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Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Unna

Vom 29. November 2023

(KABl. 2024 I Nr. 23 S. 40)

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Unna hat auf Grund von Artikel 104 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden

Zum Evangelischen Kirchenkreis Unna sind alle evangelischen Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Unna zusammengeschlossen. Sie werden in einer Liste als Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführt. Im Falle einer Veränderung dieser kirchlichen Körperschaften durch Vereinigungen oder Namensänderungen ist der Kreissynodalvorstand verantwortlich für die Aktualisierung der Liste. Die vom Kreissynodalvorstand festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage 1 der Satzung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
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§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Unna führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
( 2 ) Das Siegelbild zeigt sich reichende Hände über einer aufgeschlagenen Bibel mit dem Text „I. Kor. 12,4–6“; es ist umschlossen mit den Worten „Evangelischer Kirchenkreis Unna“.
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§ 3
Geschäftsordnung der Kreissynode

Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 4
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
  1. der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  2. der Assessorin oder dem Assessor,
  3. der oder dem Scriba,
  4. und weiteren fünf nicht theologischen Mitgliedern.
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§ 5
Ausschüsse des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kreissynode bildet für folgende Arbeitsbereiche ständige Ausschüsse:
  1. Finanzen,
  2. Nominierungen zur Besetzung von Gremien,
  3. Verwaltung,
  4. Theologie, Gottesdienst, Kirchenmusik und Kultur,
  5. Seelsorge und Beratung,
  6. Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung,
  7. Mission und Ökumene,
  8. Jugend, Schule und offene Ganztagsschule,
  9. Erwachsenen- und Familienbildung, Männer und Frauenarbeit.
( 2 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben weitere Ausschüsse für die Bearbeitung einzelner Themen bilden.
( 3 ) Für die Beschlussfähigkeit der Ausschüsse gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Beschlussfähigkeit des Kreissynodalvorstandes analog.
( 4 ) Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden auf Vorschlag des Nominierungsausschusses, der das Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand herstellt, von der Kreissynode berufen. Die Ausschüsse werden gebildet aus Mitgliedern der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern, Mitarbeitenden des Kirchenkreises sowie sachkundigen Gemeindegliedern, die die Befähigung zum Presbyteramt haben. Dabei soll die Zahl der nicht ordinierten Mitglieder höher sein als die Zahl der ordinierten Mitglieder.
( 5 ) Die Bildung und Besetzung der Ausschüsse erfolgt für die Dauer einer Synodalperiode oder bis zum Erreichen des mit der Ausschussbildung verfolgten Zwecks. Die Berufung der ständigen Ausschüsse findet jeweils nach den Kirchenwahlen statt. Amtierende Mitglieder bleiben bis zu ihrer Nachbesetzung im Amt.
( 6 ) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, hat die Kreissynode auf der nächsten Tagung für den Rest der Amtszeit eine Nachberufung vorzunehmen. Der Kreissynodalvorstand nimmt die Nachberufung von Ausschussmitgliedern der durch ihn gebildeten Ausschüsse wahr.
( 7 ) Unter dem Vorsitz der Superintendentin oder des Superintendenten treffen sich die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse zu regelmäßigen Koordinierungs- und Planungstreffen in einer Fachkonferenz unter Beteiligung des Öffentlichkeitsreferates des Kirchenkreises und der Verwaltungsleitung.
( 8 ) Die Ausschüsse sind in ihrer Arbeit der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand verantwortlich. Sie erstatten der Kreissynode regelmäßig Bericht und erarbeiten Stellungnahmen und Empfehlungen für den Kreissynodalvorstand bzw. die Kreissynode.
( 9 ) Sie entscheiden über die Verwendung von Haushaltsmitteln, die dem ständigen Ausschuss zugeordnet sind.
( 10 ) Sie wirken bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden des Kirchenkreises in ihrem jeweiligen fachlichen Zuständigkeitsbereich mit.
( 11 ) Sofern durch den Kreissynodalvorstand keine Synodalbeauftragten berufen werden, kann eine sachkundige Person für das jeweilige Themenfeld ohne Synodalbeauftragung von der Kreissynode in die Ausschüsse berufen werden.
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§ 6
Nominierungsausschuss

( 1 ) Der Nominierungsausschuss erarbeitet Wahlvorschläge für die Kreissynode nach Auftrag des Kreissynodalvorstandes. Er bereitet die Vorschläge für die von der Kreissynode zu bildenden Ausschüsse und durchzuführenden Wahlen vor.
( 2 ) Die Zusammensetzung erfolgt durch Wahl der Kreissynode auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes. Hierbei ist zu beachten, dass jede Region sowie die synodale Ebene mit je drei Personen im Ausschuss vertreten sind.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende wird aus der Mitte des Nominierungsausschusses berufen.
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§ 7
Ausschuss für Theologie, Gottesdienst, Kirchenmusik und Kultur

( 1 ) Der Ausschuss für Theologie, Gottesdienst, Kirchenmusik und Kultur hat folgende Aufgaben:
  1. Aufnahme von theologischen Entwicklungen und Initiierung neuer Impulse,
  2. Wahrnehmung der Gottesdienstlandschaft im Kirchenkreis,
  3. Bearbeitung von Fragen zu kirchlichen Amtshandlungen und deren Weiterentwicklung,
  4. Bekanntmachung und Vernetzung von Aktivitäten der Kirchengemeinden,
  5. Begleitung und Unterstützung der Arbeit der Kreiskantorin oder des Kreiskantors,
  6. Definition der kirchlichen Kulturarbeit,
  7. Beratung des Kreissynodalvorstandes zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven für die Arbeitsbereiche des Ausschusses.
( 2 ) Dem Ausschuss gehören an:
  1. eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer,
  2. die Kreiskantorin oder der Kreiskantor,
  3. eine Prädikantin oder ein Prädikant,
  4. die oder der Synodalbeauftragte für den Kindergottesdienst,
  5. die oder der Synodalbeauftragte für kirchliche Kulturarbeit,
  6. die oder der Synodalbeauftragte für den Kirchentag,
  7. zwei bis fünf sachkundige Gemeindeglieder.
( 3 ) Der Ausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung aus seiner Mitte.
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§ 8
Ausschuss für Seelsorge und Beratung

( 1 ) Der Ausschuss für Seelsorge und Beratung hat folgende Aufgaben:
  1. Gestaltung und Vertretung des seelsorglichen Profils des Kirchenkreises,
  2. Erarbeitung von Konzepten für den Seelsorgebereich,
  3. Beratung der Kirchengemeinden sowie der hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
  4. fachliche und inhaltliche Begleitung der Seelsorgearbeit im Kirchenkreis,
  5. Beratung des Kreissynodalvorstandes zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven für die Arbeitsbereiche des Ausschusses,
  6. mit dem Arbeitsfeld Beratung Kontakt halten.
( 2 ) Dem Ausschuss gehören an:
  1. die Inhaberin oder der Inhaber der Kreispfarrstelle für Seelsorge,
  2. eine Person aus dem Bereich Notfallseelsorge,
  3. eine Person aus dem Bereich Gemeindeseelsorge,
  4. eine Person aus dem Bereich Altenseelsorge,
  5. eine Person aus dem Bereich Schulseelsorge,
  6. eine Person aus dem Bereich Beratungsarbeit,
  7. eine Person aus dem Bereich Ehrenamtsseelsorge,
  8. eine Person aus dem Bereich Trauerarbeit,
  9. zwei bis fünf sachkundige Gemeindeglieder.
( 3 ) Der Vorsitz des Ausschusses liegt bei der Inhaberin oder dem Inhaber der Kreispfarrstelle für Seelsorge.
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§ 9
Ausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung

( 1 ) Der Ausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung hat folgende Aufgaben:
  1. Gestaltung und Vertretung des diakonischen und gesellschaftspolitischen Profils des Kirchenkreises,
  2. Vernetzung des diakonischen Engagements von Kirchengemeinden, Kirchenkreis und des regionalen Diakonischen Werkes Diakonie Ruhr-Hellweg e. V. sowie der anderen diakonischen Träger,
  3. Wahrnehmung und Reflexion der Entwicklung der diakonischen Träger im Kirchenkreis,
  4. Gestaltung und Vertretung des konziliaren Prozesses für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung im Kirchenkreis, insbesondere im Bereich der Arbeit mit Geflüchteten und auf dem Weg zur Klimaneutralität 2040 sowohl in örtlich-kommunalen als auch in landeskirchlichen Netzwerken,
  5. Analyse gesellschaftspolitischer Herausforderungen und Entwicklung von Stellungnahmen zu diesem Themenfeld sowohl in örtlich-kommunalen als auch in landeskirchlichen Netzwerken,
  6. Entwicklung von zielorientierten diakonischen und gesellschaftspolitischen Projekten,
  7. Begleitung der Arbeit der Pfarrerin oder des Pfarrers für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung,
  8. Beratung und fachliche Begleitung des Kreissynodalvorstandes zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven für die Themenfelder des Ausschusses.
( 2 ) Dem Ausschuss gehören an:
  1. die Inhaberin oder der Inhaber der Pfarrstelle für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung des Kirchenkreises,
  2. die oder der Synodalbeauftragte für Frieden und Friedensdienste,
  3. die oder der Synodalbeauftragte für Bewahrung der Schöpfung bzw. Klimaneutralität 2040,
  4. die oder der Synodalbeauftragte für die Arbeit mit Geflüchteten,
  5. eine Vertretung der Diakonie Ruhr-Hellweg e. V.,
  6. zwei bis sechs sachkundige Gemeindeglieder.
( 3 ) Der Vorsitz des Ausschusses liegt bei der Inhaberin oder dem Inhaber der Kreispfarrstelle für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung.
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§ 10
Ausschuss für Mission und Ökumene

( 1 ) Der Ausschuss für Mission und Ökumene hat folgende Aufgaben:
  1. Klärung des Selbstverständnisses von Kirche angesichts der gesellschaftlichen Herausforderungen,
  2. Entwicklung eines missionarischen Selbstverständnisses für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis,
  3. Begleitung und Förderung des ökumenischen Lernens vor Ort und weltweit,
  4. Förderung des interreligiösen Dialoges,
  5. Förderung der geistlichen Ressourcen in Kirchengemeinden und Kirchenkreis,
  6. Initiierung, Vernetzung und Bekanntmachung von Projekten zum Leitbild des Kirchenkreises,
  7. Beratung des Kreissynodalvorstandes zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven für die Arbeitsbereiche des Ausschusses.
( 2 ) Dem Ausschuss gehören an:
  1. die oder der Synodalbeauftragte für Spiritualität und geistliche Begleitung,
  2. die oder der Synodalbeauftragte für missionarischen Gemeindeaufbau,
  3. die oder der Synodalbeauftragte für den christlich-jüdischen Dialog,
  4. die oder der Synodalbeauftragte für Weltmission und Ökumene,
  5. die oder der Synodalbeauftragte für den christlich-islamischen Dialog,
  6. eine Vertretung des Tansania-Arbeitskreises,
  7. eine Vertretung des Arbeitskreises UCC-Partnerschaft,
  8. eine Vertretung des Dordabis-Freundeskreises,
  9. zwei bis vier sachkundige Gemeindeglieder.
Eine vom oikos-Institut für den Kirchenkreis benannte Person nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Der Ausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung aus seiner Mitte.
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§ 11
Ausschuss für Jugend, Schule und offene Ganztagsschule

( 1 ) Der Ausschuss für Jugend, Schule und offene Ganztagsschule hat folgende Aufgaben:
  1. Begleitung und Beratung der Arbeit der Schulreferentin oder des Schulreferenten des Kirchenkreises,
  2. Begleitung und Beratung der Arbeit der Geschäftsführung des Bereiches der offenen Ganztagsschulen,
  3. Wahrnehmung und Begleitung der Angebote in den Schulen, die kirchliche und religiöse Themen berühren,
  4. Vernetzung der Arbeit der kirchlichen Angebote in den Schulen mit der gemeindlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Konfirmandenarbeit,
  5. Beratung, Förderung und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit in den Gemeinden und den Regionen,
  6. Beratung des Kreissynodalvorstandes zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven für die Arbeitsbereiche des Ausschusses.
( 2 ) Dem Ausschuss gehören an:
  1. die Schulreferentin oder der Schulreferent des Kirchenkreises,
  2. ein Mitglied der Geschäftsführung des Bereiches offener Ganztag,
  3. eine Schulpfarrerin oder ein Schulpfarrer (möglichst Berufsschule),
  4. die oder der Synodalbeauftragte für Konfirmandenarbeit,
  5. die synodale Jugendreferentin oder der synodale Jugendreferent,
  6. zwei bis fünf sachkundige Gemeindeglieder.
( 3 ) Der Vorsitz des Ausschusses liegt bei der Schulreferentin oder dem Schulreferenten des Kirchenkreises.
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§ 12
Ausschuss für Erwachsenen- und Familienbildung, Männer- und Frauenarbeit

( 1 ) Der Ausschuss für Erwachsenen- und Familienbildung, Männer- und Frauenarbeit hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung und Begleitung der Arbeit der Referentinnen oder Referenten für Familienbildung, Männerarbeit und Frauenarbeit und Erwachsenenbildung,
  2. konzeptionelle Weiterentwicklung der Arbeitsfelder des Ausschusses unter Berücksichtigung von Genderfragen,
  3. Erarbeitung von Konzepten zur Gewinnung von ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
  4. Beratung des Kreissynodalvorstandes zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven für die Arbeitsbereiche des Ausschusses.
( 2 ) Dem Ausschuss gehören an:
  1. die Referentin oder der Referent für Erwachsenenbildung,
  2. die Referentin oder der Referent für Familienbildung,
  3. die oder der Synodalbeauftragte für Frauenarbeit,
  4. die oder der Synodalbeauftragte für Männerarbeit,
  5. zwei bis fünf sachkundige Gemeindeglieder.
( 3 ) Der Vorsitz des Ausschusses liegt bei der oder dem ebenfalls mit der Leitung des Bildungswerkes beauftragten Referentin oder Referenten (Absatz 2 Nr. 1 oder Nr. 2).
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§ 13
Regionalgruppen

( 1 ) Vom Kreissynodalvorstand werden folgende Regionalgruppen gebildet:
  1. Bergkamen,
  2. Kamen,
  3. Unna,
  4. Fröndenberg-Holzwickede.
( 2 ) Die Regionalgruppen haben folgende Aufgaben:
  1. Förderung der regionalen Gemeindearbeit durch Kooperation und Entwicklung von gemeinsamen Arbeitsfeldern,
  2. Wahrnehmung der gemeinsamen kirchlichen Verantwortung im Stadtgebiet/Regionalgebiet in gesellschaftlich relevanten Themenfeldern,
  3. Vertretung gemeinsamer Interessen und Positionen in der Öffentlichkeit,
  4. Wahrnehmung der kirchlichen Vertretung in kommunalen Ausschüssen,
  5. gemeinsame Repräsentation der Kirchengemeinden in der Öffentlichkeit bei besonderen Anlässen.
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§ 14
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Sie tritt nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen, frühestens jedoch am 1. Juni 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Unna der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. Juni 2015 (KABl. 2015 S. 212) außer Kraft.
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Anlage 1
zu § 1 („Kirchengemeinden“)

Zum Evangelischen Kirchenkreis Unna sind die folgenden 13 Kirchengemeinden zusammengeschlossen:
Region Bergkamen:
  1. Evangelische Friedenskirchengemeinde in Bergkamen,
  2. Evangelische Martin-Luther-Kirchengemeinde Bergkamen.
Region Kamen:
  1. Evangelische Kirchengemeinde zu Heeren-Werve,
  2. Evangelische Kirchengemeinde Kamen,
  3. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Methler.
Region Unna:
  1. Evangelische Kirchengemeinde Hemmerde-Lünern,
  2. Evangelische Kirchengemeinde Massen,
  3. Evangelische Kirchengemeinde Unna,
  4. Evangelische Kirchengemeinde Unna-Königsborn.
Region Fröndenberg-Holzwickede:
  1. Evangelische Kirchengemeinde Dellwig,
  2. Evangelische Kirchengemeinde Frömern,
  3. Evangelische Kirchengemeinde Fröndenberg und Bausenhagen,
  4. Evangelische Kirchengemeinde Holzwickede und Opherdicke.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.