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Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen

Vom 18. August 2022

(KABl. 2022 I Nr. 62S. 157)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen
16. Februar 2023
§ 7 Abs. 2
Sätze 2 - 5
eingefügt
2
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen
8. August 2023
§ 1
neu gefasst
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Präambel

Die Evangelische Kirche von Westfalen baut sich auf drei Ebenen auf: die Kirchengemeinde, der Kirchenkreis und die Landeskirche. Sie arbeiten miteinander und füreinander.
Die Evangelische Kirche von Westfalen stellt ihre Arbeit unter den Leitgedanken „Glauben aus gutem Grund!“. Sechs Handlungsfelder werden darin für die Arbeit beschrieben:
  1. Gottesdienst, Kirchenmusik und Kultur,
  2. Seelsorge und Beratung,
  3. Diakonie und Gesellschaftliche Verantwortung,
  4. Mission und Ökumene,
  5. Bildung und Erziehung,
  6. Leitung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit und Verwaltung).
Diese Handlungsfelder sollen auf jeder Verfassungsebene der Evangelischen Kirche von Westfalen ausgestaltet werden.
Vor diesem Hintergrund arbeiten der Evangelische Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten und seine Kirchengemeinden unter dem Leitgedanken „Aus gutem Grund: Gott ehren und den Menschen dienen!“ und der Evangelische Kirchenkreis Recklinghausen: „Aus gutem Grund: Klarheit im Bekenntnis und Verantwortung zum Handeln“.
Der Kirchenkreisverband verfolgt insbesondere das Ziel der intensiven und verbindlichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Kirchenkreisen. Er dient den beteiligten Kirchenkreisen mit ihren Kirchengemeinden und Verbänden dazu, eine kostenbewusste, gemeindenahe, effiziente Verwaltungsarbeit und Beratung in hoher Qualität bereitzustellen. Die Errichtung des Verbandes ist ein Zwischenschritt auf dem Weg hin zur künftigen Vereinigung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten und des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen.
10 Die Organisationsformen dienen dem grundsätzlichen Auftrag der Kirche: „Und Jesus trat herzu und sprach zu ihnen: Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende.“ (Matthäus 28,18–20)
11 Im Vertrauen auf Gottes Wort und Zuwendung gibt sich der Verband zur Ordnung und Regelung seiner Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 157 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# in Verbindung mit den Regelungen des Verbandsgesetzes folgende Satzung:
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§ 13#
Aufgaben, Aufsicht

( 1 ) Der Verband sorgt für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben für die Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen, ihrer Kirchengemeinden und ihrer Verbände durch eine zentrale Verwaltungsstelle (gemeinsames Kreiskirchenamt). Das gemeinsame Kreiskirchenamt trägt den Namen „Kreiskirchenamt für die Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen“.
( 2 ) Dem Verband können durch Änderung dieser Satzung weitere Aufgaben übertragen werden. Die Aufgabenübertragung synodaler Arbeitsbereiche bedarf der Zustimmung der Kreissynoden.
( 3 ) Der Verband kann durch Beschluss des Verbandsvorstandes in Abstimmung mit dem Landeskirchenamt für seine Mitglieder und deren Kirchengemeinden Vertretungspfarrstellen im Übergang errichten. Dabei soll das Landeskirchenamt sein Präsentationsrecht nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahrnehmen.
( 4 ) Der Sitz des Verbandes ist Recklinghausen. Seine Verwaltung wird von der zentralen Verwaltungsstelle (gemeinsames Kreiskirchenamt) wahrgenommen.
( 5 ) Den Kreissynoden der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen ist jährlich über die Arbeit des Verbandes Bericht zu erstatten.
( 6 ) Die Aufsicht über den Verband liegt beim Landeskirchenamt.
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§ 2
Organe

Organe des Verbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand. Sie nehmen die Rechte und Pflichten des Verbandes wahr.
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§ 3
Verbandsvertretung

( 1 ) Der Verbandsvertretung gehören an:
  1. die Mitglieder des Verbandsvorstandes und
  2. die weiteren Mitglieder der beiden Kreissynodalvorstände der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen.
Für die Mitglieder der Verbandsvertretung ist jeweils eine Stellvertretung zu bestellen. Die Stellvertretungen entsprechen den stellvertretenden Mitgliedern der Kreissynodalvorstände der beiden Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen. Die Superintendentinnen oder die Superintendenten werden nach der Kirchenordnung4# vertreten. Jeder Kirchenkreis entsendet durch seine Kreissynode die Mitglieder für die Dauer von vier Jahren. Die Zahl der nicht theologischen Mitglieder muss die Zahl der theologischen Mitglieder übersteigen.
( 2 ) Die Verbandsvertretung wählt eine Superintendentin oder einen Superintendenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden und die andere Superintendentin oder den anderen Superintendenten als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren.
( 3 ) Die Verwaltungsleitung und die Vorsitzenden der kreiskirchlichen Finanzausschüsse nehmen an den Sitzungen der Verbandsvertretung mit beratender Stimme teil, es sei denn, die Verbandsvertretung beschließt etwas anderes.
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§ 4
Zuständigkeit der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Leitung des Verbandes liegt, sofern sie nicht vom Verbandsvorstand wahrgenommen wird, bei der Verbandsvertretung. Ihr obliegt insbesondere die
  1. Wahl der oder des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes,
  2. allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes,
  3. Feststellung des Haushaltsplanes mit Stellenübersicht des Verbandes,
  4. Feststellung des Jahresabschlusses des Verbandes,
  5. Erstellung einer Geschäftsordnung für das gemeinsame Kreiskirchenamt,
  6. Berufung einer Verwaltungsleitung sowie deren Stellvertretung für das gemeinsame Kreiskirchenamt,
  7. Errichtung, Besetzung und Aufhebung von Personalstellen im Bereich der synodalen Arbeitsbereiche.
( 2 ) Durch die Satzung können der Verbandsvertretung weitere Rechte und Aufgaben übertragen werden.
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§ 5
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, ihrer oder seiner Stellvertretung und vier weiteren Mitgliedern (je Kreissynodalvorstand zwei), die aus den Mitgliedern der Verbandsvertretung gewählt werden. Die Zahl der theologischen Mitglieder soll die Zahl der nicht theologischen Mitglieder nicht übersteigen. Für die Mitglieder des Verbandsvorstandes ist jeweils eine Stellvertretung zu bestellen. Die Superintendentinnen oder die Superintendenten werden nach der Kirchenordnung5# vertreten. Jeder Kirchenkreis beruft durch seinen Kreissynodalvorstand die Mitglieder für die Dauer von vier Jahren. Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer soll die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand wählt eine Superintendentin oder einen Superintendenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden und die andere Superintendentin oder den anderen Superintendenten als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von vier Jahren.
( 3 ) Die Verwaltungsleitung und die Vorsitzenden der kreiskirchlichen Finanzausschüsse nehmen an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teil, es sei denn, der Verbandsvorstand beschließt etwas anderes.
( 4 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich und nimmt die Interessen des Verbandes in der Öffentlichkeit wahr.
( 5 ) Urkunden, durch die für den Verband rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Verbandes zu versehen.
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§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes

Dem Verbandsvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Leitung des Verbandes im Rahmen dieser Satzung,
  2. Einrichtung und Organisation des gemeinsamen Kreiskirchenamtes,
  3. Übertragung von Organisationsbefugnissen auf die Verwaltungsleitung durch die Geschäftsordnung oder durch widerruflichen Beschluss,
  4. Entscheidung über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeitenden des gemeinsamen Kreiskirchenamtes im Rahmen der Stellenübersicht sowie die Entscheidung in allen weiteren arbeits- und dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeitenden; er kann durch widerruflichen Beschluss Entscheidungsbefugnisse für privatrechtlich angestellte Mitarbeitende auf die Verwaltungsleitung übertragen,
  5. Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht über das gemeinsame Kreiskirchenamt; er kann durch widerruflichen Beschluss Aufsichtsbefugnisse auf die Verwaltungsleitung übertragen,
  6. Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht über die gemeinsamen synodalen Dienste,
  7. die Erstellung des Berichts über die Tätigkeit des Verbandes an die Kreissynoden.
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§ 76#
Arbeitsweise der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes

( 1 ) Die Verbandsvertretung wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr zu Verhandlungen zusammengerufen, der Verbandsvorstand mindestens viermal im Jahr. Sie sind innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
( 2 ) Die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand sind beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Einladung mehr als die Hälfte des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes und aus jedem Kirchenkreis eine Vertreterin oder ein Vertreter anwesend sind. Das gilt auch dann, wenn sich die Mitglieder zur Telefon- oder zur Videokonferenz oder in Hybridform zusammenfinden. Außerhalb von Sitzungen kann in Textform abgestimmt werden, wenn mehr als zwei Drittel des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes dem Umlaufverfahren zustimmen. Für Wahlen sind Umlaufverfahren nicht zulässig. Die Stimmabgabe kann durch Briefwahl erfolgen.
( 3 ) Die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand sollen danach streben, die Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 4 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Außerhalb der Sitzung ist schriftliche Abstimmung möglich, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
( 5 ) Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
( 6 ) Die Amtszeit der Mitglieder der Verbandsvertretung ist an die Amtszeit der Kreissynodalvorstände gekoppelt; die Amtszeit der Mitglieder des Verbandsvorstandes beträgt vier Jahre und endet mit den jeweils nächsten turnusmäßigen Wahlen zum Presbyterium. Die Mitglieder bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder im Amt.
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§ 8
Bildung von Ausschüssen

( 1 ) Die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand können zur Beratung der Aufgaben des Kirchenkreisverbandes Ausschüsse bilden.
( 2 ) Diesen Ausschüssen sollen angehören:
  1. Mitglieder der Verbandsvertretung,
  2. sachkundige Gemeindeglieder,
  3. für den Fachbereich qualifizierte Mitarbeitende.
( 3 ) Die Ausschüsse werden zeitlich befristet eingesetzt. Über die Sitzungen der Ausschüsse sind Niederschriften anzufertigen. Die Ausschüsse berichten den jeweiligen Verbandsorganen über ihre Beratungsergebnisse und leiten ihnen die Niederschriften zu.
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§ 9
Verwaltungsleitung

( 1 ) Das gemeinsame Kreiskirchenamt wird von der Verwaltungsleitung geleitet.
( 2 ) Die Verwaltungsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Führung des gemeinsamen Kreiskirchenamtes und selbstständige Ausführung der Verwaltungsgeschäfte im Rahmen der Vorgaben der Verbandsorgane und der Geschäftsordnung,
  2. Ausübung der Geschäftsverteilungs- und Organisationsbefugnis für das gemeinsame Kreiskirchenamt, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
  3. Entscheidung über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse und weitere arbeitsrechtliche Angelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden des gemeinsamen Kreiskirchenamtes im Rahmen des Stellenplans, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
  4. Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des gemeinsamen Kreiskirchenamtes, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
  5. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Verbandsvorstandes,
  6. Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben für die Kirchenkreise, ihrer Kirchengemeinden und Verbände gemäß den Vorgaben und Beschlüssen der jeweiligen Leitungsorgane,
  7. Berechtigung und Verpflichtung, Leitungsorgane auf Beschlüsse, die gegen geltendes Recht verstoßen, aufmerksam zu machen und auf die Aussetzung der Ausführung hinzuwirken,
  8. regelmäßige beratende Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsvorstandes, es sei denn, der Verbandsvorstand beschließt etwas anderes.
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§ 10
Finanzierung

( 1 ) Die Kosten der gemeinsam getragenen synodalen Arbeitsbereiche der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen werden von den Kirchenkreisen im Verhältnis der Gemeindegliederzahlen aufgebracht. Der Stichtag für die Feststellung der Zahl der Gemeindeglieder ist der 31. Dezember des Vorvorjahres des Haushaltsjahres.
( 2 ) Die Kirchenkreise stellen für die Arbeit des gemeinsamen Kreiskirchenamtes die erforderlichen Mittel bereit. Die Bemessung der Personal- und Sachmittelausstattung wird von der Verbandsvertretung jährlich auf der Grundlage der aktuell geltenden kirchenrechtlichen Vorgaben mit dem Beschluss über den Haushalt festgestellt. Dabei sollen fünf Prozent der Gesamteinnahmen (Kirchensteuern und öffentliche Zuschüsse) nicht überschritten werden.
( 3 ) Sämtliche Kosten des gemeinsamen Kreiskirchenamtes werden von den Kirchenkreisen je zur Hälfte übernommen.
( 4 ) Eine Änderung der Finanzierungsschlüssel erfolgt durch Änderung der Satzung.
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§ 11
Änderung der Satzung

Beschlüsse der Verbandsvertretung über die Änderung der Satzung erfordern die Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder ihres satzungsgemäßen Mitgliederbestandes. Diese Beschlüsse bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 12
Schlussbestimmung

( 1 ) Diese Satzung und insbesondere die Finanzierungsschlüssel (§ 10) werden mindestens alle drei Jahre überprüft.
( 2 ) Diese Satzung tritt mit Errichtung des Verbandes und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2023 in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ § 1 neugefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen vom 8. August 2023.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ § 7 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen vom 16. Februar 2023.