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Geltungszeitraum von: 01.07.2023
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Erläuterungen zu Artikel 89 Kirchenordnung
Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Bremermann/Huget)
Stand: 16.03.2021
###Allgemeines
##Absatz 2 – Zusammensetzung der Kreissynode
Die Aufzählung in Absatz 2 erfasst die stimmberechtigten Mitglieder der Kreissynode. Das Rundschreiben Nr. 7/2021 „Zusammensetzung der Kreissynode“ erläutert die die synodale Beschlussfähigkeit der Kreissynode und geht auf folgende Fragen in Bezug auf die Kreissynoden näher ein:
- Wie wird die Zahl der Mitglieder der Kreissynode zu Beginn der Amtsperiode bestimmt oder berechnet?
- Wie wirken sich Veränderungen während der vierjährigen Amtsperiode bei diesen Mitgliedern aus?
Wie wirkt sich die Vakanz oder der Einzug einer Pfarrstelle aus? - Auf welchen Zeitpunkt wird bei der Neubildung der Kreissynode abgestellt, wenn die Zahl der Abgeordneten und die Zahl der Pfarrstellen sich auswirken darf?
Das Rundschreiben Nr. 7/2021 finden Sie hier.
Die unter Buchstabe b aufgezählten Mitglieder „Pfarrerinnen und Pfarrer“ können nicht vertreten werden (z. B. durch gewählte Mitglieder des Presbyteriums). Bei Nichtanwesenheit der Pfarrerin oder des Pfarrers würde die Kirchengemeinde mit einer Person weniger in der Kreisynode vertreten sein.
#Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren
Die allgemeinen Erläuterungen finden Sie hier oder bei dem aufgerufenen Dokument auf der Webseite bei den Icons unter „E“.
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