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Ordnung für Haus Villigst, Tagungsstätte der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 15. Dezember 2022

(KABl 2022 I Nr. 108 S. 304)

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Die Evangelische Kirche von Westfalen ist zum Dienst am Evangelium von Jesus Christus gerufen, das in der Botschaft der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist. In Wahrnehmung dieses Auftrags hat die Landeskirche mit ihren Gemeinden und allen ihren Einrichtungen die Verantwortung, das Evangelium in Wort und Sakrament, Seelsorge und Bildung, Mission und Diakonie in rechter Weise auszurichten.
Zur Erfüllung ihres Auftrags schafft die Landeskirche Bildungseinrichtungen und diakonische Dienste. Dafür sind unverzichtbar:
  • Orte mit einem erkennbar evangelischen Profil,
  • Räume spürbarer christlicher Spiritualität,
  • Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ehrenamtlicher und beruflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Stipendiatinnen und Stipendiaten,
  • Zentren für den Dialog mit Gesellschaft, Politik, Wissenschaft, Wirtschaft, Kunst und Kultur.
In Wahrnehmung dieses Auftrags hat die Evangelische Kirche von Westfalen Haus Villigst, Tagungsstätte der Evangelischen Kirche von Westfalen zur Förderung der kirchlichen Arbeit eingerichtet und folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirche von Westfalen unterhält Haus Villigst, Tagungsstätte der Evangelischen Kirche von Westfalen – im Folgenden „Tagungsstätte“ genannt – in Schwerte.
( 2 ) In den Häusern der Tagungsstätte untergebrachte landeskirchliche Einrichtungen nehmen ihren Auftrag in eigener Verantwortung im Rahmen ihrer Ordnungen wahr.
( 3 ) Die Tagungsstätte steht insbesondere den dort untergebrachten landeskirchlichen Einrichtungen, dem Evangelischen Studienwerk Villigst und anderen kirchlichen Einrichtungen zur Durchführung ihrer Veranstaltungen und Maßnahmen zur Verfügung.
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§ 2

( 1 ) Die Tagungsstätte wird im Auftrag des Landeskirchenamtes von einer Geschäftsführung geleitet. Dienst- und Fachaufsicht obliegen der Geschäftsführung des Landeskirchenamtes und werden im Blick auf die Dienstaufsicht durch die Leitung des Geschäftsbereiches Zentrale Verwaltung und im Blick auf die Fachaufsicht durch die Leitung des Geschäftsbereiches Haushalt und Finanzen wahrgenommen. Die Aufgaben der Geschäftsführung des Hauses Villigst können durch eine Geschäftsordnung geregelt werden, die das Landeskirchenamt (Kollegium) erlässt.
( 2 ) Die Verständigung über die mit der Tagungsstätte verbundenen Aufgaben und Interessen findet im Rahmen einer „Koordinierungskonferenz Haus Villigst“ statt. Die Koordinierungskonferenz tritt als Teilkonferenz des in Abschnitt V. Absatz 2 Grundsätze für die Arbeit der landeskirchlichen Ämter, Dienste und Ausschüsse1# vom 1. Januar 1997 (KABl. 2015 S. 6) genannten Leitungskreises mindestens zweimal jährlich auf Einladung der theologischen Vizepräsidentin oder des theologischen Vizepräsidenten zusammen. Der Koordinierungskonferenz gehören an:
  1. für das Landeskirchenamt:
    1. die oder der Einberufende,
    2. die Leitung des Geschäftsbereiches Haushalt und Finanzen,
  2. für die Tagungsstätte die Geschäftsführung,
  3. für die die Tagungsstätte nutzenden Einrichtungen mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter:
    1. die Leitungen der in Villigst untergebrachten landeskirchlichen Einrichtungen,
    2. die Leitung des Evangelischen Studienwerks Villigst.
( 3 ) Die „Koordinierungskonferenz Haus Villigst“ dient der kontinuierlichen Verständigung über:
  1. wirtschaftliche Rahmenbedingungen für Tagungsstätte, Nutzereinrichtungen und Landeskirche,
  2. Investitionsvorhaben und -bedarf der Tagungsstätte,
  3. Kontingente und Bedingungen der Belegung und Nutzung,
  4. Fragen der Qualität und des Services der Tagungsstätte.
Die kontinuierliche Verständigung über die genannten Fragen dient dem Ziel, die Nutzung der Tagungsstätte im Sinne von § 1 Absatz 3 dauerhaft zu ermöglichen.
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§ 3

( 1 ) In der Tagungsstätte werden ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3866, 2003 I S. 61) verfolgt. Ihr Zweck ist die Förderung der kirchlichen Arbeit, insbesondere durch Eigenveranstaltungen bzw. durch Bereitstellung von Tagungsräumen einschließlich der für die Erreichung des Tagungs- und Veranstaltungszwecks erforderlichen Verpflegungs-, Unterkunfts- und sonstigen Tagungs- und Sitzungsleistungen.
( 2 ) Die Evangelische Kirche von Westfalen ist mit der Tagungsstätte selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Erträge der Tagungsstätte dürfen nur für Zwecke im Sinne dieser Ordnung verwendet werden.
( 4 ) Es darf keine Person durch Aufwendungen, die dem Zweck der Tagungsstätte fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig wird die Ordnung für Haus Villigst, Tagungsstätte der Evangelischen Kirche von Westfalen, vom 22. Oktober 2015 (KABl. 2015 S. 279) aufgehoben.

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1 ↑ Nr. 400.