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Geltungszeitraum von: 01.06.2016

Geltungszeitraum bis: 31.03.2024

Satzung
der Evangelischen Erlöser-Kirchengemeinde Münster1#

Vom 14. März 2016

(KABl. 2016 S. 129)

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Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 743# und 77 Kirchenordnung4# der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet (Artikel 55 KO5#). Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr (Artikel 57 Buchstabe r KO6#). Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
( 2 ) Das Presbyterium bildet Bezirksausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 2 KO7#. Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO8# einrichten.
( 3 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2
Bezirksausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Gemeindebezirke:
  1. Erlöserkirche (Friedrichstraße),
  2. Epiphaniaskirche (Kärntner Straße).
Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes.
( 3 ) Die Bezirksausschüsse beraten über
  1. die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an,
  2. die Anträge zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen innerhalb des Gemeindebezirks, leiten die Anträge zur Beschlussfassung weiter und melden die erforderlichen Finanzmittel zur Aufnahme in den Haushaltsplan an,
  3. die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen dem Gemeindebezirk zugeordnet sind, und leiten ihr Votum weiter.
( 4 ) Die Bezirksausschüsse entscheiden über
  1. die Umsetzung der Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit im Gemeindebezirk entsprechend der Gemeindekonzeption,
  2. die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben und Maßnahmen der Bauunterhaltung.
( 5 ) Die Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums. Darüber hinaus beruft das Presbyterium bis zu zwei im Gemeindebezirk tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie bis zu zwei Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Den Bezirksausschüssen müssen in der Mehrheit gewählte Mitglieder des Presbyteriums angehören. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 6 ) Die Bezirksausschüsse wählen die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
( 7 ) Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
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§ 3
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und die Bezirksausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit beider Bezirksausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 4
Überprüfung der Satzung

Sechs Jahre nach Inkrafttreten der Satzung soll überprüft werden, ob die Satzung noch den Verhältnissen und Erfordernissen der Kirchengemeinde entspricht.
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§ 59#
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die Satzung zur Aufhebung der Satzung der Evangelischen Erlöser-Kirchengemeinde Münster vom 22. Januar 2024 (KABl. 2024 I Nr. 17 S. 30) ist diese Satzung mit Ablauf des 31.03.2024 außer Kraft getreten.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 1.
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8 ↑ Nr. 1.
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9 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 31. Mai 2016.