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Satzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd

Vom 14. Februar 2023

(KABl. 2023 I Nr. 18 S. 51)

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Präambel

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eisbergen, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hausberge-Lohfeld, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Holzhausen und Holtrup an der Porta sowie die Evangelische Kirchengemeinde Veltheim bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd.
Ziel der Vereinigung der Kirchengemeinden ist es, künftig gemeinsam, solidarisch und in guter Balance zwischen Einheit und Vielfalt auch weiterhin in Wort und Tat dem Evangelium von Jesus Christus zu dienen.
Sie stellt sich mit dieser Satzung der Herausforderung, die Gemeindearbeit vor Ort zu stärken und zugleich neue Handlungsfelder und Organisationsstrukturen für die Zukunft zu gestalten.
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Im Presbyterium üben die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Presbyterinnen und Presbyter den Dienst der Leitung der Kirchengemeinde in gemeinsamer Verantwortung aus. Das Presbyterium erfüllt die ihm nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen übertragenen Aufgaben und vertritt die Kirchengemeinde in Öffentlichkeit und Rechtsverkehr.
( 2 ) Das Presbyterium der vereinigten Kirchengemeinde hat insbesondere den Auftrag, den Vereinigungsprozess auf inhaltlicher Ebene weiter zu vollenden. Dazu gehören insbesondere die
  1. Entwicklung einer Gemeindekonzeption,
  2. Entwicklung von Arbeitsstrukturen,
  3. Überprüfung dieser Satzung auf ihre Zielsetzung, Zweckmäßigkeit und Effektivität zum Ende der Wahlperiode.
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§ 2
Gemeindebezirke

( 1 ) Die Kirchengemeinde gliedert sich in vier Gemeindebezirke, die in ihren Grenzen den Gemeindegebieten der vormaligen Kirchengemeinden entsprechen.
( 2 ) Jeder Gemeindebezirk soll mindestens ein Gebäude, in dem Gottesdienste und Gemeindearbeit stattfinden, vorsehen.
( 3 ) Das Presbyterium regelt die Mitwirkung der Pfarrerinnen und Pfarrer in den jeweiligen Gemeindebezirken.
( 4 ) Für die Aufgabenbereiche Finanzen, Bauen und Liegenschaften sowie Friedhofsangelegenheiten wählt das Presbyterium aus seiner Mitte je Gemeindebezirk eine oder einen dem jeweiligen Bezirk angehörende Kirchmeisterin oder angehörenden Kirchmeister.
( 5 ) Perspektivisch können die Gemeindebezirke, Aufgaben und Anzahl der diesbezüglichen Kirchmeisterinnen und Kirchmeister den sich verändernden Rahmenbedingungen angepasst werden.
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§ 3
Bezirksausschüsse

( 1 ) Für die kirchliche Arbeit in den einzelnen Gemeindebezirken werden folgende Bezirksausschüsse gebildet:
  1. Eisbergen (ehemals Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eisbergen),
  2. Hausberge-Lohfeld (ehemals Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hausberge-Lohfeld),
  3. Holzhausen, Holtrup und Möllbergen (ehemals Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Holzhausen und Holtrup an der Porta) sowie
  4. Veltheim (ehemals Evangelische Kirchengemeinde Veltheim).
( 2 ) Die Anzahl der Presbyteriumsmitglieder eines Bezirksausschusses soll mindestens der Anzahl der weiteren vom Presbyterium berufenen Mitglieder entsprechen.
( 3 ) Für jeden Bezirksausschuss wählen seine Mitglieder aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und die jeweilige Stellvertretung aus dem Kreis der ihm angehörenden Presbyteriumsmitglieder.
( 4 ) Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes.
( 5 ) Den Bezirksausschüssen werden innerhalb ihrer örtlichen Grenzen insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
  1. Entwicklung von Vorschlägen zur Regelung der Bereiche Gottesdienst und Amtshandlungen sowie kirchlicher Unterricht,
  2. Durchführung von missionarisch-diakonischen Aufgaben, Seelsorge, Erwachsenenbildung, Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Arbeit in und mit Tageseinrichtungen für Kinder sowie der übrigen Gemeindearbeit,
  3. Beratung des Presbyteriums hinsichtlich dessen Beschlussfassung über die Bewirtschaftung der Gebäude und Grundstücke,
  4. Entscheidung über die Nutzung von Räumlichkeiten, sofern sich das Presbyterium nicht im Einzelfall die Entscheidung vorbehalten hat,
  5. Unterstützung der Kirchmeisterinnen und Kirchmeister in ihren jeweiligen Aufgaben.
( 6 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen, sofern sie nicht bereits Ausschussmitglieder sind. Ihnen ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
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§ 4
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Mai 2023 in Kraft.