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Geltungszeitraum von: 01.01.2012

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Hamm
der Evangelischen Kirche von Westfalen1#

Vom 13. Juli 2011

(KABl. 2011 S. 194)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Hamm der Ev. Kirche von Westfalen
27. Juni 2012
§ 7 Abs. 2
neu gefasst
2
Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Hamm der Evangelischen Kirche von Westfalen
28./29. Juni 2016
§ 7 Abs. 2
neu gefasst
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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Hamm hat auf Grund von Artikel 104 Kirchenordnung (KO)3# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Gebiet, Kirchengemeinden

( 1 ) Zum Evangelischen Kirchenkreis Hamm der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die
Evangelische Kirchengemeinde Ahlen,
Evangelische Kirchengemeinde Bockum-Hövel,
Evangelische Kirchengemeinde Bönen,
Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Hamm,
Evangelische Trinitatis-Kirchengemeinde Hamm,
Evangelische Kirchengemeinde Hamm,
Evangelische Kirchengemeinde Heessen,
Evangelische Kirchengemeinde St. Victor Herringen,
Evangelische Kirchengemeinde Mark-Westtünnen,
Evangelische Kirchengemeinde Pelkum,
Evangelische Kirchengemeinde Sendenhorst,
Evangelische Kirchengemeinde Werne an der Lippe,
Evangelische Kirchengemeinde Wiescherhöfen
und ihre möglichen Rechtsnachfolger zusammengeschlossen.
( 2 ) Bereits durch Verfügung des Königlich Preußischen Consistoriums vom 9. Juli 1818 wurde der Kirchenkreis Hamm in seiner damaligen Rechtsform begründet.
( 3 ) Die Kirchengemeinden sind den nachstehenden Regionen zugeordnet:
Region I:
Evangelische Kirchengemeinde Hamm
Evangelische Kirchengemeinde Heessen
Region II:
Evangelische Kirchengemeinde Ahlen
Evangelische Kirchengemeinde Sendenhorst
Region III:
Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Hamm
Evangelische Kirchengemeinde Mark-Westtünnen
Evangelische Trinitatis-Kirchengemeinde Hamm
Region IV:
Evangelische Kirchengemeinde Bönen
Evangelische Kirchengemeinde St. Victor Herringen
Evangelische Kirchengemeinde Pelkum
Evangelische Kirchengemeinde Wiescherhöfen
Region V:
Evangelische Kirchengemeinde Bockum-Hövel
Evangelische Kirchengemeinde Werne an der Lippe
( 4 ) Die Kirchengemeinden sind im Rahmen der Konzeption für den Evangelischen Kirchenkreis Hamm zur Zusammenarbeit aufgefordert.
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§ 2
Siegel

Der Kirchenkreis als Körperschaft des öffentlichen Rechts führt ein Siegel, dessen Siegelbild ein Kreuz zeigt, das umschlossen ist mit den Worten: „Evangelischer Kirchenkreis Hamm“.
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§ 3
Leitung des Kirchenkreises

( 1 ) Die Leitung des Kirchenkreises liegt bei der Kreissynode. Der Kirchenkreis wird im Auftrag der Kreissynode vom Kreissynodalvorstand geleitet.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent leitet den Kirchenkreis in gemeinsamer Verantwortung mit den übrigen Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes. Sie oder er trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. Sie oder er vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
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§ 4
Vertretungsbefugnis

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand vertritt den Kirchenkreis im Rechtsverkehr.
( 2 ) Urkunden, durch welche für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der Superintendentin oder dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
( 3 ) Absatz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
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§ 5
Geschäftsordnung der Kreissynode

Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung, die für die Ausschüsse entsprechend gilt.
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§ 6
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus
  1. der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  2. der Assessorin oder dem Assessor,
  3. der Scriba oder dem Scriba und
  4. sechs weiteren Mitgliedern.
( 2 ) Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
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§ 74#
Ausschüsse des Kirchenkreises

( 1 ) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Trägerverbundes der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Hamm und der Kinder- und Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Hamm bildet die Kreissynode jeweils einen Leitungsausschuss. Aufgaben, Zusammensetzung, Vorsitz und Geschäftsführung ergeben sich aus den jeweiligen Satzungen.
( 2 ) Die Kreissynode bildet folgende beratende Ausschüsse nach Artikel 102 Absatz 2 KO5#:
  1. Finanzausschuss,
  2. Nominierungsausschuss,
  3. Frauenausschuss,
  4. Ausschuss für Gesellschaftliche Verantwortung und Umwelt,
  5. Ausschuss für Gottesdienst, Kirchenmusik und Kultur,
  6. Partnerschaftsausschuss,
  7. Schulausschuss,
  8. Strukturausschuss,
  9. Theologischer Ausschuss.
( 3 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können weitere beratende Ausschüsse bilden.
( 4 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte für die Dauer einer Synodalperiode bestellen.
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§ 8
Arbeit der Ausschüsse

( 1 ) Die Amtszeit der Ausschüsse richtet sich nach der Amtsdauer der Kreissynode. Die Ausschüsse werden auf der ersten Tagung der Kreissynode neu gebildet.
( 2 ) Scheidet ein Mitglied eines Ausschusses vorzeitig aus dem Ausschuss aus, beruft der Kreissynodalvorstand ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit. Die Berufung eines neuen Mitgliedes bedarf der Bestätigung durch die Kreissynode.
( 3 ) Die Ausschüsse sind in ihrer Arbeit dem Kreissynodalvorstand verantwortlich. Sie berichten der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand regelmäßig über ihre Arbeit.
( 4 ) Die Ausschüsse arbeiten im Rahmen der Satzung sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. Sie bereiten Beschlussvorlagen vor. Sie können weitere Aufgaben zur Beratung/Vorbereitung/Empfehlung übertragen bekommen.
( 5 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen der Ausschüsse teilnehmen.
( 6 ) Die Zahl der Ausschussmitglieder soll 13 nicht überschreiten.
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§ 9
Finanzausschuss

Die Aufgaben des Finanzausschusses werden in der Satzung für den Finanzausgleich im Evangelischen Kirchenkreis Hamm geregelt. Aufgaben, Zusammensetzung, Vorsitz und Geschäftsführung ergeben sich aus der Satzung für den Finanzausgleich im Evangelischen Kirchenkreis Hamm.
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§ 10
Nominierungsausschuss

Der Nominierungsausschuss bereitet die Wahlen für die Superintendentin oder den Superintendenten und für die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sowie für die Abgeordneten zur Landessynode vor (Artikel 88 Absatz 1 KO)6#. Außerdem bereitet er die Vorschläge für die Besetzung der Ausschüsse vor. Soweit Ausschussvorsitzende und Stellvertretungen von der Kreissynode bestimmt werden, werden auch diese Vorschläge vorbereitet. Weitere Aufgaben können ihm übertragen werden.
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§ 11
Kreiskirchenamt

( 1 ) Für den Kirchenkreis ist ein Kreiskirchenamt mit dem Sitz in der Stadt Hamm errichtet. Das Kreiskirchenamt nimmt die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden im Evangelischen Kirchenkreis Hamm wahr.
( 2 ) Das Kreiskirchenamt führt seine Geschäfte unter dem Namen:
„Evangelischer Kirchenkreis Hamm – Kreiskirchenamt –“.
( 3 ) Ordnung, Leitung und Aufsicht des Kreiskirchenamtes sind in einer Satzung (Artikel 104 Absatz 2 KO7#) zu regeln.
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§ 128#
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Sie tritt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt, frühestens jedoch am 1. Januar 2012, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Struktur des Kirchenkreises Hamm vom 5. Dezember 2003 (KABl. 2004 S. 96) außer Kraft.

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1 ↑ Auf Grund der Neufassung der Kreissatzung (KABl. 2023 I Nr. 104 S. 236) ist die bisherige Kreissatzung außer Kraft getreten.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ § 7 Abs. 2 neu gefasst durch Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Hamm der Ev. Kirche von Westfalen vom 27. Juni 2012; § 7 Abs. 2 neu gefasst durch Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Hamm der Ev. Kirche von Westfalen vom 28./29. Juni 2016.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 1.
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. August 2011.