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Geltungszeitraum von: 01.01.2019

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Ordnung des
Instituts für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Institutsordnung Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste – igmO)1#

Vom 11. Oktober 2018

(KABl. 2018 S. 238)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragraf
Art der
Änderung
1
Erste Verordnung zur Änderung der Ordnung des Instituts für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen
29. Oktober 2020
§ 1 Abs. 2 Satz 2
angefügt
§ 2 Abs. 1 Satz 2
angefügt
§ 2 Abs. 2
neu gefasst
§ 2 Abs. 3
geändert
§ 3 Abs. 1
neu gefasst
§ 3 Abs. 2
eingefügt
§ 3 Abs. 2-3
neu nummeriert
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§ 13#
Stellung

( 1 ) Das Institut für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste (im Folgenden „igm“) mit Sitz in Dortmund ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) im Sinne von Artikel 156 Kirchenordnung4# und der von der Kirchenleitung erlassenen Grundsätze für die Arbeit der landeskirchlichen Ämter, Dienste und Ausschüsse.
( 2 ) Das igm stellt sich nach außen als „Institut für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen“ dar. Der Bereich „von Cansteinsche Bibelanstalt in Westfalen“ kann eigenständig auftreten.
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§ 25#
Auftrag

( 1 ) Das igm berät und unterstützt die Kirchengemeinden und Kirchenkreise in Fragen der Gemeindeentwicklung und des Gemeindeaufbaus und fördert die Wahrnehmung des missionarischen Auftrags im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen. Es nimmt die Aufgaben der von Cansteinschen Bibelanstalt in Westfalen (vCBA) als unselbstständige Einrichtung der EKvW wahr.
( 2 ) Das igm nimmt diesen Auftrag in vier Handlungsfeldern wahr:
  1. Zugänge eröffnen: Begegnen und Einladen,
  2. Glaube im Gespräch: Hören und Entdecken,
  3. Gemeinde entwickeln: Beraten und Gestalten,
  4. Organisation und Service: Entwickeln und Unterstützen.
Die Aufgaben des vCBA ergeben sich aus der Ordnung der von Cansteinschen Bibelanstalt in Westfalen.
( 3 ) Wesentliche Arbeitsfelder des igm sind:
  • bibelpädagogische Arbeit insbesondere in der „Werkstatt Bibel“ in Kooperation mit der vCBA,
  • perspektivische Gemeindeentwicklung und missionarischer Gemeindeaufbau,
  • Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung,
  • neue Gemeindeformen (Fresh X),
  • Stadtkirchenarbeit inklusive der landeskirchlichen Initiative „Offene Kirche“ und der Wiedereintrittsstellen,
  • „Kirche und Tourismus“, Radwegekirchen,
  • musik- und bibelmissionarische Aktivitäten,
  • Besuchsdienstkreise und Hauskreise,
  • Kurse zum Glauben,
  • Sekten- und Weltanschauungsfragen unter Berücksichtigung der apologetischen und ökumenischen Dimension,
  • zentrale landeskirchliche Veranstaltungen (z. B. Tag der Presbyterinnen und Presbyter),
  • Fortbildungen für Ehrenamtliche und Hauptamtliche, z. B. Presbyterium, Gemeindeberatung, Küsterdienst.
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§ 36#
Zusammenarbeit

( 1 ) Das igm pflegt in der Aufgabenwahrnehmung der vCBA eine enge Zusammenarbeit mit der Stiftung Deutsche Bibelgesellschaft. Näheres regelt die Ordnung der vCBA.
( 2 ) Die vCBA wird im landeskirchlichen Haushalt beim igm geführt; das Vermögen der vCBA ist zweckgebunden. Über die Verwendung der Mittel der vCBA entscheidet das Direktorium der vCBA.
( 3 ) Das igm kooperiert mit den anderen Instituten, Ämtern und Einrichtungen der EKvW, den gemeinsamen Diensten der Kirchenkreise und Gestaltungsräume und den freien Werken gemäß Artikel 165 Kirchenordnung7#.
( 4 ) Das igm arbeitet mit vergleichbaren Einrichtungen innerhalb der EKD zusammen.
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§ 4
Gemeinnützigkeit

Das igm ist eine gemeinnützige Einrichtung und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Instituts für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste dürfen nur für die in dieser Ordnung festgelegten Zwecke verwendet werden.
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§ 5
Konzeption

Das igm formuliert im Rahmen seines Auftrags nach § 2 Absatz 2 Grundsätze und Ziele seiner Arbeit, die in einer Konzeption, die in Absprache mit dem Landeskirchenamt erarbeitet ist, aufgenommen werden.
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§ 6
Institutsleitung

( 1 ) Das igm wird von der Leiterin oder dem Leiter geleitet (Institutsleitung). Die Vertretung erfolgt durch eine ständige Stellvertretung.
( 2 ) Die Institutsleitung ist verantwortlich für die Durchführung der Aufgaben des Institutes für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste im Rahmen dieser Ordnung und übt unbeschadet der Zuständigkeit des Landeskirchenamtes die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden aus. Sie ist zuständig für die Konzeptionsentwicklung, den Haushalt sowie für die Geschäftsführung, Personalführung und Organisationsentwicklung des Institutes.
( 3 ) Die Institutsleitung verantwortet die Arbeit gegenüber Kirchenleitung und Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 4 ) Die Institutsleitung vertritt unbeschadet der Zuständigkeiten von Kirchenleitung und Landeskirchenamt das igm nach außen.
( 5 ) Die Institutsleitung ruft die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig zu Dienstbesprechungen zusammen.
( 6 ) Weitere Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die das Landeskirchenamt beschließt.
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§ 7
Qualitätssicherung

Das igm entwickelt in Absprache mit dem Landeskirchenamt Standards zur Qualitätsbestimmung und -sicherung seiner Angebote.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die Ordnung des oikos-Instituts für Mission und Ökumene der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. August 2022 (KABl. 2022 I Nr. 86 S. 237) ist die Ordnung des Instituts für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen (KABl. 2018 S. 238) mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Ordnung.
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3 ↑ § 1 Abs. 2 Satz 2 angefügt durch Erste Verordnung zur Änderung der Ordnung des Instituts für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 29. Oktober 2020.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ § 2 Abs. 1 Satz 2 angefügt, Abs. 2 neu gefasst und Abs. 3 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Ordnung des Instituts für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 29. Oktober 2020.
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6 ↑ § 3 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 eingefügt sowie ehem. Abs. 2-3 neu nummeriert durch Erste Verordnung zur Änderung der Ordnung des Instituts für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 29. Oktober 2020.
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7 ↑ Nr. 1.