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Satzungen / Verträge

Nr. 48Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne

Vom 15. Juni 2024

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Herne hat auf Grund der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden, Synodalregionen, Siegel

( 1 ) Zum Evangelischen Kirchenkreis Herne sind alle Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Herne zusammengeschlossen. Sie werden in einer Liste als Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführt. Im Falle körperschaftlicher Veränderungen der Kirchengemeinden ist der Kreissynodalvorstand für die Aktualisierung der Liste verantwortlich. Die von ihm festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage 1 zu dieser Satzung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
( 2 ) Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Herne sind Synodalregionen zugeordnet und innerhalb dieser sowie darüber hinaus zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Zusammensetzung der Synodalregionen wird in der Liste, die als Anlage 2 dieser Satzung angehängt ist, aufgeführt. Im Falle körperschaftlicher Veränderungen ist die Liste durch den Kreissynodalvorstand zu aktualisieren. Die von ihm festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage 2 zu dieser Satzung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
( 3 ) Der Evangelische Kirchenkreis Herne führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel. Das Siegel zeigt ein Kreuz; es ist umschlossen mit den Worten „Evangelischer Kirchenkreis Herne“.
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§ 2
Leitung des Kirchenkreises

( 1 ) Die Leitung des Kirchenkreises liegt bei seiner Kreissynode. Sie tagt in der Regel zweimal jährlich.
( 2 ) Die Kreissynode wählt die Superintendentin oder den Superintendenten sowie den Kreissynodalvorstand, der den Kirchenkreis in ihrem Auftrag leitet und den Kirchenkreis im Rechtsverkehr vertritt.
( 3 ) Die Superintendentin oder der Superintendent leitet im Auftrag der Kreissynode den Kirchenkreis in gemeinsamer Verantwortung mit den übrigen Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes. Die Superintendentin oder der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes und vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
  1. der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  2. der Assessorin oder dem Assessor,
  3. der oder dem Scriba,
  4. fünf weiteren Mitgliedern, die weder ordiniert sein noch beruflich im kirchlichen Dienst stehen dürfen.
Für alle Mitglieder mit Ausnahme der Superintendentin oder des Superintendenten wird je ein stellvertretendes Mitglied bestellt.
( 5 ) Der Kreissynodalvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 3
Zusammenarbeit im Kirchenkreis

( 1 ) Der Kirchenkreis mit seinen gemeinsamen kreiskirchlichen Diensten und Referaten und die Kirchengemeinden arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenseitig.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand fördert diese Zusammenarbeit.
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§ 4
Ausschüsse und Beauftragte

( 1 ) Die Kreissynode kann für besondere Arbeitsbereiche des Kirchenkreises ständige Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Sie werden in dieser Satzung oder weiteren den jeweiligen Arbeitsbereich regelnden Satzungen des Kirchenkreises benannt.
( 2 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht bereits ständige Ausschüsse bestehen. Dabei werden Aufgaben formuliert, gegebenenfalls auch konkrete Aufträge erteilt oder Fristen gesetzt.
( 3 ) Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, gelten für die Zusammensetzung der Ausschüsse folgende Regelungen:
  1. Für jeden Ausschuss sind wenigstens acht und höchstens zwölf Mitglieder zu bestellen.
  2. Bei der Nominierung
    1. soll auf ein ausgewogenes Verhältnis von Geschlechtern, Alter, Ehrenamtlichen und Beruflichen sowie Ordinierten und Nichtordinierten geachtet werden,
    2. sollen aus jeder Synodalregion und jedem Referat jeweils mindestens zwei Personen vorgeschlagen werden,
    3. sollen insgesamt mehrheitlich Nichtordinierte vorgeschlagen werden.
  3. Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung. Kommt eine Wahl nicht zustande, unterstützt die Superintendentin oder der Superintendent die Ausschussmitglieder bei der Nominierung.
  4. Die Amtszeit der Mitglieder von durch die Kreissynode gebildeten Ausschüssen endet mit der Konstituierung der neu gewählten Kreissynode.
  5. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt werden.
  6. Nachnominierungen während der Amtszeit sind grundsätzlich durch Beschluss des jeweils zuständigen Leitungsorgans möglich.
( 4 ) Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, gelten für die Verfahrensweise, Protokollierung usw. die diesbezüglichen Regelungen für den Kreissynodalvorstand entsprechend. Zur Konkretisierung kann sich ein Ausschuss eine Geschäftsordnung geben, welche der Kreissynode oder dem Kreissynodalvorstand zur Genehmigung vorzulegen ist, sofern nicht der Kreissynodalvorstand eine entsprechende für sich und die Ausschüsse umfassende Geschäftsordnung beschließt, die von der Kreissynode zu genehmigen ist. Derartige Geschäftsordnungen dürfen nicht im Widerspruch zu den kirchenrechtlichen Vorschriften stehen.
( 5 ) Einladungen zu den Ausschusssitzungen und deren Protokolle sind dem Kreissynodalvorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen.
( 6 ) Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, tagen die Ausschüsse auf Einladung der oder des Vorsitzenden, wenn es die Aufgaben erforderlich machen oder wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder oder der Kreissynodalvorstand verlangen.
( 7 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit mit beratender Stimme an den Verhandlungen eines Ausschusses teilnehmen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied dieses Ausschusses ist.
( 8 ) Sind in der Zusammenarbeit von Kreissynode, Kreissynodalvorstand und Ausschüssen Differenzen zu erwarten oder treten sie offen zu Tage, suchen die beteiligten Gremien unverzüglich das Gespräch zueinander mit dem Ziel, die Differenzen einvernehmlich beizulegen.
( 9 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Beauftragte bestellen. Sofern in Ausschüssen Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches verhandelt werden, sind die Beauftragten zu diesen Tagesordnungspunkten einzuladen und anzuhören, sofern sie nicht bereits Mitglieder dieses Ausschusses sind.
( 10 ) Die Ausschussvorsitzenden und Beauftragten haben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand regelmäßig aus ihrem Arbeitsbereich zu berichten.
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§ 5
Nominierungsausschuss

( 1 ) Der Nominierungsausschuss bereitet die Wahlen der Superintendentin oder des Superintendenten, der übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes, der Abgeordneten zur Landessynode, für die Besetzung der von der Kreissynode gebildeten Ausschüsse und von durch die Kreissynode zu bestellende Beauftragte vor.
( 2 ) Im Vorfeld einer Kreissynode, die einer Kreissynode mit Wahlen vorausgeht, kommen Nominierungsausschuss und Kreissynodalvorstand zu einer gemeinsamen Sitzung zur Vorbereitung der Wahlen zusammen. Auf der Kreissynode, die der Kreissynode mit Wahlen vorausgeht, informiert der Nominierungsausschuss über die anstehenden Wahlen sowie über Kriterien seiner Wahlvorbereitung und bittet darum, ihm Wahlvorschläge einzureichen.
( 3 ) Der Nominierungsausschuss schlägt dem jeweiligen Gremium geeignete Personen zur Wahl vor. Ist die Kreissynode das wählende Organ, so leitet ihr der Nominierungsausschuss über den Kreissynodalvorstand seine Vorschläge zu. Der Kreissynodalvorstand legt diese Vorschläge unkommentiert und unverändert der Kreissynode vor.
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§ 6
Kirchenkreisverband

Die Verwaltungsgeschäfte des Evangelischen Kirchenkreises Herne, seiner Kirchengemeinden und Verbände werden durch die gemeinsame Verwaltungsstelle („Evangelisches Kreiskirchenamt an der Emscher“) in Trägerschaft des Verbandes des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid und des Evangelischen Kirchenkreises Herne wahrgenommen. Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Verbandes des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid und des Evangelischen Kirchenkreises Herne.
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§ 7
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne vom 2. Juli 1988 (KABl. 1989 S. 3), zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne vom 17. Juni 2023 (KABl. 2023 I Nr. 69 S. 154), außer Kraft; die Amtszeit der nach dieser Satzung in den Kreissynodalvorstand oder in die Ausschüsse gewählten Mitglieder endet turnusgemäß.
Herne, 15. Juni 2024
Evangelischer Kirchenkreis Herne
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Reifenberger
Wolniak
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Anlage 1
zu § 1 Absatz 1 („Kirchengemeinden“)

Zum Evangelischen Kirchenkreis Herne gehören derzeit die folgenden sechs Kirchengemeinden:
  1. Evangelische Paulus-Kirchengemeinde Castrop,
  2. Evangelische Kirchengemeinde Castrop-Rauxel-Nord,
  3. Evangelische Kirchengemeinde Haranni,
  4. Evangelische Petrus-Kirchengemeinde Herne,
  5. Evangelische Kirchengemeinde Schwerin-Frohlinde,
  6. Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel.
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Anlage 2
zu § 1 Absatz 2 („Synodalregionen“)

Die Kirchengemeinden sind den nachfolgenden Synodalregionen zugeordnet:
  1. Synodalregion Wanne-Eickel
    • Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel
  2. Synodalregion Herne
    • Evangelische Kirchengemeinde Haranni
    • Evangelische Petrus-Kirchengemeinde Herne
  3. Synodalregion Castrop-Rauxel
    • Evangelische Paulus-Kirchengemeinde Castrop
    • Evangelische Kirchengemeinde Castrop-Rauxel-Nord
    • Evangelische Kirchengemeinde Schwerin-Frohlinde
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Genehmigung

Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne vom 15. Juni 2024 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 18. Juli 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-3800

Nr. 49Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne

Vom 15. Juni 2024

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Herne hat auf Grund der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird wie folgt geregelt:
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§ 1
Kirchensteuerverteilung

( 1 ) Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern werden beim Kirchenkreis in einem Abrechnungsobjekt zusammengefasst, deren Einzahlungen und Auszahlungen am Ende des Jahres ausgeglichen sein müssen und im Haushalt des Kirchenkreises ausgewiesen werden. Die Kreissynode beschließt über die Verwendung eventueller Kirchensteuermehreinnahmen auf Empfehlung des Kreissynodalvorstandes.
( 2 ) Die Kreissynode kann für bis zu vier Jahre im Voraus durch Beschluss die Summe der an die einzelnen Körperschaften zu verteilenden Kirchensteuern festlegen. Übersteigt das durch den übersynodalen Finanzausgleich zugewiesene Kirchensteueraufkommen die nach Satz 1 festgelegte Summe, wird dieses der Ausgleichsrücklage des Kirchenkreises zugeführt; liegt es darunter, wird es aus Mitteln des Kirchenkreises bis zur Höhe der nach Satz 1 festgelegten Summe aufgestockt.
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§ 2
Finanzzuweisungen an die Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden erhalten eine pauschalierte Zuweisung aus der Finanzausgleichskasse.
( 2 ) Die pauschalierte Zuweisung erfolgt auf der Grundlage der Gemeindegliederzahl. Die Gemeindegliederzahl ist jährlich aus der zentralen Gemeindegliederkartei beim Kirchenkreis zu ermitteln (Stichtag 31. Dezember des Vorjahres).
( 3 ) Weitere Zuweisungen werden in der Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises ausgewiesen. Über die Gewährung von weiteren Zuweisungen über Absatz 2 hinaus entscheidet die Kreissynode mit der Verabschiedung des ordentlichen Haushaltplanes. Näheres kann in den Haushaltsrichtlinien geregelt werden (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 1).
( 4 ) Die Kirchengemeinden dürfen ohne Zustimmung des Kreissynodalvorstandes keine über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungen eingehen. Dies gilt auch für die Aufnahme von Darlehen.
( 5 ) Bei der Feststellung der Pauschale nach Absatz 1 wird das Ergebnis aus dem Grundvermögen des Kirchenvermögens bis zu 50 Prozent zuweisungsmindernd angerechnet. Näheres wird in den Haushaltsrichtlinien geregelt (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 1). Erträge aus Sonderposten sowie aus Kollekten, Opfern, Sammlungen und Spenden verbleiben den Kirchengemeinden in voller Höhe.
( 6 ) Die Einnahmen aus Dienstwohnungsvergütungen verbleiben in der jeweiligen Kirchengemeinde zu 100 Prozent und sind einer objektbezogenen Substanzerhaltungsrücklage zuzuführen. Näheres wird in den Haushaltsrichtlinien geregelt (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 1).
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§ 3
Finanzbedarf des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis erhält aus dem Abrechnungsobjekt „Finanzausgleich“ für seine Aufgaben (unabhängig von der bereits nach § 4 gedeckten Pfarrbesoldung) eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. Der Bedarf wird von der Kreissynode mit der Beschlussfassung des Haushaltes des Kirchenkreises festgesetzt.
( 2 ) Für den Verband des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid und des Evangelischen Kirchenkreises Herne werden die jährlichen Zuweisungsbeträge im Haushalt veranschlagt.
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§ 4
Aufbringung der Pfarrbesoldungspauschalen

Der Refinanzierungsbedarf für die Pfarrbesoldungspauschalen nach dem FAG wird wie folgt gedeckt:
  1. Die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis führen das Ergebnis (Erträge abzüglich Aufwendungen) aus ihrem Pfarrvermögen an die Kostenstelle „Finanzausgleich“ in Höhe von 75 Prozent ab.
  2. Der Kirchenkreis zahlt aus dem Abrechnungsobjekt „Finanzausgleich“ die Pfarrbesoldungspauschalen nach dem FAG an die Landeskirche.
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§ 5
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand im Benehmen mit dem Finanzausschuss Richtlinien erlassen:
  1. für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises mit Pauschalvorgaben,
  2. für einen Investitionsplan für Neu- und Rückbauten und größere Instandsetzungsvorhaben,
  3. für Errichtung, Bewertung und Abbau von Personalstellen,
  4. für über- oder außerplanmäßige Verpflichtungen sowie auch für die Aufnahme von Darlehen.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich.
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§ 6
Rücklagen

( 1 ) Für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage,
  2. eine Ausgleichsrücklage.
( 2 ) Die Betriebsmittelrücklage ist zu bilden, um rechtzeitige Leistungen der Ausgaben zu sichern. Sie ist mit mindestens einem Zwölftel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens aller Haushalte der vorangegangenen drei Haushaltsjahre anzusammeln.
( 3 ) Die Ausgleichsrücklage ist zu bilden, um Ausgabenerhöhungen auf Grund neuer Rechtsverpflichtungen sowie Einnahmenminderungen ausgleichen zu können. Sie ist mit mindestens einem Zwölftel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens aller Haushalte der vorangegangenen drei Haushaltsjahre anzusammeln.
( 4 ) Über die Inanspruchnahme von Rücklagen, insbesondere der Substanzerhaltungsrücklage, die über die Planungen im Haushalt hinausgehen, entscheidet der Kreissynodalvorstand nach vorheriger Beratung im Finanzausschuss, sofern der Betrag der Rücklagenentnahme in der Summe der Maßnahmen die Höhe von 20.000 Euro jährlich überschreitet. Für die Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
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§ 7
Finanzausschuss

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises bildet die Kreissynode einen ständigen Finanzausschuss.
( 2 ) Der Finanzausschuss besteht aus neun Mitgliedern, davon höchstens vier Pfarrerinnen oder Pfarrer. Die weiteren fünf Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben; eines dieser Mitglieder soll gleichzeitig Mitglied des Kreissynodalvorstandes sein.
( 3 ) Es können persönliche oder allgemeine Stellvertretungen bestellt werden.
( 4 ) Der Finanzausschuss hat die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen sowie die Entscheidungen des Kirchenkreises in finanziellen Angelegenheiten für die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand vorzubereiten. Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen inklusive der Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (VFE) zu beraten.
( 5 ) Sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt, gelten für seine Arbeitsweise die in der Kreissatzung festgelegten Regelungen.
( 6 ) Die Verwaltungsleitung des gemeinsamen Kreiskirchenamtes oder ihre oder seine Stellvertretung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Finanzausschusses teil.
( 7 ) Falls die oder der aus der Mitte der Ausschussmitglieder gewählte Vorsitzende nicht bereits Mitglied der Kreissynode ist, wird sie oder er mit ihrer oder seiner Wahl gleichzeitig Mitglied der Kreissynode.
( 8 ) Die oder der Vorsitzende ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes als Gast mit beratender Stimme einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Bereich des Finanzausschusses behandelt werden und sie oder er nicht bereits Mitglied des Kreissynodalvorstandes ist.
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§ 8
Informationspflicht der Kirchengemeinden

Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Kreissynodalvorstand informiert in entsprechender Weise die Kirchengemeinden.
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§ 9
Überprüfungsrecht der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden haben das Recht auf Überprüfung einer nach den Bestimmungen dieser Satzung ihr gegenüber getroffenen Entscheidung des Kreissynodalvorstandes. Die Überprüfung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der Vorsitzenden oder bei dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzufordern und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann darüber zu entscheiden. Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
( 2 ) Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das gemeinsame Kreiskirchenamt wahrgenommen.
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§ 11
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne vom 30. Juni 2018 (KABl. 2018 S. 220), geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. Juni 2023 (KABl. 2023 I Nr. 70 S. 155), außer Kraft.
Herne, 15. Juni 2024
Evangelischer Kirchenkreis Herne
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Reifenberger
Wolniak
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Genehmigung

Die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne vom 15. Juni 2024 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 18. Juli 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 981.11-3800

Nr. 50Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
für die kirchliche Gemeinschaftsstiftung
der Evangelischen Kirchengemeinde Mark
„Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Mark“

Vom 20. Juni 2024

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§ 1
Änderungen

Die Satzung für die kirchliche Gemeinschaftsstiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Mark „Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Mark“ vom 20. Juni 2002 (KABl. 2002 S. 241), geändert durch die Änderung der Satzung der „Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Mark“ der Evangelischen Kirchengemeinde Mark vom 18. November 2010 (KABl. 2011 S. 56), wird wie folgt geändert:
  1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
    „Satzung der kirchlichen Gemeinschaftsstiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Mark-Westtünnen“.
  2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Stiftung trägt den Namen „Kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Mark-Westtünnen“.“
  3. In § 2 Absatz 2 wird das Wort „Mark“ durch das Wort „Mark-Westtünnen“ ersetzt.
  4. In § 3 Absatz 1 wird das Wort „Mark“ durch das Wort „Mark-Westtünnen“ ersetzt.
  5. In § 8 Satz 2 erster Spiegelstrich wird das Wort „Mark“ durch das Wort „Mark-Westtünnen“ ersetzt.
  6. In § 12 wird das Wort „Mark“ durch das Wort „Mark-Westtünnen“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Hamm, 20. Juni 2024
Evangelische Kirchengemeinde Mark-Westtünnen
Das Presbyterium
(L. S.)
Sievers
Baucks
Hartleif
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Genehmigung

Die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die kirchliche Gemeinschaftsstiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Mark „Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Mark“ wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 24. Juli 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Kupke
Az.: 930.29-3522

Nr. 51Aufhebung der Stiftung Kirchenmusik
der Evangelischen Kirchengemeinde Menden

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Genehmigung

Wir genehmigen gemäß § 43 Absatz 3 WirtVO den Beschluss des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde Menden vom 27. September 2023, TOP 6, Beschluss 5, in Verbindung mit dem Beschluss des Kreissynodalvorstandes des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn vom 22. Januar 2024, TOP 4.5, Beschluss 12, wonach die unselbstständige Stiftung „Stiftung Kirchenmusik der Evangelischen Kirchengemeinde Menden“ aufgehoben wird.
Somit tritt die Satzung der Stiftung vom 26. August 2009 außer Kraft.
Bielefeld, 16. Juli 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Kupke
Az.: 930.29-3921

Nr. 52Aufhebung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung
zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde Haltern
und der Evangelischen Kirchengemeinde Datteln

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Genehmigung

Wir genehmigen die Aufhebung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung über die kirchenmusikalische Arbeit im Bereich der Evangelischen Kirchengemeinde Haltern und der Evangelischen Kirchengemeinde Datteln vom 12. Juli 2013 (KABl. 2014 S. 153) gemäß § 14a VerbG in Verbindung mit den Beschlüssen des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde Datteln vom 14. Mai 2024 und des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde Haltern vom 14. Mai 2024.
Die Aufhebung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht und tritt mit Ablauf des 31. März 2025 in Kraft.
Bielefeld, 13. August 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 054-4606
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de
Abonnentenverwaltung:Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Herstellung:wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld
Der Jahresabonnementpreis beträgt 40 € (inklusive Versandkosten); der Einzelpreis beträgt 4 € (inklusive Versandkosten).
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
Das Jahresabonnement kann schriftlich beim Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich