.§ 1
#§ 2
#§ 3
#§ 4
Geltungszeitraum von: 31.05.2023
Geltungszeitraum bis: 29.02.2024
Arbeitsrechtsregelung zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie1#, 2#
Vom 31. Mai 2023
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für die Mitarbeitenden, die unter den Geltungsbereich folgender Arbeitsrechtsregelungen fallen:
§ 2
Einmalige Inflationsausgleichsprämie
(
1
)
Mitarbeitende, die unter den Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung fallen, erhalten mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 eine einmalige Inflationsausgleichsprämie, wenn ihr Arbeits-/Ausbildungs-/Praktikantenverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
(
2
)
Die Höhe der einmaligen Inflationsausgleichsprämie beträgt für
- Personen, auf deren Beschäftigungsverhältnis die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO)18#, die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO)19#, die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege)20#, die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz), die Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO)21#, BAT-KF Anwendung findet, 620 Euro.
§ 3
Monatliche Inflationsausgleichsprämie
(
1
)
1 Mitarbeitende, die unter den Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung fallen, erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) eine monatliche Inflationsausgleichsprämie. 2 Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. 3 Der Anspruch auf die monatliche Inflationsausgleichsprämie besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeits-/Ausbildungs-/Praktikantenverhältnis besteht und an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
(
2
)
Die Höhe der Inflationsausgleichsprämie beträgt für
- Personen, auf deren Beschäftigungsverhältnis die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO)27#, die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO)28#, die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege)29#, die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz)30#, die Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO)31#, BAT-KF Anwendung findet, 110 Euro.
§ 4
Gemeinsame Bestimmungen für die Inflationsausgleichsprämie nach den §§ 2 und 3
(
1
)
1 Die einmalige und monatliche Inflationsausgleichsprämie werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. 2 Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes.
(
2
)
1 Anspruch auf Entgelt im Sinne der §§ 2 und 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 20 Absatz 6 Satz 1 BAT-KF32# genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 21 Absatz 2 und 3 BAT-KF33# sowie § 37 BAT-KF34#), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 2 Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Kurzarbeitergeld und der Bezug von Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
(
4
)
Die einmalige und monatliche Inflationsausgleichsprämie sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(
5
)
Die einmalige und monatliche Inflationsausgleichsprämie sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Diese ARR ist als Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie und zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen vom 31. Mai 2023 (KABl. 2023 I Nr. 37 S. 90) gemäß Artikel 10 Abs. 1 der ARR am 31. Mai 2023 in Kraft getreten.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Diese ARR ist als Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie und zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen vom 31. Mai 2023 (KABl. 2023 I Nr. 37 S. 90) gemäß Artikel 10 Abs. 1 der ARR am 31. Mai 2023 in Kraft getreten.