.Verordnung
####§ 1
§ 23#
#§ 3
#§ 4
§ 513#
§ 714#
Geltungszeitraum von: 01.01.2020
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Verordnung
über die kirchenaufsichtliche Genehmigung
dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen
(Genehmigungsverordnung – GenVO)1#
Vom 19. Dezember 2019
(KABl. 2020 I Nr. 21 S. 35; KABl. 2021 I Nr. 8 S. 15)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Artikel | Art der Änderung |
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen | 30. April 2020 | § 5 Abs. 3 Satz 2 | geändert | ||
2 | Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen | 29. Oktober 2020 | § 2 Nummer 8a | eingefügt | |
3 | Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen | 16. Dezember 2021 | § 7 Abs. 1 | geändert |
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchgemeinden, Kirchenkreise und Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen betreffen.
#§ 23#
Dienstrecht
Der vorherigen kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen
- 1.
- die Errichtung, Bewertung und Aufhebung der Stellen von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten,
- 2.
- Ernennungen und Beförderungen von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie sie betreffende beförderungsgleiche Maßnahmen,
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
- 7.
- 8.
- 8a.
- 9.
- 10.
- die Übertragung eines funktionalen Amtes, dem das statusrechtliche Amt der Kirchbeamtin oder des Kirchbeamten nicht entspricht.
§ 3
Arbeitsrecht
Der vorherigen kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen
- der Abschluss von Arbeitsverträgen mit Angestellten,
- die Änderung von Arbeitsverträgen mit Angestellten,
- die Kündigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten,
- der Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Ausbildungsverträgen mit Auszubildenden.
§ 4
Stellenpläne
Die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen können ihre Stellenpläne kirchenaufsichtlich genehmigen lassen.
#§ 513#
Genehmigungsbehörde
(
1
)
Die kirchenaufsichtliche Genehmigung erfolgt durch das Landeskirchenamt oder die Superintendentin oder den Superintendenten.
(
2
)
Der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedürfen
- dienstrechtliche Maßnahmen nach § 2,
- Abschlüsse von Arbeitsverträgen nach § 3 Nr. 1, die mindestens in die Entgeltgruppe EG 12, SE 17 oder SD 16 (oder nach dem Tabellenentgelt betragsmäßig in eine vergleichbare Entgeltgruppe eines anderen Entgeltgruppenplans des BAT-KF) eingruppiert sind, mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 10 Stunden und die nicht gemäß § 14 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sachgrundlos befristet sind oder
- Abschlüsse von Arbeitsverträgen nach § 3 Nr. 1 mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die weder Mitglied einer Kirchengemeinde einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, noch Mitglied einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist,
- Änderungen von Arbeitsverträgen nach Nr. 2a, soweit die Änderung nicht allein in einer Änderung der vereinbarten Arbeitszeit von weniger als 25 Prozent eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses besteht,
- Kündigungen von Arbeitsverträgen nach § 3 Nr. 1, soweit die Kündigung nicht innerhalb der Probezeit erfolgt,
- Stellenpläne nach § 4. Liegt ein genehmigter Stellenplan vor, dessen Genehmigung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, bedürfen arbeitsrechtliche Maßnahmen gemäß Absatz 2 Nr. 2a und Nr. 3 nicht mehr der Genehmigung.
(
3
)
1 Der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch die Superintendentin oder den Superintendenten bedürfen arbeitsrechtliche Maßnahmen nach § 3 Nr. 1 bis 4, soweit nicht die kirchenaufsichtliche Genehmigung durch das Landeskirchenamt gemäß Absatz 2 erforderlich ist. 2 Ist die Superintendentin oder der Superintendent Mitglied des Leitungsorgans, das die Maßnahme beschlossen hat, oder hat der Kreissynodalvorstand über eine Ausnahme von dem Genehmigungserfordernis in bestimmten Fällen beschlossen, bedarf die Maßnahme keiner Genehmigung.
#§ 6
Genehmigungserfordernisse außerhalb dieser Verordnung bleiben unberührt.
#§ 714#
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Genehmigungsverordnung – GenVO) vom 29. November 1995 (KABl. 1996 S. 5) außer Kraft.
#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Genehmigungsverordnung – GenVO) vom 30. November 2023 (KABl. 2023 I Nr. 100 S. 231) ist die Genehmigungsverordnung außer Kraft getreten.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Genehmigungsverordnung – GenVO) vom 30. November 2023 (KABl. 2023 I Nr. 100 S. 231) ist die Genehmigungsverordnung außer Kraft getreten.
#
3 ↑ § 2 Nummer 8a eingefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen vom 29. Oktober 2020.
3 ↑ § 2 Nummer 8a eingefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen vom 29. Oktober 2020.