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Geltungszeitraum von: 01.09.2005

Geltungszeitraum bis: 30.06.2021

Stiftungssatzung
für die Stiftung „Kirche HiER“ –
kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die
Evangelische Kirchengemeinde Schwelm1#

Vom 24. Mai 2005

(KABl. 2005 S. 183)

Inhaltsübersicht2#

Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Schwelm hat durch Beschluss vom 24. Mai 2005 die Stiftung Kirche HiER errichtet und ihr diese Satzung gegeben. Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der Arbeit der Ev. Kirchengemeinde Schwelm.
Alle Personen, die die Arbeit der Ev. Kirchengemeinde Schwelm unterstützen und fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
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§ 1
Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen Kirche HiER. Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Schwelm.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Schwelm.
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§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der Arbeit der Ev. Kirchengemeinde Schwelm.
( 2 ) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • die Unterstützung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
  • die Unterstützung der Diakonischen Aufgaben
  • die Förderung kirchlich-kultureller Angebote
  • die Unterstützung der Unterhaltung der Christuskirche und anderer kirchlicher Gebäude.
( 3 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen besteht zunächst aus den Grundstücken a) Altmarkt 9, Grundbuch Schwelm, Blatt 280, Flur 19, Flurstück 337, b) Kaiserstr/Märkische Str., Grundbuch Schwelm, Blatt 280, Flur 20, Flurstücke 441, 603, 602, 554, die verkauft werden sollen. Das erzielte Kapital wird als Sondervermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Schwelm verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Zustiftungen sind möglich. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden. Die Stiftung darf um Spenden werben.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 2 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Stiftungsrat

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. Sie müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben. Mindestens ein Mitglied muss, höchstens drei Mitglieder sollen dem Presbyterium angehören.
( 3 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können vom Presbyterium aus wichtigen Gründen abberufen werden.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
( 6 ) Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien sinngemäß.
( 7 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
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§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

( 1 ) Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifterinnen und Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen.
( 2 ) Seine Aufgaben sind insbesondere:
  1. Die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dies nicht dem gemeinsamen Kreiskirchenamt Hagen / Schwelm bzw. einer entsprechenden Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter übertragen ist. Die Buchführung ist einer Kassenprüferin oder einem Kassenprüfer vorzulegen.
  2. Die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der laufenden Einnahmen.
  3. Die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium.
  4. Die jährliche Einladung der Stifterinnen und Stifter zu einer Zusammenkunft, bei der der Jahresbericht vorgelegt wird.
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§ 9
Rechtsstellung des Presbyteriums

( 1 ) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
( 2 ) Presbyterium und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
( 3 ) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen; Bevollmächtigungen sind möglich;
  2. Änderung der Satzung;
  3. Auflösung der Stiftung;
  4. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen.
Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflagen (z.B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z.B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
( 4 ) Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechtes oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
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§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von Dreivierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Evangelischen Kirchengemeinde Schwelm zugute kommen.
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§ 11
Auflösung der Stiftung

Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von Dreivierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 12
Vermögensanfall bei Auflösung

( 1 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Ev. Kirchengemeinde Schwelm, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat. Soweit das Vermögen aus dem Verkaufserlös von Grundvermögen der Ev. Kirchengemeinde Schwelm besteht sowie aus dem diesem Vermögen zuzurechnenden Vermögenszuwachs, ist dieser Vermögensteil zugunsten des betreffenden Zweckvermögens als Kapitalvermögen anzulegen.
( 2 ) Wenn die Stiftung in eine selbstständige Stiftung umgewandelt wird, verbleibt das von der Ev. Kirchengemeinde Schwelm eingebrachte Grundvermögen bzw. dessen Verkaufserlös bei der Kirchengemeinde. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 13
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die unselbstständige Stiftung wurde zum 1. Juli 2021 aufgelöst und das Vermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Schwelm zugeführt.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung