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Kirchengesetz über die Ordnung der Visitation
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
– Visitationsgesetz (VisG) –

Vom 17. November 2006

(KABl. 2006 S. 265)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von Artikel 120 Kirchenordnung1# folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Auftrag

( 1 ) In der Visitation nimmt die Kirche ihre Verantwortung für die schriftgemäße Verkündigung des Wortes Gottes und für die rechte Verwaltung der Sakramente sowie für den gesamten kirchlichen Dienst wahr.
( 2 ) Die Visitation im Kirchenkreis wird gehalten von der Superintendentin oder dem Superintendenten unter Beteiligung von Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes und von Personen, die der Kreissynodalvorstand beauftragt.
Die landeskirchliche Visitation wird von der oder dem Präses mit der Kirchenleitung und weiteren Beauftragten durchgeführt. Dabei ist die größere kirchliche Gemeinschaft, insbesondere die Union Evangelischer Kirchen (UEK) und die Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) angemessen zu berücksichtigen.
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§ 2
Umfang und Dauer

( 1 ) Visitationen finden regelmäßig im ganzen Gebiet der Evangelischen Kirche von Westfalen statt. Umfang und Dauer der Visitation sind dem Einzelfall angemessen zu gestalten. Kirchengemeinden und Kirchenkreise sollen alle acht Jahre visitiert werden.
( 2 ) Die Visitation erstreckt sich auf
  1. die Erfüllung der nach der Kirchenordnung dem Leitungsorgan zugewiesenen Aufgaben;
  2. die Wahrnehmung der gegenwärtigen Situation und Entwicklungsperspektiven der kirchlichen Praxis. Dabei ist auch die wirtschaftliche Situation in den Blick zu nehmen.
( 3 ) Die Visitation kann sich auf einzelne Bereiche des kirchlichen Lebens beschränken.
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§ 3
Vorbereitung und Durchführung

( 1 ) Zur Vorbereitung der Visitation wird von den zu Visitierenden ein Bericht erstellt. Er soll enthalten:
  1. Darstellung der eigenen Situation einschließlich wirtschaftlicher Aspekte;
  2. statistische Materialien;
  3. Konzeptionen kirchlicher Arbeit.
( 2 ) Beschränkt sich die Visitation gemäß § 2 Absatz 3 auf einzelne Bereiche des kirchlichen Lebens, ist der Bericht entsprechend anzupassen.
( 3 ) In der Kirchengemeinde, in der die Superintendentin oder der Superintendent eine Pfarrstelle innehat, leitet die Assessorin oder der Assessor die Visitation.
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§ 4
Abschluss

( 1 ) Die Visitation findet ihren Abschluss mit einem Gespräch zwischen den Visitierenden und dem Leitungsorgan der Visitierten.
( 2 ) Die Visitierenden fassen die Visitationsergebnisse in einem schriftlichen Abschlussbericht (Visitationsbericht) zusammen. Bei landeskirchlichen Visitationen wird dieser Bericht der Kirchenleitung zur Kenntnis gegeben. Bei kreiskirchlichen Visitationen unterrichtet die Superintendentin oder der Superintendent den Kreissynodalvorstand und das Landeskirchenamt über Verlauf und Ergebnis der Visitation. Die oder der Präses richtet auf Grund des Visitationsberichtes ein Wort an die Gemeinde, das im Gottesdienst zu verlesen ist.
( 3 ) Der Visitationsbericht ist im Leitungsorgan der Visitierten innerhalb von sechs Monaten zu behandeln. Aus dem Bericht werden Zielvereinbarungen zwischen den visitierenden und visitierten Leitungsorganen entwickelt, deren Umsetzung nachgehalten wird.
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§ 5
Ausführungsbestimmungen

Die Kirchenleitung kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Visitationsgesetz erlassen.
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§ 6
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zur Durchführung der Visitation in der Evangelischen Kirche von Westfalen der Kirchengemeinden durch den Superintendenten und den Kreissynodalvorstand (Visitationsordnung) vom 11. November 1983 (KABl. 1983 S. 216) außer Kraft.

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