.Kirchengesetz
Geltungszeitraum von: 29.11.1972
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Kirchengesetz
zur Ergänzung der Kirchengesetze
über das Amt des Predigers
und der Predigerin1#
Vom 20. Oktober 1972
(KABl. 1972 S. 234)
Die Landessynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
(
1
)
Zum Prediger kann auch berufen werden, wer nach einem Studium im Fachbereich Theologie und Religionspädagogik einer Fachhochschule die erste Predigerprüfung und nach einer anschließenden praktischen Ausbildung die zweite Predigerprüfung abgelegt hat.
(
2
)
Nach Ableistung eines Hilfsdienstes als Prediger kann ihm die Befähigung zuerkannt werden, sich als Pfarrstellenverwalter für eine Pfarrstelle zu bewerben.
#§ 2
Die Bestimmungen des § 1 gelten auch für das Amt der Predigerin.
#§ 3
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen über das Studium, die praktische Ausbildung, die Prüfungen sowie über die Dauer des Hilfsdienstes zu erlassen.
#§ 4
#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Kirchengesetz zur Ergänzung der Kirchengesetze über das Amt des Predigers und der Predigerin vom 20. Oktober 1972 (KABl. 1972 S. 234) wurde auf Grund von Artikel 9 des Kirchengesetzes zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023 (KABl. 2024 I Nr. 1 S. 2) aufgehoben.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Kirchengesetz zur Ergänzung der Kirchengesetze über das Amt des Predigers und der Predigerin vom 20. Oktober 1972 (KABl. 1972 S. 234) wurde auf Grund von Artikel 9 des Kirchengesetzes zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023 (KABl. 2024 I Nr. 1 S. 2) aufgehoben.