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Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen

Vom 22. Juni 2022

(KABl. 2022 I Nr. 66 S. 164)

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Präambel

Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz (FAG)1# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. Der Einsatz der Finanzmittel soll Gott ehren und den Menschen dienen. Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 FAG2# wie folgt geregelt:
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§ 1
Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Finanzverteilung

( 1 ) Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe d FAG3# zugewiesenen Kirchensteuern werden in der Finanzausgleichskasse zusammengefasst und gesondert ausgewiesen. Sie werden aus Verbundenheit untereinander und Verantwortung füreinander durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt. Kirchengemeinden und Kirchenkreis bilden somit eine Finanzgemeinschaft.
( 2 ) Die Kreissynode kann über die Inanspruchnahme von Rücklagen nach § 6 Absatz 1 hinaus aus den Mitteln der Finanzausgleichskasse nach Absatz 1 Rücklagenzuführungen beschließen.
( 3 ) Das Kreiskirchenamt für die Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen im Verband der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen erhält eine Zuweisung nach den Bestimmungen seiner Satzung.
( 4 ) Die Hälfte der aus öffentlichen Zuschüssen für Kindertageseinrichtungen refinanzierbaren Verwaltungskosten wird der Finanzausgleichskasse zugerechnet und mit zur Finanzierung der unter Absatz 3 benannten Zuweisung verwendet. Diese werden bei den Trägern nach Verteilung in Abzug gebracht.
( 5 ) Der Betrag, der sich nach Ermittlung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Beträge ergibt, bildet die zur Verteilung in der Finanzausgleichskasse zur Verfügung stehende Bemessungsgrundlage für die weitere Finanzverteilung. Diese Mittel werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch die Kreissynode verteilt.
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§ 2
Aufbringung der Kosten des Pfarrdienstes und des
Interprofessionellen Pastoralteams

( 1 ) Der Kirchenkreis vereinnahmt in der Finanzausgleichskasse die Pfarrbesoldungspauschalen, die der Kirchenkreis (§ 2 Absatz 2) und die Kirchengemeinden (§ 3 Absatz 2) zahlen.
( 2 ) Der Kirchenkreis zahlt aus den Mitteln der Finanzausgleichskasse die nach § 8 FAG4# zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen an die Landeskirche und die weiteren Personalkosten im Interprofessionellen Pastoralteam. Übersteigen Stellen den Pfarrstellenbedarf nach der zur Pfarrstellenbesetzung freigegebenen Pfarrstellenzahl, erhält die betreffende Körperschaft eine entsprechend geringere Zuweisung.
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§ 3
Zuweisung an den Kirchenkreis

( 1 ) Der Kirchenkreis erhält eine Zuweisung in Höhe von 10 Prozent auf der Bemessungsgrundlage von § 1 Absatz 5 entsprechend den ihm zugewiesenen Aufgaben.
( 2 ) Als Vorwegabzüge aus der Zuweisung nach Absatz 1 werden
  1. die Pfarrbesoldungspauschalen für die kreiskirchlichen Pfarrstellen und Personalkosten im Interprofessionellen Pastoralteam, das Aufgaben von Kreispfarrstellen wahrnimmt, abzüglich Erstattungen,
  2. die Pfarrbesoldung der im Verband der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen eingerichteten Pfarrstellen abzüglich Erstattungen,
  3. die Bedarfe der auf den Verband der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen übertragenen gemeinsamen synodalen Arbeitsbereiche beider Kirchenkreise entsprechend den Regelungen seiner Satzung
finanziert. Diese Mittel werden in die Finanzausgleichskasse eingestellt.
( 3 ) Aus den verbleibenden Mitteln werden die übrigen Arbeitsbereiche des Kirchenkreises finanziert.
( 4 ) Für Kindertageseinrichtungen im Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen werden diesem die Mittel nach § 1 Absatz 4 abgezogen.
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§ 4
Diakoniezuweisung

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung tätigen Träger diakonischer Arbeit für den Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen und dessen Evangelische Kirchengemeinden erhalten insgesamt eine Zuweisung in Höhe von 6 Prozent auf der Bemessungsgrundlage von § 1 Absatz 5.
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§ 5
Zuweisung an die Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden erhalten eine Zuweisung in Höhe von 84 Prozent auf der Bemessungsgrundlage von § 1 Absatz 5.
( 2 ) Als Vorwegabzüge aus der Zuweisung nach Absatz 1 werden die Pfarrbesoldungspauschalen und Personalkosten im Interprofessionellen Pastoralteam in Kirchengemeinden abzüglich Erstattungen finanziert.
( 3 ) Aus den verbleibenden Mitteln erhalten die Kirchengemeinden eine Zuweisung, die nach der Zahl der Gemeindeglieder erfolgt. Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Gemeindeglieder ist der 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorvorhergehenden Jahres.
( 4 ) Die Mittel nach § 1 Absatz 4 werden den jeweiligen Kirchengemeinden, die ihre Einrichtung nicht in die Trägerschaft des Verbundes der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen überführt haben, von ihrer Zuweisung nach Absatz 3 abgezogen.
( 5 ) Den Kirchengemeinden, die sich dem Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen angeschlossen haben, wird vom Zuweisungsbetrag nach Absatz 3 der zur solidarischen Finanzierung des Verbundes der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen festgelegte Betrag abgezogen.
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§ 6
Gemeinsame Rücklagen und Sonderfonds

( 1 ) Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage,
  2. eine Ausgleichsrücklage,
  3. eine Substanzerhaltungsrücklage.
( 2 ) Die gemeinsame Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern.
( 3 ) Die gemeinsame Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Ausgabeerhöhungen auf Grund neuer Rechtsverpflichtungen sowie Einnahmeminderungen ausgleichen zu können.
( 4 ) Die gemeinsame Substanzerhaltungsrücklage ist dazu bestimmt, Mittel für die Unterhaltung der Grundstücke, Gebäude und Anlagen, die nicht aus dem laufenden Haushalt gedeckt werden können, sicherzustellen.
( 5 ) Weitere Rücklagen und Sonderfonds des Kirchenkreises können gebildet werden.
( 6 ) Über die Inanspruchnahme von Rücklagen entscheidet der Kreissynodalvorstand. Für die Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
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§ 7
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und der Gemeindeverbände kann die Kreissynode oder der Kreissynodalvorstand
  1. den Kirchengemeinden und den Gemeindeverbänden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben,
  2. Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden und der Gemeindeverbände festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen,
  3. einen Bedarfsplan und einen Zeitplan für die Durchführung von Neubauten und größeren Instandsetzungen im Kirchenkreis, in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden aufstellen. Dabei ist der Gebäudebestand dem notwendigen Bedarf der Grundversorgung anzupassen.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen.
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§ 8
Finanzausschuss

( 1 ) Die Kreissynode bildet einen Finanzausschuss, der aus zehn Mitgliedern besteht. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben oder ordiniert sein.
( 2 ) Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen Mitglieder der Kreissynode sein. Nur in eines der beiden Ämter darf eine Pfarrerin oder ein Pfarrer gewählt werden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende wird zum Mitglied der Kreissynode berufen, falls sie oder er ihr noch nicht angehört.
( 3 ) Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand, den Verbandsvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. Ihm können durch Beschlüsse der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
( 4 ) Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn die Aufgaben es erfordern oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes sinngemäß. Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand bedarf.
( 5 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes teil, sofern dort Finanzangelegenheiten verhandelt werden.
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§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden und die Gemeindeverbände können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung bei der Superintendentin oder dem Superintendenten schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde oder den betroffenen Verband zu hören.
( 2 ) Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, und die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt für die Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen wahrgenommen.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 17. Juli 2004 (KABl. 2004 S. 341) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 840.
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2 ↑ Nr. 840.
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3 ↑ Nr. 840.
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4 ↑ Nr. 840.