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Gesetz zur Zusammenarbeit der Kirchlichen Versorgungskassen (GZKV)
Vom 19. November 2022
(KABl 2022 I Nr. 102 S. 270)
####§ 1
1 Die Partnerkassen Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (nachfolgend: KZVK) und Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche (nachfolgend: VKPB) sind in einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossen. 2 Um Synergieeffekte bei den Personalkosten zu nutzen, sind die Partnerkassen verpflichtet, ihre Mitarbeitenden nach Maßgabe der folgenden Paragrafen gemeinsam einzusetzen.
#§ 2
1 VKPB und KZVK stellen alle bei ihnen arbeitsvertraglich beschäftigten oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Mitarbeitenden in einen gemeinsamen Mitarbeitendenpool von VKPB und KZVK ein. 2 Über den Mitarbeitendenpool verfügen beide Kassen gemeinschaftlich. 3 VKPB und KZVK nutzen alle für sie tätigen Mitarbeitenden aus dem Mitarbeitendenpool jeweils wie bei ihr arbeitsvertraglich beschäftigte oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Mitarbeitende.
#§ 3
1 VKPB und KZVK dürfen zur Deckung des jeweiligen eigenen Bedarfs an Mitarbeitenden ausschließlich Mitarbeitende aus dem Mitarbeitendenpool einsetzen. 2 VKPB und KZVK dürfen keine Mitarbeitenden im Wege einer Arbeitnehmerüberlassung, Personalgestellung oder Ähnlichem von fremden Dritten beziehen.
#§ 4
1 Die Kosten der Mitarbeitenden im Mitarbeitendenpool werden verursachungsgerecht zwischen VKPB und KZVK aufgeteilt und von beiden Partnerkassen gemeinsam getragen. 2 Dabei schätzen VKPB und KZVK die anteilige Inanspruchnahme der Mitarbeitenden aus dem Mitarbeitendenpool des folgenden Kalenderjahres einvernehmlich vor Beginn des Kalenderjahres. 3 Die anteilige Inanspruchnahme kann sowohl für mehrere Mitarbeitende zusammen als auch individuell geschätzt werden. 4 Die Schätzung kann für mehrere Kalenderjahre erfolgen, ist aber mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. 5 Die Anteile der von VKPB und KZVK zu tragenden Kosten entsprechen den jeweiligen Anteilen der geschätzten Inanspruchnahme des jeweiligen Kalenderjahres.
#§ 5
Die Einzelheiten der Kooperation einschließlich der geschätzten anteiligen Inanspruchnahme gemäß § 4 sowie der Durchführung des Ausgleichs regeln VKPB und KZVK in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
#§ 6
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.