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Erläuterungen zu Artikel 114 Kirchenordnung
Dezernat Recht&Organisation (Berg/Conring)
Stand: 26.03.2025
###Protokolle des Presbyteriums an Superintendent*in
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##Absatz 2 - Aufsicht
Dürfen Superintendentinnen und Superintendenten die regelmäßige Vorlage von Niederschriften der Presbyteriumssitzungen verlangen?
Die KO.EKvW kennt auf Ebene des Kirchenkreises die allgemeine Aufsicht, die sich in folgenden Bestimmungen wiederfindet:
Art. 85 Abs. 3 Satz 3 KO: „Er [der Kirchenkreis] wirkt bei der Aufsicht über die Kirchengemeinden mit.“
Art. 88 Abs. 4 KO: „Sie [die Kreissynode] beaufsichtigt das Rechnungswesen der Kirchengemeinden [...].“
Art. 106 Abs. 4 Buchstabe d KO: [Der KSV hat mitzuwirken] „bei der allgemeinen Aufsicht, soweit ihm diese durch die Kirchenordnung oder durch Kirchengesetz übertragen wird;“ i. V. m. § 16 Abs. 2 VwOrgG.
Art. 114 Abs. 2 KO: „Sie [die Superintendentinnen und Superintendenten] führen die Aufsicht über die Kirchengemeinden und Presbyterien sowie über alle, die im Kirchenkreis ein Amt haben.“
In den §§ 15 bis 17 VwOrgG wird die Aufsicht geregelt. In § 16 Abs. 1 VwOrgG wird die Aufsichtsrolle der Superintendentin und des Superintendenten hervorgehoben.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 VwOrgG sind die Aufsichtsorgane „berechtigt, sich über alle ihrer Aufsicht unterliegenden Angelegenheiten zu unterrichten, dazu Berichte und Unterlagen anzufordern, an Ort und Stelle zu prüfen und den ihrer Aufsicht unterliegenden Stellen Weisungen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erteilen.“ Wortgleich findet sich diese Norm auch in § 6 WirtVO.
Damit kann die Superintendentin oder der Superintendent die Presbyteriumsprotokolle der Kirchengemeinden im Kirchenkreis einzeln oder generell sich vorlegen lassen. Die Aufsicht würde ins Leere laufen, wenn die Vorlage der Protokolle auf Anforderung nicht erfolgte. In einigen Kirchenkreisen werden „Dauerkenntnisnahmen“ praktiziert.
Das Protokoll des Presbyteriums enthält nach Art. 69 Abs. 1 KO „die Namen der anwesenden Mitglieder, die Art der Zusammenkunft, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Form der Beschlussfassung und die gefassten Beschlüsse.“
Die Superintendentin oder der Superintendent muss entscheiden, ob eine generelle Sichtung aller Protokolle eines Presbyteriums oder aller Presbyterien oder lediglich eine konkrete Sichtung in einzelnen Fällen angezeigt ist. Grds. ist auch eine generelle Sichtung aller Protokolle der Presbyterien im Kirchenkreis zulässig. Bei der Entscheidung ist die Superintendentin oder der Superintendent an den Verhältnismäßigkeitgrundsatz gebunden.
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