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Kirchengesetz über rechtsfähige Evangelische Stiftungen des bürgerlichen Rechts
(Stiftungsgesetz EKvW – StiftG EKvW)

Vom 25. November 2023

(KABl. 2023 I Nr. 99 S. 227)

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

Gemäß § 12 Absatz 3 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Stiftungsgesetz NRW) obliegt es den Kirchen, Art und Umfang der erforderlichen Regelungen zur Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen in eigener Verantwortung zu treffen. Für die evangelischen Stiftungen auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche von Westfalen wird daher folgendes Stiftungsgesetz erlassen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Stiftungsgesetz gilt für die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen im Sinne des § 11 Stiftungsgesetz NRW, die ihren Sitz im Gebiet der Evangelischen Kirche von Westfalen haben und gemäß § 12 Absatz 4 Stiftungsgesetz NRW durch die Evangelische Kirche von Westfalen als Evangelische Stiftungen anerkannt sind.
( 2 ) Sie werden als Evangelische Stiftungen anerkannt, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 erfüllt sind.
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§ 2
Kirchliche Stiftungsbehörde

( 1 ) Trägerin der kirchlichen Stiftungsaufsicht ist die Evangelische Kirche von Westfalen. Soweit nicht anders bestimmt, ist kirchliche Behörde im Sinne des Stiftungsgesetzes NRW und kirchliche Stiftungsbehörde im Sinne dieses Stiftungsgesetzes das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde ist zuständige Stelle im Rahmen des staatlichen Feststellungsverfahrens im Sinne des § 12 Absatz 2 Stiftungsgesetz NRW.
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§ 3
Kirchliche Aufsicht

( 1 ) Kirchliche Stiftungen unterliegen der Aufsicht der kirchlichen Stiftungsbehörde (Kirchliche Stiftungsaufsicht).
( 2 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde wacht insbesondere darüber, dass die kirchlichen Stiftungen nach Maßgabe des kirchlichen und staatlichen Rechts, des Willens der Stifterin oder des Stifters sowie des Stiftungsgeschäfts und der Satzung der Stiftung einschließlich der Zuordnung zur Kirche verwaltet werden.
( 3 ) Die Zuordnung zur Kirche wird durch die Verfolgung kirchlicher Zwecke oder die Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben, das Maß der institutionellen Verbindung mit der Kirche und die Besetzung der Organe einschließlich der kirchlichen Stiftungsaufsicht gewährleistet.
( 4 ) Die gesetzlichen Zuständigkeiten der staatlichen Stiftungsbehörden bleiben unberührt.
( 5 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde führt die Aufsicht über rechtsfähige kirchliche Stiftungen, die sich dem Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. angeschlossen haben, mit dessen Unterstützung und Beratung.
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§ 4
Aufsichtsgrundsätze

( 1 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde hat den bei Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen der Stifterin oder des Stifters zu beachten. Sie verfolgt ein integriertes kirchliches Aufsichtsverständnis, welches aufgaben-, ressourcen- und risikoorientiert ausgerichtet ist, und berät und unterstützt Stifterinnen und Stifter sowie Stiftungen und deren Organe.
( 2 ) Die Intensität der Aufsicht verringert sich, wenn die Stiftung über eigene Aufsichtsorgane verfügt (gestufte Aufsicht). Dadurch werden die Selbstständigkeit der Stiftung und die Eigenverantwortlichkeit des Handelns der Organe der Stiftung gestärkt.
( 3 ) Die der kirchlichen Stiftungsbehörde zur Verfügung stehenden Aufsichtsmittel ergeben sich aus den §§ 5 bis 10.
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§ 5
Unterrichtung

( 1 ) Die zuständigen Stiftungsorgane sind verpflichtet, die kirchliche Stiftungsbehörde unverzüglich über alle wesentlichen Vorgänge der Stiftung zu unterrichten. Darüber hinaus kann sich die kirchliche Stiftungsbehörde jederzeit über alle Angelegenheiten der kirchlichen Stiftungen unterrichten und Berichte anfordern.
( 2 ) Liegen der kirchlichen Stiftungsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Verwaltung der Stiftung gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung verstoßen wurde, kann sie hierzu Auskunft und die Vorlage von Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen.
( 3 ) Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht kann sie im erforderlichen Umfang eine weitergehende Prüfung vornehmen oder auf Kosten der Stiftung vornehmen lassen.
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§ 6
Prüfung

( 1 ) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung anzuwenden und der kirchlichen Stiftungsbehörde innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung (Einnahmen-/Ausgabenrechnung und Vermögensrechnung beziehungsweise kaufmännischer Jahresabschluss) mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke (Tätigkeitsbericht) vorzulegen. Die kirchliche Stiftungsbehörde kann eine kürzere Vorlagefrist festlegen, insbesondere wenn vorangegangene Jahresabrechnungen beanstandet wurden oder die Stiftung wiederholt ihrer Verpflichtung nach Satz 1 verspätet nachgekommen ist. Sie kann auch weitere erläuternde Unterlagen zum Jahresabschluss anfordern.
( 2 ) Wird die Jahresabrechnung einer Stiftung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft oder eine vergleichbare Stelle (Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer) geprüft, hat sich diese Prüfung insbesondere auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel zu erstrecken. Die kirchliche Stiftungsbehörde soll in diesem Fall von einer nochmaligen Prüfung absehen. Sie kann im erforderlichen Umfang eine weitergehende Prüfung vornehmen oder auf Kosten der Stiftung vornehmen lassen. Die kirchliche Stiftungsbehörde kann bei Stiftungen, die jährlich im Wesentlichen gleichbleibende Einnahmen und Ausgaben aufweisen, die Prüfung der Abrechnungen auch für mehrere Jahre zusammenfassen.
( 3 ) Stiftungen, die ihren Auftrag nach Art eines Geschäftsbetriebes unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten wahrnehmen, haben die Jahresabrechnung entsprechend Absatz 2 Satz 1 prüfen zu lassen. Bei kleineren Stiftungen oder Förderstiftungen ist eine Prüfung durch eine unabhängige sachkundige Dritte oder einen unabhängigen sachkundigen Dritten ausreichend.
( 4 ) Im Tätigkeitsbericht ist auch auf die Veränderung bei stiftungsgetragenen Einrichtungen sowie auf Chancen und Risiken für das Stiftungsvermögen einzugehen. Wenn der Prüfbericht einen Lagebericht erhält, kann auf den Tätigkeitsbericht verzichtet werden.
( 5 ) Die Stiftung soll in ihrer Anlagestrategie den Leitfaden für ethisch-nachhaltige Geldanlage in der evangelischen Kirche (EKD-Texte 133) beachten.
( 6 ) § 7 gilt entsprechend.
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§ 7
Beanstandung, Anordnung, Zwangsmittel

( 1 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die dem in dem Stiftungsgeschäft oder in der Satzung zum Ausdruck gebrachten Willen der Stifterin oder des Stifters widersprechen, beanstanden und verlangen, dass diese innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Dies gilt auch, wenn sich solche Beschlüsse oder Maßnahmen aus einer Prüfung nach § 6 ergeben.
( 2 ) Unterlässt ein Stiftungsorgan eine rechtlich gebotene Maßnahme, kann die kirchliche Stiftungsbehörde anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer von ihr bestimmten Frist durchgeführt wird.
( 3 ) Kommt die Stiftung oder ein Stiftungsorgan einer Anordnung der kirchlichen Stiftungsbehörde binnen einer von der kirchlichen Stiftungsbehörde gesetzten Frist nicht nach, kann die kirchliche Stiftungsbehörde die Anordnung mit Zwangsmitteln unter den Voraussetzungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vollstrecken.
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§ 8
Abberufung von Organmitgliedern, Sachwalterbestellung

( 1 ) Hat sich ein Mitglied eines Stiftungsorgans einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner der Stiftung gegenüber bestehenden Pflichten nicht in der Lage, kann die kirchliche Stiftungsbehörde die Abberufung dieses Mitglieds und die Berufung eines neuen Mitglieds an dessen Stelle verlangen. Sie kann dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Geschäfte einstweilig untersagen.
( 2 ) Kommt die Stiftung der nach Absatz 1 Satz 1 getroffenen Anordnung nicht nach, kann die kirchliche Stiftungsbehörde die Abberufung des Mitglieds verfügen und eine andere Person an dessen Stelle berufen.
( 3 ) Wenn der Vorstand oder ein anderes Organ der Stiftung seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, weil Mitglieder des Organs fehlen, hat die kirchliche Stiftungsbehörde in dringenden Fällen auf Antrag einer oder eines Beteiligten oder von Amts wegen notwendige Maßnahmen zu treffen, um die Handlungsfähigkeit des Organs zu gewährleisten. Die kirchliche Stiftungsbehörde ist insbesondere befugt, Organmitglieder befristet zu bestellen oder von der satzungsmäßig vorgesehenen Zahl von Organmitgliedern befristet abzuweichen, insbesondere indem die kirchliche Stiftungsbehörde einzelne Organmitglieder mit Befugnissen ausstattet, die ihnen nach der Satzung nur gemeinsam mit anderen Organmitgliedern zustehen.
( 4 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde kann einem von ihr bestellten Organmitglied bei oder nach der Bestellung eine angemessene Vergütung auf Kosten der Stiftung bewilligen, wenn das Vermögen der Stiftung sowie der Umfang und die Bedeutung der zu erledigenden Aufgaben dies rechtfertigen. Die kirchliche Stiftungsbehörde kann die Bewilligung der Vergütung mit Wirkung für die Zukunft ändern oder aufheben. Eine solche Vergütung kann in Ausnahmefällen auch von der kirchlichen Stiftungsbehörde getragen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung die Übernahme der Kosten für die Vergütung nicht erlauben. Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung derart, dass sie zur Übernahme der Kosten für die Vergütung wieder in der Lage ist, kann die kirchliche Stiftungsbehörde die von ihr getragene Vergütung ersetzt verlangen.
( 5 ) Reichen die Befugnisse der kirchlichen Stiftungsbehörde nach diesem Stiftungsgesetz nicht aus, um eine dem Willen der Stifterin oder des Stifters entsprechende Verwaltung der Stiftung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die kirchliche Stiftungsbehörde die Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen auf Kosten der Stiftung einer Sachwalterin oder einem Sachwalter übertragen. Deren oder dessen Aufgabenbereich und Vollmacht sind in einer Bestellungsurkunde festzulegen.
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§ 9
Geltendmachung von Ansprüchen

Erlangt die kirchliche Stiftungsbehörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane begründen könnte, kann sie der Stiftung eine vertretungsberechtigte Person zur Klärung der Durchsetzung ihrer Ansprüche bestellen. Die Kosten entsprechender Maßnahmen trägt die Stiftung. § 8 Absatz 4 Satz 3, 4 und 5 gilt entsprechend.
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§ 10
Zustimmungserfordernis

( 1 ) Beschlüsse zur Änderung der Satzung, zur Zulegung oder zur Zusammenlegung der Stiftung sowie zur Auflösung der Stiftung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unbeschadet der staatlichen Genehmigung der schriftlichen Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsbehörde. Die Stifterin oder der Stifter ist hierzu nach Möglichkeit anzuhören.
( 2 ) Für die Aufhebung der Stiftung durch die staatliche Stiftungsbehörde gilt Absatz 1 entsprechend.
( 3 ) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zugleich die Zustimmung im Sinne von § 12 Absatz 4 Stiftungsgesetz NRW.
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§ 11
Mitgliedschaft in Organen

( 1 ) Die Mitglieder in den Organen Evangelischer Stiftungen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
( 2 ) Der oder die Vorsitzende eines Organs sowie deren oder dessen Stellvertretung müssen Kirchenmitglieder im Sinne des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland sein.
( 3 ) Mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder muss einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören.
( 4 ) Auf Einzelantrag kann das Landeskirchenamt von den Erfordernissen der Absätze 2 und 3 Ausnahmen zulassen, sofern dies nach der Stiftungssatzung nicht ausgeschlossen ist.
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§ 122#
Stiftungsverzeichnis, Vertretungsbescheinigung

( 1 ) Die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen werden in das Stiftungsverzeichnis der Evangelischen Kirche von Westfalen aufgenommen. Es ist kein öffentliches Stiftungsverzeichnis. Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
( 2 ) In das Stiftungsverzeichnis sind folgende Angaben über die kirchlichen Stiftungen aufzunehmen:
  1. Name, Sitz und Zweck,
  2. Datum der Entstehung und der Anerkennung durch die kirchliche Stiftungsaufsicht,
  3. aktuelle Stiftungssatzung,
  4. vertretungsberechtigte Organe und Personen sowie
  5. die Art ihrer Vertretungsberechtigung,
  6. Namen der Mitglieder der Organe,
  7. zuständige staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde.
( 3 ) Der kirchlichen Stiftungsbehörde sind von der Stiftung die Angaben zu den Buchstaben a bis f sowie deren Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
( 4 ) Kirchliche Stiftungen können gemäß § 10 Stiftungsgesetz NRW in das elektronische Stiftungsverzeichnis des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen werden. Das Einvernehmen im Sinne des § 12 Absatz 5 Satz 1 Stiftungsgesetz NRW gilt als erteilt.
( 5 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde stellt auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist (Vertretungsbescheinigung).
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§ 13
Anfallberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung einer kirchlichen Stiftung fällt das Vermögen für den Fall, dass es an einer Bestimmung zur Anfallberechtigung durch die oder auf Grund der Satzung fehlt, an die Evangelische Kirche von Westfalen. Das Vermögen soll unmittelbar und ausschließlich möglichst für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden.
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§ 14
Rechtsweg

Gegen Maßnahmen der kirchlichen Stiftungsbehörde ist der kirchliche Rechtsweg gegeben.
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§ 15
Untergesetzliche Regelungen

Die kirchliche Stiftungsbehörde kann die zur Durchführung dieses Stiftungsgesetzes erforderlichen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften erlassen.
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§ 16
Schriftform

Soweit dieses Stiftungsgesetz keine besondere Form vorsieht, ist Textform ausreichend.
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§ 17
Evaluation

Die kirchliche Stiftungsbehörde soll fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes EKvW die Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit einer Überprüfung unterziehen.
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§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Stiftungsgesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Stiftungsgesetz EKvW vom 15. November 2007 (KABl. 2007 S. 417) außer Kraft.
( 3 ) § 12 tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
( 4 ) Dieses Stiftungsgesetz wird im kirchlichen und staatlichen Amtsblatt veröffentlicht.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieses Kirchengesetzes.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: § 12 tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft, vgl. § 18 Absatz 3.