.Satzung der
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
#§ 9
#§ 10
#§ 11
§ 12
Satzung der
Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Gelsenkirchen
Vom 20. Oktober 2022
(KABl 2022 I Nr. 94 S. 253)
####Präambel
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Gelsenkirchen gemäß Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)1# die folgende Satzung:
#§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
(
2
)
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Aufgaben eines Fachausschusses für Finanzen hat.
(
2
)
Der geschäftsführende Ausschuss arbeitet innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
3
)
1 Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. 2 Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
- die stellvertretenden Vorsitzenden des Presbyteriums,
- die jeweiligen Kirchmeisterinnen und Kirchmeister,
- bis zu drei weitere Mitglieder des Presbyteriums.
3 Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. 4 Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
4
)
Den Vorsitz im geschäftsführenden Ausschuss führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
(
5
)
Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt.
(
6
)
Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der Fachausschüsse entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.
(
7
)
Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Erstellung des Haushaltsplanentwurfs, einschließlich des Stellenplans,
- Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben,
- Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
- Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für außer- und überplanmäßige Ausgaben,
- Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung.
(
8
)
1 Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
#§ 3
Fachausschüsse
(
1
)
Die Kirchengemeinde bildet Fachausschüsse für folgende Fachbereiche:
- Bauangelegenheiten und Liegenschaften,
- Diakonie und Seelsorge,
- Friedhofswesen,
- Gottesdienst und Kirchenmusik,
- Kinder- und Jugendarbeit,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Stadtkirchenarbeit.
(
2
)
Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
3
)
1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. 2 Die Summe der in den Fachbereichen tätigen Presbyteriumsmitglieder und sachkundigen Gemeindeglieder muss dabei höher sein als die Summe der in den Fachbereichen tätigen Mitarbeitenden. 3 Zu Sitzungen können Gäste eingeladen werden.
(
4
)
Die Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.
(
5
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
#§ 4
Fachausschuss für Bauangelegenheiten und Liegenschaften
Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- konzeptionelle Überlegungen im Hinblick auf den Gebäudebestand,
- Vorbereitung von Entscheidungen über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten,
- Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
- Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
- Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
- Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
- Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
- Durchführung von Grundstücks- und Gebäudebegehungen,
- Vorbereitung von Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
§ 5
Fachausschuss für Diakonie und Seelsorge
Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung des Presbyteriums in allen Grundsatzfragen, insbesondere bei Maßnahmen zur Entwicklung der gemeindlichen Diakoniearbeit und der Altenarbeit,
- Pflege der Zusammenarbeit zwischen den vorhandenen diakonischen Einrichtungen in der Kirchengemeinde,
- Koordinierung der Altenarbeit und Begleitung der Arbeit mit alten Menschen,
- Begleitung der beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden.
§ 6
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten
Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung des Presbyteriums in allen Grundsatzfragen zu Friedhofsangelegenheiten,
- Vorbereitung der Beschlüsse des Presbyteriums zum Haushaltsplan der evangelischen Friedhöfe, zur Friedhofssatzung, zur Friedhofsgebührensatzung sowie zur Erweiterung oder Schließung der Friedhöfe,
- Durchführung der Friedhofsbegehungen.
§ 7
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik
Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung des Presbyteriums in allen gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Fragen,
- Unterstützung und Koordination der Arbeit der Kirchenmusik in der Kirchengemeinde,
- Begleitung der beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
- Verantwortung für die Ausbildung und Begleitung der Lektorinnen und Lektoren und der Abendmahlshelferinnen und Abendmahlshelfer.
§ 8
Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit
Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung des Presbyteriums in allen Grundsatzfragen,
- Erarbeitung von Konzepten und Standards,
- Begleitung der Gruppen und Einrichtungen sowie der beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
- Kontaktpflege zu anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
§ 9
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung des Presbyteriums in allen Fragen der gemeindlichen Öffentlichkeitsarbeit,
- Vorbereitung der Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit,
- Kommunikation von Informationen über die konkrete Arbeit nach außen,
- Vernetzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde, insbesondere im Bereich des Gemeindebriefs, der Pressearbeit, des Internetauftritts und des Auftritts in sozialen Medien,
- Kontaktpflege zu anderen kirchlichen Trägern, gesellschaftlichen Gruppen, Behörden und Einrichtungen.
§ 10
Fachausschuss für Stadtkirchenarbeit
Der Fachausschuss für Stadtkirchenarbeit hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung des Presbyteriums in allen Fragen der Stadtkirchenarbeit,
- Erarbeitung von Konzepten und Standards für die Offene Kirche,
- Begleitung der Gruppen und Einrichtungen,
- Kontaktpflege zur Konferenz der Stadtkirchenarbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen und den Einrichtungen der Stadt Gelsenkirchen.
§ 11
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2023 in Kraft.