.Kirchenvertrag
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 143#
#§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 194#
Geltungszeitraum von: 01.01.2022
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Kirchenvertrag
für die Kirchliche Hochschule Wuppertal
vom 17. November 2005
in der Fassung vom 1. Januar 20221#, 2#
Die Evangelische Kirche im Rheinland,
vertreten durch die Kirchenleitung,
vertreten durch die Kirchenleitung,
und
die Evangelische Kirche von Westfalen,
vertreten durch die Kirchenleitung,
vertreten durch die Kirchenleitung,
schließen nachstehenden zweiten Änderungsvertrag zum Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005, nachdem die Stiftung Anstalt Bethel, jetzt die Stiftung Bethel, durch ersten Änderungsvertrag zum Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 7. Oktober 2021/28. Oktober 2021/2. November 2021 (KABl. 2021 I Nr. 104 S. 240) aus dem Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005 ausgeschieden ist.
#Präambel
1 Im Spannungsfeld von wissenschaftlicher Freiheit und evangelischem Bekenntnis betreiben die Kirchlichen Hochschulen Theologie im Auftrag der Kirche und nehmen damit eine notwendige Gemeinschaftsaufgabe der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr. 2 Sie sind staatlich anerkannte wissenschaftliche Einrichtungen mit Promotions- und Habilitationsrecht. 3 Die Kirchliche Hochschule Wuppertal wurde als Nachfolgerin der früheren Kirchlichen Hochschule Wuppertal und der Kirchlichen Hochschule Bethel errichtet. 4 Sie ist ihrer Entstehungsgeschichte als theologische Ausbildungsstätte der Bekennenden Kirche verpflichtet.
#I. Gemeinsame Einrichtung und Auftrag
###§ 1
Gemeinsame Einrichtung
Die Kirchliche Hochschule Wuppertal ist eine gemeinsame Einrichtung der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen – im Folgenden „Träger“ genannt.
#§ 2
Auftrag
1 Die Kirchliche Hochschule Wuppertal dient dem Studium, der Lehre und der Forschung der Evangelischen Theologie, insbesondere in der Pfarramtsausbildung. 2 Sie betreibt zur wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen Weiterbildung in der Form des weiterbildenden Masterstudiengangs „Master of Theological Studies“. 3 Sie ermöglicht wissenschaftliche Qualifikation durch Promotion und Habilitation. 4 Sie kann weitere Studiengänge aufnehmen, bedarf hierzu jedoch der Zustimmung des Kuratoriums und ihrer Träger. 5 Die Einrichtung neuer oder die Aufgabe bestehender Arbeitsbereiche bedarf der Zustimmung der Träger und der Anpassung dieses Kirchenvertrages.
#§ 3
Gleichwertigkeit
Die Träger gewährleisten, dass das Studium und die Abschlüsse auf Grund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebots mit dem Studium und den Abschlüssen an staatlichen wissenschaftlichen Hochschulen gleichwertig sind.
#II. Rechtsstellung und Sitz
###§ 4
Rechtsstellung
Die Kirchliche Hochschule Wuppertal ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
#§ 5
Sitz der Hochschule
Der Sitz der Hochschule ist in Wuppertal.
#§ 6
Recht auf Selbstverwaltung
1 Die Kirchliche Hochschule Wuppertal hat das Recht auf Selbstverwaltung im Sinne des Hochschulgesetzes NRW im Rahmen dieses Vertrages. 2 Sie gibt sich eine Grundordnung, die der Genehmigung der Träger bedarf. 3 Die darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechtsnormen beschließt die Hochschule durch Satzungen und Ordnungen, die der Genehmigung des Kuratoriums bedürfen.
#III. Das Kuratorium
###§ 7
Aufgaben des Kuratoriums
(
1
)
Das Kuratorium trägt Sorge, dass die Aufgabenstellung gemäß § 2 dieses Vertrages gewahrt bleibt und dass die Organe, Gremien, Mitglieder und Angehörigen der Hochschule bei der Erfüllung dieser Aufgabe mitwirken und das evangelische Selbstverständnis der Hochschule achten.
(
2
)
1 Das Kuratorium entscheidet über die Berufung sowie Ernennung, Entlassung, Zurruhesetzung, Versetzung und über entsprechende Maßnahmen im privatrechtlichen Dienstverhältnis bei den Lehrenden. 2 Bei der Berufung von Professorinnen und Professoren ist die Zustimmung der Träger einzuholen.
(
3
)
1 Das Kuratorium stellt den Haushalt und den Jahresabschluss der Kirchlichen Hochschule fest. 2 Es veranlasst die Vornahme von Kassen- und anderen Sonderprüfungen und die Prüfung des Jahresabschlusses. 3 Es beauftragt damit die Rechnungsprüfungsstelle der Evangelischen Kirche im Rheinland, die Gebühren erheben kann.
(
4
)
Der Genehmigung des Kuratoriums bedürfen:
- die von den Organen verabschiedeten Satzungen sowie die Grundordnung,
- der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
- die Aufnahme und Gewährung von Darlehen und Übernahme fremder Verbindlichkeiten.
(
5
)
1 Das Kuratorium bestätigt die Rektorin oder den Rektor und die Kanzlerin oder den Kanzler. 2 Die Grundordnung kann eine Prorektorin oder einen Prorektor sowie etwaige weitere Mitglieder des Rektorates vorsehen, die gleichermaßen die Bestätigung durch das Kuratorium benötigen.
(
6
)
Das Kuratorium ist oberste Dienstbehörde im Sinne des Kirchenbeamtenrechts und zuständige Dienststelle im Sinne des Kirchendisziplinarrechts.
#§ 8
Mitglieder des Kuratoriums
(
1
)
Mitglieder des Kuratoriums sind:
- vier Vertreterinnen/Vertreter der Evangelischen Kirche im Rheinland,
- zwei Vertreterinnen/Vertreter der Evangelischen Kirche von Westfalen,
- eine Vertreterin/ein Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
2
)
Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt vier Jahre.
(
3
)
1 Das Kuratorium kann bis zu fünf weitere Personen mit beratender Stimme hinzuziehen. 2 Darunter soll jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelisch-theologischen Fakultäten, der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe und der Augustana-Hochschule Neuendettelsau sein.
(
4
)
1 Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. 2 Im Einzelfall können Gäste zugelassen werden.
(
5
)
1 Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des ordentlichen Mitgliederbestandes anwesend ist. 2 Das Kuratorium trifft seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3 Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 4 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. 5 Die Vertreterinnen und Vertreter der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen können ihr Stimmrecht jeweils untereinander übertragen. 6 Die Evangelische Kirche in Deutschland benennt schriftlich bei Bestellung ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters als Mitglied im Kuratorium für deren Amtszeit eine Stellvertretung.
(
6
)
Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 9
Sitzungen
(
1
)
1 Das Kuratorium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. 2 Wenn drei Mitglieder des Kuratoriums oder das Rektorat es schriftlich verlangen, ist es zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
(
2
)
Die Mitglieder des Rektorats nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil, es sei denn, dass das Kuratorium im Einzelfall anders beschließt.
#§ 10
Vorsitzende oder Vorsitzender des Kuratoriums
(
1
)
1 Das Kuratorium wählt aus den Vertreterinnen und Vertretern der Evangelischen Kirche im Rheinland die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. 2 Das Kuratorium wählt aus den Vertreterinnen und Vertretern der Evangelischen Kirche von Westfalen die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. 3 Die Amtszeit beträgt vier Jahre. 4 Eine Wiederwahl ist zulässig. 5 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(
2
)
1 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter führt die Geschäfte des Kuratoriums und leitet die Sitzungen. 2 Sie oder er vertritt das Kuratorium innerhalb der Hochschule und zusammen mit der Rektorin oder dem Rektor die Hochschule gegenüber den Trägern.
(
3
)
1 Dringlichkeitsentscheidungen kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende zusammen mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter treffen. 2 Diese Entscheidungen sind im Kuratorium in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. 3 Es kann Dringlichkeitsentscheidungen aufheben, soweit nicht schutzwürdige Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.
#IV. Aufsicht
###§ 11
Rechts- und Fachaufsicht
(
1
)
Die Aufsicht über die Kirchliche Hochschule übt die Evangelische Kirche im Rheinland aus.
(
2
)
Die Aufsicht ist Rechts- und Fachaufsicht in den Angelegenheiten des Personalwesens, der Haushalts- und Wirtschaftsführung und des Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesens.
(
3
)
Die Aufsicht ist Rechtsaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten.
#§ 12
Ausübung der sich aus der Aufsicht ergebenden Rechte und Pflichten
Die Evangelische Kirche im Rheinland kann im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Westfalen die Ausübung der sich aus der Aufsicht ergebenden Rechte und Pflichten auf das Kuratorium übertragen, soweit sie im Einzelfall nichts anderes bestimmen.
#V. Wissenschaftliche und sonstige Einrichtungen
###§ 13
Einrichtungen
1 Die Kirchliche Hochschule Wuppertal unterhält wissenschaftliche und sonstige Einrichtungen. 2 Für diese gelten entsprechende Ordnungen, die der Genehmigung des Kuratoriums bedürfen.
#VI. Kosten
###§ 143#
Finanzierung durch die Träger
(
1
)
Die zur Unterhaltung der Hochschule nach Maßgabe des Haushalts erforderlichen, durch Eigeneinnahmen nicht gedeckten Kosten werden von den Trägern gemeinsam aufgebracht.
(
2
)
1 Soweit durch gesonderte Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Kostentragungspflicht für die Evangelische Kirche im Rheinland 2.770.000 Euro der vorgenannten nicht gedeckten Kosten und für die Evangelische Kirche von Westfalen 750.000 Euro. 2 Ein Jahresüberschuss ist einer Rücklage zur Deckung der Kosten einer Umgestaltung der Kirchlichen Hochschule zur Sicherung ihrer Zukunftsfähigkeit (Transformationsrücklage) zuzuweisen. 3 Jahresfehlbeträge, die nicht anderweit gedeckt werden können, werden von den Trägern nach dem Verhältnis ihrer Kostentragungspflicht anteilig getragen.
(
3
)
Die Verwaltung der Kirchlichen Hochschule erfolgt für die folgenden Bereiche durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland gegen Erstattung der entstehenden Kosten:
- internes und externes Rechnungswesen (Haushalt, Finanzierung und Investition,
- Personalangelegenheiten (arbeits-/dienstrechtliche Fragen, Zahlbarmachung),
- Geschäftsführung, Unterstützung des Rektorats.
§ 15
Haushalt
1 Der Haushalt unterliegt der Genehmigung der Träger. 2 Der Jahresabschluss wird den Trägern zusammen mit dem Prüfungsbericht zur Erteilung der Entlastung vorgelegt.
#VII. Schlussbestimmungen
###§ 16
Ausführungsbestimmungen
Die Träger können die zur Ausführung dieses Vertrages erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere Verwaltungsvorschriften, erlassen.
#§ 17
Änderungen und Kündigung des Kirchenvertrages
1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages beschließen die Träger nach Anhörung des Kuratoriums. 2 Über alle Fragen, die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages ergeben, werden die Vertragschließenden in Fühlung bleiben. 3 Sie werden in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen. 4 Die Träger sind sich darin einig, dass die Kirchliche Hochschule zur Sicherung ihrer Zukunft weitreichender Umgestaltungen, möglicherweise auch unter Einbeziehung weiterer Partner und des Zusammenschlusses mit anderen Institutionen, bedarf. 5 Sie werden sich nach besten Kräften und im Einvernehmen bemühen, diese Umgestaltungen innerhalb der kommenden drei Jahre festzulegen und, so weit wie möglich, zu vollziehen. 6 Die Evangelische Kirche von Westfalen ist berechtigt, sich zum 31. Dezember 2025 durch schriftliche Erklärung gegenüber der Evangelischen Kirche im Rheinland unter Wahrung einer Ankündigungsfrist von neun Monaten diesen Vertrag zu kündigen und sich aus dem Kreis der Träger zurückzuziehen. 7 Sollte die Evangelische Kirche von Westfalen eine solche Erklärung abgeben, ist die Evangelische Kirche im Rheinland berechtigt, unter Wahrung einer Frist von vier Monaten nach Zugang dieser Erklärung sich ihr anzuschließen.
#§ 18
Übergangsvorschriften
1 Bis zur Neuwahl der Organe und Gremien nehmen die vorhandenen Organe und Gremien ihre Funktion nach bisherigem Recht wahr. 2 Notwendig werdende Neuwahlen für ausscheidende Mitglieder nach der bisherigen Wahlordnung bleiben unberührt.
#§ 194#
Inkrafttreten
1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 2 Er wird in den Kirchlichen Amtsblättern der beteiligten Kirchen veröffentlicht. 3 Der zweite Änderungsvertrag zum Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005 wird in den Kirchlichen Amtsblättern der Träger veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Der Dritte Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2022 wird in den Kirchlichen Amtsblättern der Träger veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2023 in Kraft5#.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Kirchliche Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) (KiHo) wurde zum 1. Januar 2007 durch Kirchenvertrag zwischen der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW), der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) und der damaligen Stiftung Anstalt Bethel – heute Stiftung Bethel – errichtet. Die KiHo ist an den zwei Standorten Wuppertal und Bethel vertreten und zum 1. Januar 2008 wurde der Standort Bethel zum Institut für Diakoniemanagement und Diakoniewissenschaft (IDM) weiterentwickelt. Die Universität Bielefeld errichtete zum 1. Januar 2022 das IDM neu als dezentrale wissenschaftliche Einrichtung (§ 29 Hochschulgesetz NRW) der Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie. Die verbleibende KiHo Wuppertal wurde neu ausgerichtet. Dazu wurde der Kirchenvertrag in zwei Schritten geändert (Erster Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 7. Oktober 2021/vom 28. Oktober 2021/vom 2. November 2021 – KABl. I 2021 Nr. 104 S. 240; Zweiter Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 7. Oktober 2021/vom 28. Oktober 2021 (KABl. I 2021 Nr. 105 S. 241). Der nach der zweiten Änderung neu gefasste Kirchenvertrag für den Fortbestand der KiHo Wuppertal wurde in der Fassung vom 1. Januar 2022 in seinem neuen Wortlaut veröffentlicht.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Kirchliche Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) (KiHo) wurde zum 1. Januar 2007 durch Kirchenvertrag zwischen der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW), der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) und der damaligen Stiftung Anstalt Bethel – heute Stiftung Bethel – errichtet. Die KiHo ist an den zwei Standorten Wuppertal und Bethel vertreten und zum 1. Januar 2008 wurde der Standort Bethel zum Institut für Diakoniemanagement und Diakoniewissenschaft (IDM) weiterentwickelt. Die Universität Bielefeld errichtete zum 1. Januar 2022 das IDM neu als dezentrale wissenschaftliche Einrichtung (§ 29 Hochschulgesetz NRW) der Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie. Die verbleibende KiHo Wuppertal wurde neu ausgerichtet. Dazu wurde der Kirchenvertrag in zwei Schritten geändert (Erster Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 7. Oktober 2021/vom 28. Oktober 2021/vom 2. November 2021 – KABl. I 2021 Nr. 104 S. 240; Zweiter Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 7. Oktober 2021/vom 28. Oktober 2021 (KABl. I 2021 Nr. 105 S. 241). Der nach der zweiten Änderung neu gefasste Kirchenvertrag für den Fortbestand der KiHo Wuppertal wurde in der Fassung vom 1. Januar 2022 in seinem neuen Wortlaut veröffentlicht.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit dem Dritten Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 28. April 2022/6. Mai 2022 (KABl 2022 I Nr. 71 S. 190) wurden § 14 Absatz 3 und § 19 des Vertrages geändert. Der geänderte Kirchenvertrag wurde in seiner Neufassung veröffentlicht (KABl 2022 I Nr. 72 S. 191). Die Neubekanntmachung hat den Stand 1. Januar 2023.
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit dem Dritten Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 28. April 2022/6. Mai 2022 (KABl 2022 I Nr. 71 S. 190) wurden § 14 Absatz 3 und § 19 des Vertrages geändert. Der geänderte Kirchenvertrag wurde in seiner Neufassung veröffentlicht (KABl 2022 I Nr. 72 S. 191). Die Neubekanntmachung hat den Stand 1. Januar 2023.
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3 ↑ § 14 Abs. 3 neu gefasst durch den Dritten Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 28. April 2022, 6. Mai 2022.
3 ↑ § 14 Abs. 3 neu gefasst durch den Dritten Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 28. April 2022, 6. Mai 2022.