.Finanzsatzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen
Vom 22. Juni 2022
(KABl. 2022 I Nr. 66 S. 164)
Inhaltsübersicht
Präambel
1 Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz (FAG)1# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2 Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3 Der Einsatz der Finanzmittel soll Gott ehren und den Menschen dienen. 4 Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 FAG2# wie folgt geregelt:
#§ 1
Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Finanzverteilung
(
1
)
1 Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe d FAG3# zugewiesenen Kirchensteuern werden in der Finanzausgleichskasse zusammengefasst und gesondert ausgewiesen. 2 Sie werden aus Verbundenheit untereinander und Verantwortung füreinander durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt. 3 Kirchengemeinden und Kirchenkreis bilden somit eine Finanzgemeinschaft.
(
2
)
Die Kreissynode kann über die Inanspruchnahme von Rücklagen nach § 6 Absatz 1 hinaus aus den Mitteln der Finanzausgleichskasse nach Absatz 1 Rücklagenzuführungen beschließen.
(
3
)
Das Kreiskirchenamt für die Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen im Verband der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen erhält eine Zuweisung nach den Bestimmungen seiner Satzung.
(
4
)
1 Die Hälfte der aus öffentlichen Zuschüssen für Kindertageseinrichtungen refinanzierbaren Verwaltungskosten wird der Finanzausgleichskasse zugerechnet und mit zur Finanzierung der unter Absatz 3 benannten Zuweisung verwendet. 2 Diese werden bei den Trägern nach Verteilung in Abzug gebracht.
(
5
)
1 Der Betrag, der sich nach Ermittlung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Beträge ergibt, bildet die zur Verteilung in der Finanzausgleichskasse zur Verfügung stehende Bemessungsgrundlage für die weitere Finanzverteilung. 2 Diese Mittel werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch die Kreissynode verteilt.
#§ 2
Aufbringung der Kosten des Pfarrdienstes und des
Interprofessionellen Pastoralteams
(
1
)
Der Kirchenkreis vereinnahmt in der Finanzausgleichskasse die Pfarrbesoldungspauschalen, die der Kirchenkreis (§ 2 Absatz 2) und die Kirchengemeinden (§ 3 Absatz 2) zahlen.
(
2
)
1 Der Kirchenkreis zahlt aus den Mitteln der Finanzausgleichskasse die nach § 8 FAG4# zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen an die Landeskirche und die weiteren Personalkosten im Interprofessionellen Pastoralteam. 2 Übersteigen Stellen den Pfarrstellenbedarf nach der zur Pfarrstellenbesetzung freigegebenen Pfarrstellenzahl, erhält die betreffende Körperschaft eine entsprechend geringere Zuweisung.
#§ 3
Zuweisung an den Kirchenkreis
(
1
)
Der Kirchenkreis erhält eine Zuweisung in Höhe von 10 Prozent auf der Bemessungsgrundlage von § 1 Absatz 5 entsprechend den ihm zugewiesenen Aufgaben.
(
2
)
1 Als Vorwegabzüge aus der Zuweisung nach Absatz 1 werden
- die Pfarrbesoldungspauschalen für die kreiskirchlichen Pfarrstellen und Personalkosten im Interprofessionellen Pastoralteam, das Aufgaben von Kreispfarrstellen wahrnimmt, abzüglich Erstattungen,
- die Pfarrbesoldung der im Verband der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen eingerichteten Pfarrstellen abzüglich Erstattungen,
- die Bedarfe der auf den Verband der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen übertragenen gemeinsamen synodalen Arbeitsbereiche beider Kirchenkreise entsprechend den Regelungen seiner Satzung
finanziert. 2 Diese Mittel werden in die Finanzausgleichskasse eingestellt.
(
3
)
Aus den verbleibenden Mitteln werden die übrigen Arbeitsbereiche des Kirchenkreises finanziert.
(
4
)
Für Kindertageseinrichtungen im Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen werden diesem die Mittel nach § 1 Absatz 4 abgezogen.
#§ 4
Diakoniezuweisung
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung tätigen Träger diakonischer Arbeit für den Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen und dessen Evangelische Kirchengemeinden erhalten insgesamt eine Zuweisung in Höhe von 6 Prozent auf der Bemessungsgrundlage von § 1 Absatz 5.
#§ 5
Zuweisung an die Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden erhalten eine Zuweisung in Höhe von 84 Prozent auf der Bemessungsgrundlage von § 1 Absatz 5.
(
2
)
Als Vorwegabzüge aus der Zuweisung nach Absatz 1 werden die Pfarrbesoldungspauschalen und Personalkosten im Interprofessionellen Pastoralteam in Kirchengemeinden abzüglich Erstattungen finanziert.
(
3
)
1 Aus den verbleibenden Mitteln erhalten die Kirchengemeinden eine Zuweisung, die nach der Zahl der Gemeindeglieder erfolgt. 2 Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Gemeindeglieder ist der 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorvorhergehenden Jahres.
(
4
)
Die Mittel nach § 1 Absatz 4 werden den jeweiligen Kirchengemeinden, die ihre Einrichtung nicht in die Trägerschaft des Verbundes der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen überführt haben, von ihrer Zuweisung nach Absatz 3 abgezogen.
(
5
)
Den Kirchengemeinden, die sich dem Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen angeschlossen haben, wird vom Zuweisungsbetrag nach Absatz 3 der zur solidarischen Finanzierung des Verbundes der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen festgelegte Betrag abgezogen.
#§ 6
Gemeinsame Rücklagen und Sonderfonds
(
1
)
Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage,
- eine Ausgleichsrücklage,
- eine Substanzerhaltungsrücklage.
(
2
)
Die gemeinsame Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern.
(
3
)
Die gemeinsame Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Ausgabeerhöhungen auf Grund neuer Rechtsverpflichtungen sowie Einnahmeminderungen ausgleichen zu können.
(
4
)
Die gemeinsame Substanzerhaltungsrücklage ist dazu bestimmt, Mittel für die Unterhaltung der Grundstücke, Gebäude und Anlagen, die nicht aus dem laufenden Haushalt gedeckt werden können, sicherzustellen.
(
5
)
Weitere Rücklagen und Sonderfonds des Kirchenkreises können gebildet werden.
(
6
)
1 Über die Inanspruchnahme von Rücklagen entscheidet der Kreissynodalvorstand. 2 Für die Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
#§ 7
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
1 Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und der Gemeindeverbände kann die Kreissynode oder der Kreissynodalvorstand
- den Kirchengemeinden und den Gemeindeverbänden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben,
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden und der Gemeindeverbände festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen,
- einen Bedarfsplan und einen Zeitplan für die Durchführung von Neubauten und größeren Instandsetzungen im Kirchenkreis, in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden aufstellen. 2 Dabei ist der Gebäudebestand dem notwendigen Bedarf der Grundversorgung anzupassen.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2 Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen.
#§ 8
Finanzausschuss
(
1
)
Die Kreissynode bildet einen Finanzausschuss, der aus zehn Mitgliedern besteht. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben oder ordiniert sein.
(
2
)
1 Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen Mitglieder der Kreissynode sein. 3 Nur in eines der beiden Ämter darf eine Pfarrerin oder ein Pfarrer gewählt werden. 4 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende wird zum Mitglied der Kreissynode berufen, falls sie oder er ihr noch nicht angehört.
(
3
)
1 Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2 Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand, den Verbandsvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3 Ihm können durch Beschlüsse der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(
4
)
1 Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn die Aufgaben es erfordern oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. 2 Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes sinngemäß. 3 Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand bedarf.
(
5
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes teil, sofern dort Finanzangelegenheiten verhandelt werden.
#§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden und die Gemeindeverbände können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung bei der Superintendentin oder dem Superintendenten schriftlich einzulegen und zu begründen. 3 Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4 Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde oder den betroffenen Verband zu hören.
(
2
)
1 Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, und die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt für die Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen wahrgenommen.
#§ 11
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2023 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 17. Juli 2004 (KABl. 2004 S. 341) außer Kraft.