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####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Anlage 1
#Anlage 2
Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Hamm
Vom 1. Dezember 2023
(KABl. 2023 I Nr. 104 S. 236)
Präambel
1 Der Evangelische Kirchenkreis Hamm wurde durch Verfügung des Königlich Preußischen Consistoriums vom 9. Juli 1818 in seiner damaligen Rechtsform gegründet.
2 Seine Kreissynode hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden, Regionen, Siegel
(
1
)
1 Zum Evangelischen Kirchenkreis Hamm sind alle Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Hamm zusammengeschlossen. 2 Sie werden in einer Liste als Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführt. 3 Im Falle einer Veränderung dieser kirchlichen Körperschaften durch Vereinigungen oder Namensänderungen ist der Kreissynodalvorstand verantwortlich für die Aktualisierung der Liste. 4 Die von ihm festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage 1 zu dieser Satzung im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
(
2
)
1 Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Hamm sind Regionen zugeordnet und innerhalb dieser sowie darüber hinaus zur Zusammenarbeit verpflichtet. 2 Die Zusammensetzung der Regionen wird in der Liste, die als Anlage 2 dieser Satzung angehängt ist, aufgeführt. 3 Im Falle einer körperschaftlichen Veränderung ist die Liste durch den Kreissynodalvorstand zu aktualisieren. 4 Die von ihm festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage 2 der Satzung im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
(
3
)
1 Der Evangelische Kirchenkreis Hamm führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel. 2 Das Siegel zeigt ein Kreuz; es ist umschlossen mit den Worten „Evangelischer Kirchenkreis Hamm“.
#§ 2
Leitung des Kirchenkreises
(
1
)
1 Die Leitung des Kirchenkreises liegt bei der Kreissynode. 2 Sie tagt in der Regel zweimal jährlich. 3 Die Kreissynode wählt die Superintendentin oder den Superintendenten sowie den Kreissynodalvorstand, der den Kirchenkreis in ihrem Auftrag leitet und den Kirchenkreis im Rechtsverkehr vertritt.
(
2
)
1 Die Superintendentin oder der Superintendent leitet im Auftrag der Kreissynode den Kirchenkreis in gemeinsamer Verantwortung mit den übrigen Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes. 2 Die Superintendentin oder der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes und vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
(
3
)
1 Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
- der Superintendentin oder dem Superintendenten,
- der Assessorin oder dem Assessor,
- der oder dem Scriba,
- fünf weiteren Mitgliedern, die weder ordiniert sein noch beruflich im kirchlichen Dienst stehen dürfen.
2 Für alle Mitglieder mit Ausnahme der Superintendentin oder des Superintendenten wird je ein stellvertretendes Mitglied bestellt.
#§ 3
Zusammenarbeit im Kirchenkreis
(
1
)
1 Die Kreissynode errichtet gemeinsame kreiskirchliche Dienste und Referate. 2 Sie ergänzen die Arbeit der Kirchengemeinden und dienen der gemeinsamen Wahrnehmung der kreiskirchlichen Aufgaben. 3 Die Kirchengemeinden und die gemeinsamen kreiskirchlichen Dienste und Referate arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenseitig.
(
2
)
Der Kreissynodalvorstand fördert diese Zusammenarbeit.
#§ 4
Ausschüsse und Beauftragte des Kirchenkreises
(
1
)
Die Kreissynode bildet ständige Ausschüsse für folgende Arbeitsbereiche:
- Nominierungen (Nominierungsausschuss),
- Finanzen (Finanzausschuss),
- Kindertageseinrichtungen (Leitungsausschuss),
- Kinder- und Jugendarbeit (Kinder- und Jugendausschuss).
(
2
)
1 Bildung und Besetzung der ständigen Ausschüsse erfolgen für die Dauer einer Synodalperiode. 2 Bei der Besetzung der Ausschüsse ist die Beteiligung möglichst vieler Mitglieder anzustreben, die nicht im kirchlichen Dienst stehen. 3 Auf Diversität in der Zusammensetzung der Ausschüsse (Alter, Geschlecht, Region) ist zu achten. 4 Für die Ausschussmitglieder können Vertreterinnen und Vertreter berufen werden. 5 Der Vorsitz und die Stellvertretung werden durch den jeweiligen Ausschuss gewählt, sofern diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises nicht etwas anderes bestimmt.
(
3
)
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben weitere regelmäßig tagende Ausschüsse sowie Projektausschüsse für die Bearbeitung einzelner Themen bilden.
(
4
)
1 Die Superintendentin oder der Superintendent hat das Recht, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. 2 Die Ausschüsse können die Verwaltungsleitung zu ihren Beratungen hinzuziehen.
(
5
)
1 Die Kreissynode, der Kreissynodalvorstand und ihre oder seine Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. 2 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 3 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet die Kreissynode, sofern nicht der Kreissynodalvorstand die beteiligten Ausschüsse gebildet hat und selbst entscheidet.
(
6
)
Für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung der Ausschüsse gelten die für den Kreissynodalvorstand geltenden Regelungen entsprechend.
(
7
)
1 Die Kreissynode oder der Kreissynodalvorstand können für die Begleitung einzelner kirchlicher Aufgaben Beauftragte ernennen. 2 Beauftragte können nach Abstimmung zwischen der Superintendentin oder dem Superintendenten und der oder dem Ausschussvorsitzenden einem Ausschuss fachlich zugeordnet werden.
#§ 5
Finanzausschuss, Leitungsausschuss, Kinder- und Jugendausschuss
1 Die Aufgaben des Finanzausschusses, des Leitungsausschusses und des Kinder- und Jugendausschusses werden in eigenen Satzungen geregelt. 2 Aufgaben, Zusammensetzung, Vorsitz und Geschäftsführung ergeben sich aus den jeweiligen Satzungen.
#§ 6
Nominierungsausschuss
(
1
)
1 Der Nominierungsausschuss bereitet die Wahlen der Superintendentin oder des Superintendenten und der weiteren Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sowie der Abgeordneten zur Landessynode vor. 2 Außerdem bereitet er die Vorschläge für die Besetzung der Ausschüsse vor. 3 Weitere Aufgaben können ihm übertragen werden.
(
2
)
Der Nominierungsausschuss soll aus wenigstens 5 und höchstens 13 Mitgliedern bestehen.
#§ 7
Kreiskirchenamt
(
1
)
1 Für den Kirchenkreis ist ein Kreiskirchenamt mit Sitz in der Stadt Hamm errichtet. 2 Das Kreiskirchenamt nimmt die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und Verbände im Evangelischen Kirchenkreis Hamm wahr.
(
2
)
Das Kreiskirchenamt führt seine Geschäfte unter dem Namen: „Evangelischer Kirchenkreis Hamm – Kreiskirchenamt –“.
(
3
)
Ordnung, Leitung und Aufsicht des Kreiskirchenamtes werden in der diesbezüglichen Satzung geregelt.
#§ 8
Schlussbestimmungen
(
1
)
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2024 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Hamm der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 13. Juli 2011 (KABl. 2011 S. 194) außer Kraft; die Amtszeit der nach dieser Satzung in den Kreissynodalvorstand oder in die Ausschüsse gewählten Mitglieder endet turnusgemäß.
#Anlage 1
zu § 1 Absatz 1 („Kirchengemeinden“)
- Evangelische Kirchengemeinde Ahlen
- Evangelische Kirchengemeinde Bockum-Hövel
- Evangelische Kirchengemeinde Bönen
- Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Hamm
- Evangelische Trinitatis-Kirchengemeinde Hamm
- Evangelische Kirchengemeinde Hamm
- Evangelische Kirchengemeinde Heessen
- Evangelische Kirchengemeinde St. Victor Herringen
- Evangelische Kirchengemeinde Mark-Westtünnen
- Evangelische Kirchengemeinde Pelkum-Wiescherhöfen
- Evangelische Kirchengemeinde Sendenhorst
- Evangelische Kirchengemeinde Werne an der Lippe
Anlage 2
zu § 1 Absatz 2 („Regionen“)
Die Kirchengemeinden sind den nachstehenden Regionen zugeordnet:
Region I: | Evangelische Kirchengemeinde Hamm Evangelische Kirchengemeinde Heessen |
Region II: | Evangelische Kirchengemeinde Ahlen Evangelische Kirchengemeinde Sendenhorst |
Region III: | Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Hamm Evangelische Trinitatis-Kirchengemeinde Hamm Evangelische Kirchengemeinde Mark-Westtünnen |
Region IV: | Evangelische Kirchengemeinde Bönen Evangelische Kirchengemeinde St. Victor Herringen Evangelische Kirchengemeinde Pelkum-Wiescherhöfen |
Region V: | Evangelische Kirchengemeinde Bockum-Hövel Evangelische Kirchengemeinde Werne an der Lippe |