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Geltungszeitraum von: 01.01.2016

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Ordnung für Haus Villigst, Tagungsstätte der Evangelischen Kirche von Westfalen1#

Vom 22. Oktober 2015

(KABl. 2015 S. 279)

Die Evangelische Kirche von Westfalen ist zum Dienst am Evangelium von Jesus Christus gerufen, das in der Botschaft der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist. In Wahrnehmung dieses Auftrags hat die Landeskirche mit ihren Gemeinden und allen ihren Einrichtungen die Verantwortung, das Evangelium in Wort und Sakrament, in Seelsorge und Bildung, Mission und Diakonie in rechter Weise auszurichten.
Zur Erfüllung ihres Auftrages schafft die Landeskirche Bildungseinrichtungen und Diakonische Dienste. Dafür sind unverzichtbar
  • Orte mit einem erkennbar evangelischen Profil,
  • Räume spürbarer christlicher Spiritualität,
  • Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ehrenamtlicher und hauptamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Stipendiaten,
  • Zentren für den Dialog mit Gesellschaft, Politik, Wissenschaft, Wirtschaft, Kunst und Kultur.
In Wahrnehmung dieses Auftrags hat die Evangelische Kirche von Westfalen Haus Villigst, Tagungsstätte der Evangelischen Kirche von Westfalen zur Förderung der kirchlichen Arbeit eingerichtet und folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1

  1. Die Ev. Kirche von Westfalen unterhält Haus Villigst, Tagungsstätte der Evangelischen Kirche von Westfalen – im Folgenden „Tagungsstätte“ genannt – in Schwerte.
  2. In den Häusern der Tagungsstätte sind zurzeit untergebracht:
    • Amt für Jugendarbeit,
    • Ev. Studienwerk e. V.,
    • Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung,
    • Institut für Kirche und Gesellschaft,
    • Pädagogisches Institut.
    Ihren Auftrag nehmen diese Einrichtungen in eigener Verantwortung im Rahmen ihrer Ordnungen wahr.
  3. Die Tagungsstätte steht vornehmlich den genannten und anderen kirchlichen Einrichtungen zur Durchführung ihrer Veranstaltungen und Maßnahmen zur Verfügung.
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§ 2

  1. Die Tagungsstätte wird im Auftrag des Landeskirchenamtes von einer Geschäftsführung geleitet.
  2. Zur Unterstützung und Beratung der Geschäftsführung wird ein Hausvorstand gebildet, dem die Leiterinnen und Leiter der in § 1 genannten Einrichtungen und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landeskirchenamtes angehören. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Hausvorstandes teil. Die Vertreterin oder der Vertreter des Landeskirchenamtes führt den Vorsitz.
  3. Der Hausvorstand soll insbesondere Fragen der Belegung, der Tagungsausgestaltung und -freundlichkeit, der Qualitätssicherung und des Investitionsbedarfs der Tagungsstätte behandeln. Die in diesen Bereichen anstehenden Fragen sind von der Geschäftsführung mit dem Hausvorstand abzustimmen.
  4. Die Aufgaben der Geschäftsführung und des Hausvorstandes werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Landeskirchenamt erlässt.
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§ 3

  1. In der Tagungsstätte werden ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt. Ihr Zweck ist die Förderung der kirchlichen Arbeit, insbesondere durch Eigenveranstaltungen bzw. durch Bereitstellung von Tagungsräumen einschließlich der für die Erreichung des Tagungs- und Veranstaltungszwecks erforderlichen Verpflegungs-, Unterkunfts- und sonstigen Tagungs- und Sitzungsleistungen.
  2. Die Ev. Kirche von Westfalen ist mit der Tagungsstätte selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gewinnerzielung ist ausgeschlossen.
  3. Die Einnahmen der Tagungsstätte dürfen nur für Zwecke im Sinne dieser Ordnung verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Tagungsstätte fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig wird die bestehende Ordnung für Haus Villigst aufgehoben.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die bisherige Ordnung vom 22. Oktober 2015 (KABl. 2015 S. 279) ist mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten und durch eine Neufassung (KABl 2022 I Nr. 108 S. 304) ersetzt worden.