.Ausführungsbestimmungen
Ausführungsbestimmungen
zum Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse
des Superintendenten
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 8. Januar 1975
(KABl. 1975 S. 8)
Aufgrund von § 5 des Superintendentengesetzes1# werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
####§ 1
(
1
)
Die Anträge der Kreissynoden nach § 1 Abs. 2 und 3 des Superintendentengesetzes2# müssen der Kirchenleitung spätestens bis zum 1. September 1975 vorgelegt werden.
#§ 2
Der Antrag der Kreissynode kann auch eine Regelung zum Inhalt haben, die nur für die Amtszeit des jetzigen Superintendenten gilt.
#§ 3
Die Kreissynode kann einen neuen Antrag über die Pfarrstellenregelung stellen, wenn sich die Voraussetzungen geändert haben, die für den Beschluss der Kirchenleitung nach § 1 Abs. 2 und 3 des Superintendentengesetzes4# maßgebend waren.
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