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Geltungszeitraum von: 01.07.2023
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Erläuterungen zu Artikel 32 Kirchenordnung
Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)
Stand: 01.01.2013
###Allgemeines
Pfarrerinnen und Pfarrer, die mit einer Vakanzvertretung in einer Kirchengemeinde beauftragt werden, werden nicht ordentliche Mitglieder des Presbyteriums mit Stimmrecht nach Artikel 58 Absatz 1 KO. Der Vorsitz im Presbyterium richtet sich nach Artikel 63 KO, setzt also Mitgliedschaft im Presbyterium voraus und wird in der Regel durch Wahl bestimmt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Artikel 32 Satz 2 KO, da Artikel 59 Absatz 2 KO lediglich die Teilnahme eines zugewiesenen Pfarrers im Entsendungsdienstes mit beratender Stimme vorsieht.
Eine Mitgliedschaft in der Kreissynode wird über die Vakanzvertretung ebenfalls nicht hergestellt. Die Kreissynode setzt sich aus Abgeordneten und gewählten Pfarrstelleninhabenden zusammen (Artikel 89 Absatz 2 KO). Pfarrerinnen und Pfarrer, die mit einer Vakanzvertretung in einer Kirchengemeinde beauftragt worden sind, nehmen nach Artikel 92 Absatz 1 KO an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teil.
Die Pfarrstellenverwaltung findet hingegen durch Auftrag des Landeskirchenamtes statt. Einflussmöglichkeiten auf die Auswahl hat die Gemeinde nicht. Würde mit der pfarramtlichen Verwaltung auch Stimmrecht verliehen werden, wäre dies ein externer Eingriff in oben dargestellte Systematik. Da Gemeindepfarrstellen auch nicht durch das Landeskirchenamt besetzt werden können (auch nicht im Wege des Vorschlagsrechtes, da vor einer Besetzung im Vorschlagsverfahren noch immer zwingend die Wahl der Pfarrerin oder des Pfarrers durch das Presbyterium zu erfolgen hat) kann somit mit der Wahrnehmung der Verwaltung auch kein Stimmrecht einhergehen.
##Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren
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