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Geltungszeitraum von: 01.07.2023
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Erläuterungen zu Artikel 38 Kirchenordnung
Leitungsfeld 9 (Dr. Conring/Berg/Huget)
Stand: 19.08.2021
###Allgemeines
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##Absatz 1
Das ausgesprochene Verbot bezieht sich ausschließlich auf die Mitgliedschaft in Presbyterium. Dort werden für die Kirchengemeinde weitreichende Entscheidungen getroffen, die nicht durch Absprachen mit der Ehepartnerin oder dem Ehepartner oder durch "Verwandtschafts- und Verschwisterungsverhältnisse" beeinflusst werden sollen. Die Anwendung bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten, welche Verwandtschafts- und Verschwisterungsverhältnisse betroffen sind und welche nicht. Eine Grafik, die die Verwandtschafts- und Verschwisterungsverhältnisse aus Sicht einer Presbyterin oder eines Presbyters in der Weise veranschaulicht, das sichtbar ist, wer weiterhin im Presbyterium mitwirken darf, finden Sie hier.
Die Gefahr der Beeinflussung besteht in den Ausschüssen der Kirchengemeinde weniger, dort sind weitere Personen tätig. Die Ausschüsse sind in erster Linie beratend tätig und bereiten die Entscheidungen des Presbyteriums vor. Die Ausschüsse entscheiden zwar über Mittelverwendungen, haben aber keine Haushaltsgestaltungsmacht. Für eine Anwendung des Verbotes auf Ausschüsse besteht daher keine Notwendigkeit.
Bei einem sehr kleinen Ausschuss „mit Entscheidungsbefugnissen“ wird dem Presbyterium empfohlen, bei der Besetzung darauf zu achten, dass Ehepartnerinnen oder Ehepartner sowie Verwandte oder Verschwisterte nicht in das Gremium berufen werden.
#Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung– Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren
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