.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Reisekostenverordnung
Vom 16. März 2023
(KABl. 2023 I Nr. 35 S. 86)
####Auf Grund von § 49 Absatz 1 Satz 2 Pfarrdienstgesetz der EKD, § 35 Absatz 1 Satz 1 Kirchenbeamtengesetz der EKD, § 16 Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD in Verbindung mit 159 Absatz 2 Kirchenordnung hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen die folgende Reisekostenverordnung beschlossen:
#§ 1
Anwendungsbereich – Anwendbarkeit von Landesrecht
(
1
)
Für Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in der Evangelischen Kirche von Westfalen gelten das Reisekostengesetz Nordrhein-Westfalen (LRKG) und die Trennungsentschädigungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese dem Wesen nach auf den kirchlichen Dienst anwendbar sind, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
(
2
)
Personen, die für den kirchlichen Dienst tätig werden, Aufgaben im kirchlichen Dienst wahrnehmen oder sich für eine Tätigkeit im kirchlichen Dienst bewerben und zu einer Vorstellung aufgefordert werden, für die keine besonderen reisekostenrechtlichen Vorschriften gelten, können eine Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen nach den Vorschriften dieser Verordnung erhalten.
#§ 2
Begriffe
1 Soweit sich Landesvorschriften auf die Behördenstruktur des Landes beziehen, treten die entsprechenden kirchlichen Stellen, die eine vergleichbare Funktion wahrnehmen, an deren Stelle. 2 Näheres kann das Landeskirchenamt durch Verwaltungsvorschrift regeln.
#§ 3
Tagegeld
1 Bei Dienstreisen am Wohnort oder am Dienstort findet § 6 Absatz 3 entsprechend Anwendung. 2 Dienstreisende erhalten nur dann eine Aufwandsvergütung entsprechend dem notwendigen Verpflegungsmehraufwand, wenn dieser nachgewiesen wird. 3 Der Verpflegungsmehraufwand wird maximal bis zur Höhe des Tagegeldes nach § 6 Absatz 1 LRKG gewährt.
#§ 4
Fortbildungsreisen
(
1
)
In entsprechender Anwendung von § 10 LRKG werden bei Reisen zum Zwecke der Fortbildung außerhalb des Dienst- oder Wohnorts, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, notwendige Auslagen bis zur Höhe der bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet.
(
2
)
1 Dies gilt nicht bei Reisen von Lehrkräften, deren Besoldung und Versorgung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert wird. 2 Für sie gilt ausschließlich das Recht, das für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten anzuwenden ist. 3 Gleiches gilt für die Beamtinnen und Beamten der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, deren Besoldung und Versorgung entsprechend den Regeln der Ersatzschulfinanzierung refinanziert wird.
#§ 5
Grundsatz
1 Bei der Wahl des Beförderungsmittels ist § 2 Absatz 3 Satz 2 LRKG dahingehend anzuwenden, dass für dienstliche Fahrten in der Regel öffentliche Verkehrsmittel oder Fahrräder benutzt werden. 2 Ausnahmen sind möglich, wenn in erheblichem Umfang Zeit oder Kosten gespart werden oder die Benutzung im dienstlichen Interesse liegt. 3 Näheres kann durch Verwaltungsvorschrift geregelt werden.
#§ 6
Private Kraftfahrzeuge
(
1
)
1 Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können für dienstliche Fahrten private Kraftfahrzeuge benutzen, wenn zuvor das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft oder eine von ihm beauftragte Person zugestimmt hat. 2 Die Zustimmung kann regelmäßig wiederkehrende Dienstfahrten umfassen. 3 Voraussetzung für die Zustimmung ist, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer des Kraftfahrzeuges eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer pauschalen Versicherungssumme von mindestens 50 Millionen Euro abgeschlossen hat. 4 Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 332 Euro abgeschlossen hat. 5 Von dem Erfordernis der Kaskoversicherung wird abgesehen, wenn eine Kaskoversicherung für Dienstreisen abgeschlossen wurde.
(
2
)
1 In Einzelfällen können kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für dienstliche Fahrten mit Zustimmung des Leitungsorgans ihrer Anstellungskörperschaft auch angemietete Kraftfahrzeuge benutzen. 2 Die Kosten für diese Fahrten trägt die Anstellungskörperschaft.
#§ 7
Privatnutzung von Dienstfahrzeugen
1 Ein Dienstfahrzeug kann mit Zustimmung des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft für private Fahrten eines Mitarbeitenden genutzt werden. 2 In diesen Fällen ist zur Abgeltung aller Betriebskosten für jeden gefahrenen Kilometer eine Entschädigung zu zahlen, die mindestens der Nutzungsentschädigung nach § 5 Absatz 3 LRKG entspricht. 3 Die Entschädigung richtet sich im Übrigen nach den Kosten des Dienstfahrzeugs und wird durch das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft festgelegt. 4 Über die außerdienstliche Nutzung des Dienstfahrzeugs ist eine Vereinbarung abzuschließen, die auch beinhaltet, dass die Nutzerin oder der Nutzer den Schaden zu tragen hat, der durch sie oder ihn verursacht wurde (Naturalrestitution, einschließlich eines Rückstufungsverlustes der Fahrzeugversicherung).
5 Persönlich zugewiesene Dienstfahrräder dürfen auch privat genutzt werden, soweit bei der Zuweisung keine abweichende Regelung getroffen wurde.
#§ 8
Ausführungsbestimmungen
Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung und insbesondere zur Praxis der Dienstreisegenehmigungen zu beschließen.
#§ 9
Übergangsbestimmungen
(
1
)
Diese Verordnung findet auf Dienstreisen Anwendung, die ab dem 1. Januar 2023 getätigt wurden.
(
2
)
1 Für Dienstreisen, die bereits auf Grundlage der Mobilitätsverordnung erstattet wurden, findet eine Nachberechnung nur auf Antrag statt. 2 Für diesen Antrag gilt eine Ausschlussfrist bis zum 30. September 2023. Liegt zu diesem Termin kein Antrag vor, erlischt der Anspruch.
#§ 10
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Mai 2023 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Mobilität im kirchlichen Dienst – Mobilitätsverordnung vom 14. Dezember 2000 (KABl. 2000 S. 289), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2018 (KABl. 2018 S. 152), außer Kraft.