.Satzung
####§ 1
#§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
#§ 9
#§ 10
#§ 11
#§ 12
#§ 13
#§ 14
#§ 15
§ 16
#§ 17
#§ 18
Satzung
des Diakonie Münster e. V.
Vom 7. Dezember 2022
(KABl. 2023 I Nr. 19 S. 53)
Präambel
1Der Verein Diakonie Münster e. V. ist eine kirchlich-diakonische Einrichtung im Evangelischen Kirchenkreis Münster, die sich für die Zusammengehörigkeit von Verkündigung und Diakonie als Lebens- und Wesensäußerung der Evangelischen Kirche einsetzt.
2Der Verein steht allen Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Münster und allen anderen ihm beigetretenen Körperschaften und Anstalten bei allen diakonischen Fragen und Aufgaben beratend und begleitend zur Verfügung. 3Auch bildet er innerhalb des Kirchenkreises die Stelle, durch die die Vertretung in diakonischen Angelegenheiten und ihre einheitliche Bearbeitung erfolgt, soweit dies zweckmäßig ist.
#§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Geschäftsstelle
- Der Verein führt den Namen „Diakonie Münster e. V.“ (nachfolgend kurz: „Verein“).
- Er hat seinen Sitz in Münster und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster unter VR 1438 eingetragen.
- 1Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle.
§ 2
Zweck und Aufgaben
- Der Verein mit Sitz in Münster verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- 1Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke und des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. 2Der Verein ist vor allem auf folgenden Aufgabengebieten tätig:
- Jugendarbeit und -hilfe,
- Altenhilfe sowie Hilfe für Gebrechliche und Pflegebedürftige,
- psychosoziale Beratung und Hilfe für gefährdete Personen,
- Betreuungsarbeit im Sinne des Betreuungsgesetzes.
3Die Mitgliederversammlung kann die Übernahme weiterer Aufgabengebiete beschließen, soweit es sich dabei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der AO handelt. - 1Der Verein hat ferner folgende Aufgaben:
- Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit im Kirchenkreis,
- Förderung der Mitarbeitenden in der Diakonie im Kirchenkreis durch Beratung und Fortbildung,
- Vertretung der Diakonie gegenüber den Partnerinnen und Partnern in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege,
- Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen,
- Gewinnung, Begleitung und Förderung ehrenamtlich Mitarbeitender.
2Der Verwaltungsrat kann die Übernahme weiterer Aufgaben im Rahmen der Satzung beschließen. - 1Der Verein erstellt und unterhält die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Einrichtungen und Dienste. 2Er führt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden, ihren Pfarrerinnen und Pfarrern, ihren Presbyterien und den großen Werken der Evangelischen Kirche von Westfalen durch.
- 1Ferner kann der Vereinszweck auch verwirklicht werden durch die Aus-, Fort- und Weiterbildung von kirchlichen Mitarbeitenden und Beschäftigten im Sozial- und Gesundheitswesen. 2Darüber hinaus veranstaltet der Verein fachspezifische und berufsübergreifende Seminare, Qualifizierungsmaßnahmen und Fortbildungsveranstaltungen für Mitarbeitende von Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens. 3Auch widmet sich der Verein der Vermittlung von aktuellen pflegerischen, psychologischen, pädagogischen, medizinischen und christlich-ethischen Themen.
- Die kirchlichen Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch das regelmäßige Feiern von Gottesdiensten sowie die seelsorgliche Begleitung in den Einrichtungen und Diensten des Vereins und seiner Tochtergesellschaften.
- 1Der Satzungszweck kann auch verwirklicht werden durch die Weitergabe bzw. Zuwendung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die selbst Träger von Einrichtungen des Gesundheits-, Sozial- und Wohlfahrtswesens sind, zur Förderung der in der AO genannten steuerbegünstigten Zwecke. 2Die Förderung kann auch durch die vergünstigte Überlassung von Gütern, Immobilien und Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke erfolgen. 3Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.4Die Mittelweitergabe erfolgt vorrangig zugunsten der zum Unternehmensverbund „Diakonie Münster“ gehörenden steuerbegünstigten Körperschaften.
- 1Der Verein verwirklicht die in Ziffer 2 genannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens mit den zum Unternehmensverbund „Diakonie Münster“ gehörenden steuerbegünstigten Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, durch das Erbringen oder die Inanspruchnahme von Lieferungen und Leistungen aller Art sowie durch Nutzungsüberlassungen.2Zu den erbrachten Leistungen gehören vor allem Management- und Geschäftsführungstätigkeiten, Unternehmenssteuerung und Controlling sowie die Überlassung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen.3Zu den in Anspruch genommenen Leistungen gehören insbesondere Dienstleistungen der Verwaltung, des Controllings, der Buchhaltung, der Faktura bzw. Leistungsabrechnung, des Vertragsmanagements und des Qualitätsmanagements sowie zentrale Service- und IT-Dienstleistungen, zentraler Einkauf und Beschaffung, Öffentlichkeitsarbeit, Personaldienstleistungen, Mittelakquise und Fundraising, Bau- und Liegenschaftsverwaltung inklusive Pflege des Außenbereichs sowie das Gebäude- und Fuhrparkmanagement.
- 1Der Verein ist unter Beachtung der Vorschriften der AO für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszwecks dienen. 2Ferner darf er Gesellschaften gründen, übernehmen oder sich an ihnen beteiligen und Niederlassungen errichten.
- 1Der Verein ist Träger und Zusammenschluss diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke im Evangelischen Kirchenkreis Münster. 2Der Verein ist eine regionale Gliederung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL.
§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke und Verbandszugehörigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 1Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist Mitglied des als Werk der Kirche und als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und dadurch zugleich mittelbar der Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. (EWDE) als amtlich anerkanntem Bundesspitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
§ 4
Mitgliedschaft
- Geborene Mitglieder sind der Evangelische Kirchenkreis Münster und die Kirchengemeinden dieses Kirchenkreises.
- Weitere Mitglieder können andere Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen sein, die ihren Sitz im Evangelischen Kirchenkreis Münster haben, wenn sie Mitglieder des Vereins Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL sind.
- 1Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Beschluss des Verwaltungsrates auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. 2Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner besonderen Begründung. 3Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins als verbindlich an.
- 1Die Mitgliedschaft eines Mitglieds nach vorstehender Ziffer 2 endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Auflösung sowie durch Beendigung seiner Mitgliedschaft im Verein Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL.2Der Austritt ist dem Verwaltungsrat durch schriftliche Erklärung mit dreimonatiger Frist zum Jahresende mitzuteilen.
- 1Der Ausschluss von Mitgliedern im Sinne von Ziffer 2 kann durch Verwaltungsratsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn Mitglieder gegen Zwecke und Ziele des Vereins verstoßen.
- Gegen einen Beschluss, durch den die Aufnahme abgelehnt oder ein Mitglied ausgeschlossen wird, kann die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung angerufen werden.
- Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf oder gegen das Vereinsvermögen.
§ 5
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
- Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen.
- 1Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Vereins zu fördern und das Bewusstsein der diakonischen Verpflichtung in der Kirche zu stärken.2Unter anderem haben sich die Mitglieder nach Kräften zu bemühen,
- den jährlich stattfindenden „Tag der Diakonie“ durchzuführen sowie
- sich an der Durchführung der Sammlungen des Vereins und an den sonstigen gemeinsamen Veranstaltungen zu beteiligen.
- Alle Mitglieder haben den Vorstand über ihre Planungen für die diakonische Arbeit zu informieren und ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte über die Durchführung ihrer Arbeit zu geben.
- Die Mitglieder haben jährlich Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit der Kreissynode festgelegt werden.
- 1Jedes Mitglied soll dem Verein seine aktuelle E-Mail-Adresse mitteilen. 2An Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können alle nach dieser Satzung schriftlich vorzunehmenden Erklärungen, Mitteilungen und Einladungen auch in Textform verschickt werden.3Erklärungen, Mitteilungen und Einladungen gelten als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied mitgeteilte Post- bzw. E-Mail-Adresse versandt werden.4Durch ein Mitglied nach dieser Satzung schriftlich abzugebende Erklärungen können in allen Fällen auch in Textform erfolgen.
§ 6
Vereinsorgane
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Verwaltungsrat,
- der Vorstand.
- Dem Vorstand und dem Verwaltungsrat können nur Personen angehören, die Mitglieder der Evangelischen Kirche sind und die die Befähigung zum Presbyteramt oder zum Pfarramt haben.
- Vereinsmitglieder sowie Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für den Verein von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
- 1Die Mitglieder des Vereins sowie der Vereinsorgane haben keinerlei Anspruch auf die Erträgnisse des Vereinsvermögens. 2Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, werden ihnen Auslagen ersetzt. 3Die hauptamtlich tätigen Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung auf Grund besonderer Vereinbarung.
- Für die Mitarbeitenden des Vereins gilt die „Richtlinie des Rates über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie2#“ (Loyalitätsrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7
Die Mitgliederversammlung
- 1Der Evangelische Kirchenkreis Münster hat in der Mitgliederversammlung drei Stimmen. 2Die Anzahl der Stimmen der Mitgliedskirchengemeinden in der Mitgliederversammlung richtet sich nach der Anzahl ihrer Gemeindeglieder.3Kirchengemeinden
mit bis zu 3.000 Gemeindegliedern haben je eine Stimme,
mit mehr als 3.000 und bis zu 6.000 Gemeindegliedern haben je zwei Stimmen,
mit mehr als 6.000 Gemeindegliedern haben je drei Stimmen.4Maßgeblich für die Feststellung der Stimmen sind die jeweils zuletzt vom Evangelischen Kirchenkreis Münster festgestellten und dem Verein jährlich übermittelten Gemeindegliederzahlen des Vorjahres.5Die übrigen Mitglieder haben je eine Stimme. - 1Der Kirchenkreis und die Kirchengemeinden mit mehr als einer Stimme können sich in der Mitgliederversammlung durch ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter oder durch bis zu drei bevollmächtigte Personen vertreten lassen, wobei für jedes Mitglied die Stimmen nur einheitlich abgegeben werden können. 2Alle übrigen Mitglieder werden durch ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter oder durch eine bevollmächtigte Person vertreten. 3Die Bevollmächtigung ist nachzuweisen.
§ 8
Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist von der dem Verwaltungsrat vorsitzenden Person, im Verhinderungsfall durch ihre Stellvertretung, mindestens einmal jährlich einzuberufen.
- 1Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder von vier dem Verein angehörenden Kirchengemeinden schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt wird.2Hat die dem Verwaltungsrat vorsitzende Person – im Verhinderungsfall ihre Stellvertretung – binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags die Mitgliederversammlung nicht einberufen, obwohl die Voraussetzungen nach Ziffer 2 Satz 1 dafür vorliegen, sind die Antragstellenden selbst zur Einberufung berechtigt.
- 1Mitgliederversammlungen können auch auf elektronischem Wege (z. B. als Videokonferenz) oder als Hybridsitzung durchgeführt werden, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist.2Eine virtuelle Versammlungsteilnahme ist dem Vorstand spätestens drei Tage vor Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung vom Mitglied unter Angabe der entsendenden Körperschaft sowie von Vor- und Nachnamen der entsandten Vertreterin oder des entsandten Vertreters mitzuteilen. 3Bei rechtzeitiger Mitteilung werden der entsandten Vertreterin oder dem entsandten Vertreter des Mitglieds die für eine virtuelle Teilnahme notwendigen Zugangsdaten an die dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder Postanschrift übersandt. 4Das Recht auf eine Teilnahme in Präsenz wird dadurch nicht ausgeschlossen.5Bei Mitgliederversammlungen, die als virtuelle oder als Hybridsitzung durchgeführt werden, hat der Vorstand sicherzustellen, dass eine Software verwendet wird, welche es ermöglicht, dass die in Präsenz teilnehmenden und die virtuell teilnehmenden Mitglieder die Wortbeiträge aller Mitglieder verstehen können und sämtliche Mitglieder die Möglichkeit erhalten, die Mitgliederversammlung zu verfolgen, in der Versammlung Fragen und Anträge zu stellen und sich an einem Gespräch oder einer Diskussion zu beteiligen, sobald ihnen vom Sitzungsleiter das Wort erteilt wird.6Bei Beschlussfassungen ist den virtuell teilnehmenden Mitgliedern eine Beschlussfassung auf elektronischem Wege zu ermöglichen.7Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung sowie für die Protokollierung gelten die vor- und nachstehenden Regelungen sinngemäß.8Beschlüsse zur Auflösung des Vereins können nicht auf elektronischem Wege bzw. in einer Hybridsitzung gefasst werden.9Die Anfechtung von in solchen Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüssen kann nicht auf eine technische Störung bei einzelnen Mitgliedern gestützt werden; § 243 Absatz 3 Nummer 1 Aktiengesetz (AktG) gilt entsprechend.
- 1Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen muss die Einberufung innerhalb von acht Tagen erfolgen. 2Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich.
- Die dem Verwaltungsrat vorsitzende Person, bei deren Verhinderung ihre Stellvertretung, leitet die Mitgliederversammlungen („versammlungsleitende Person“).
- 1Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und wenigstens ein Drittel aller Mitglieder anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten ist. 2Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist zur nächsten Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen erneut einzuladen. 3Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
- 1Soweit diese Satzung oder zwingendes Gesetz keine abweichende Regelung trifft, entscheidet die Mitgliederversammlung im Übrigen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder. 2Stimmenthaltungen werden zur Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. 3Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- 1Abgestimmt wird durch Handaufheben. 2Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder ist geheim durch Stimmzettel abzustimmen. 3Bei Wahlen, bei denen es mehr als einen Wahlvorschlag gibt, ist stets geheim abzustimmen.4Ein Mitglied, das durch die Beschlussfassung entlastet, von einer Verpflichtung befreit oder mit dem ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, geändert oder aufgehoben werden soll, hat bei der betreffenden Beschlussfassung kein Stimmrecht.5Sofern eine Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege stattfinden soll, hat die versammlungsleitende Person im Vorfeld der Mitgliederversammlung zu prüfen, ob die zur Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung eingesetzte Software auch eine geheime Abstimmung ermöglicht. 6Die eingesetzte Software muss insbesondere sicherstellen, dass kein Rückschluss auf das Abstimmungsverhalten einzelner Vereinsmitglieder möglich ist.
- 1Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auf Anfrage der dem Verwaltungsrat vorsitzenden Person – im Verhinderungsfall auf Anfrage ihrer Stellvertretung – in dringenden Fällen auch schriftlich oder in Textform gefasst werden („Umlaufverfahren“), sofern nicht mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder diesem Verfahren schriftlich oder in Textform gegenüber der oder dem Anfragenden binnen 72 Stunden nach Versand der Beschlussgegenstände widerspricht. 2Beschlüsse nach §§ 16 und 17 dieser Satzung sind im Umlaufverfahren nicht zulässig.3In der Anfrage ist eine Frist zur Stimmabgabe festzulegen, die mindestens sieben Tage ab Versand der Anfrage betragen muss. 4Der Beschluss wird mit der Mehrheit der bis zum Ende der Frist abgegebenen Stimmen gefasst. 5Das Ergebnis des Umlaufverfahrens bzw. der Abstimmung ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben und in die Niederschrift dieser Mitgliederversammlung aufzunehmen.
- 1Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der die Versammlung leitenden Person und einem weiteren Vereinsmitglied zu unterzeichnen und allen Mitgliedern spätestens binnen vier Wochen nach der Versammlung zuzusenden ist. 2Wird binnen weiterer vier Wochen nach Versand kein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift bei der die Versammlung leitenden Person eingelegt, gilt das Protokoll als genehmigt. 3Die Originale der Niederschriften sind vom Vorstand aufzubewahren.
§ 9
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins.
- 1Sie ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.2Insbesondere ist sie zuständig für:
- die Wahl, Bestätigung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
- die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts des Vorstandes und des vom Verwaltungsrat festgestellten und von der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses,
- die Entlastung des Verwaltungsrates,
- die Entlastung des Vorstandes auf Vorschlag des Verwaltungsrates,
- die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge im Einvernehmen mit der Kreissynode,
- die Änderung der Satzung,
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10
Der Verwaltungsrat
- 1Dem Verwaltungsrat gehört als geborenes Mitglied die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Münster an. 2Verzichtet sie oder er darauf, so kann sie oder er für die Dauer der laufenden Wahlperiode ein anderes Mitglied des Kreissynodalvorstandes benennen.
- 1Ferner gehören dem Verwaltungsrat vier bis sechs von der Mitgliederversammlung gewählte sachkundige Personen an. 2Der Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Münster hat das alleinige Vorschlagsrecht für zwei weitere Personen, die in einem gesonderten Verfahren durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.
- 1Die dem Verwaltungsrat vorsitzende Person ist die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Münster. 2Verzichtet sie oder er darauf, so wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte eine dem Verwaltungsrat vorsitzende Person. 3Deren Stellvertretung wird ebenfalls durch den Verwaltungsrat gewählt.
- 1Die zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder werden für eine Gesamtwahldauer von vier Jahren gewählt. 2Wiederwahl (auch mehrfache) ist zulässig. 3Eine Abberufung vor Ablauf der Wahlperiode ist nur aus wichtigem Grund möglich.4Die gewählten Verwaltungsratsmitglieder können durch schriftliche Erklärung zurücktreten. 5Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so soll die Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied wählen.
- 1Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. 2Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil, sofern der Verwaltungsrat deren Teilnahme im Einzelfall nicht ausschließt.
- 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen ihr Amt als Ehrenamt. 2Sie haften nur für den Schaden, der durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzungen der ihnen obliegenden Pflichten entstanden ist.
§ 11
Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates
- 1Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr zusammen. 2Er wird von der vorsitzenden Person unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen schriftlich oder in Textform unter Angabe von Tagesordnung und Tagungsort eingeladen. 3Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich.4Er muss ferner unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes schriftlich bei der vorsitzenden Person beantragt wird.
- 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die vorsitzende Person oder ihre Stellvertretung, anwesend ist. 2Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 3Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit nicht mit. 4Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.
- 1In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat seine Sitzungen auch auf elektronischem Wege (z. B. als Videokonferenz) oder als Hybridsitzung durchführen. 2Ein solches Verfahren ist nicht zulässig, wenn sich mindestens ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder dagegen ausspricht. 3Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung sowie für die Protokollierung gelten die vor- und nachstehenden Regelungen sinngemäß.
- 1Beschlüsse des Verwaltungsrates können auf Anfrage der vorsitzenden Person – im Verhinderungsfall ihrer Stellvertretung – in dringenden Fällen auch schriftlich oder in Textform gefasst werden („Umlaufverfahren“). 2In der Anfrage ist eine Frist zur Stimmabgabe festzulegen, die mindestens sieben Tage ab Versand der Anfrage betragen muss. 3Der Beschluss wird mit der Mehrheit der bis zum Ende der Frist abgegebenen Stimmen gefasst.4Ein Beschluss im Umlaufverfahren ist nur wirksam, wenn sich mindestens die Hälfte aller Mitglieder des Verwaltungsrates daran beteiligt und nicht mehr als zwei Mitglieder des Verwaltungsrates dem Verfahren bis zum Ablauf der Stimmabgabefrist per Brief, Telefax oder E-Mail oder unter Nutzung sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel gegenüber der oder dem Anfragenden widersprechen.5Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufverfahren und die Beteiligung daran sind allen Mitgliedern des Verwaltungsrates unverzüglich per Brief, Telefax oder E-Mail bekannt zu geben und in die Niederschrift der nächsten Sitzung des Verwaltungsrates aufzunehmen.
- Die dem Verwaltungsrat vorsitzende Person kann sachkundige Personen beratend zu den Sitzungen hinzuziehen.
- 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse enthalten muss. 2Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Verwaltungsrates und des Vorstandes zuzusenden. 3Über die Genehmigung der Niederschrift ist auf der folgenden Sitzung zu beschließen. 4Danach ist sie von der sitzungsleitenden Person und einem weiteren Mitglied sowie von der protokollführenden Person zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle zu verwahren.
§ 12
Aufgaben des Verwaltungsrates
- 1Der Verwaltungsrat berät den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. 2Er greift jedoch nicht in die unmittelbare Führung der laufenden Geschäfte ein.
- Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge,
- Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die dem Verein gegen Vorstandsmitglieder zustehen,
- Genehmigung des jährlich vom Vorstand aufzustellenden Wirtschaftsplans,
- Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
- Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder über die Beendigung bestehender Aufgaben durch den Verein,
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
- Beschlussfassung über die Berufung der Kuratorien in den Einrichtungen des Vereins und seiner Tochtergesellschaften,
- Beschlussfassung über die Gründung oder Auflösung von Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist, sowie über Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften,
- Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in den Gesellschafterversammlungen der Tochter- und Beteiligungsgesellschaften des Vereins, sofern der Verwaltungsrat damit nicht einzelne oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder oder den Vorstand beauftragt,
- Einwilligung zur Aufnahme von Krediten ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan oder im Rahmen der bereits vorhandenen Kreditlinien der laufenden Geschäfte enthalten sind,
- Einwilligung zu allen sonstigen Verpflichtungsgeschäften ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit sie nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind,
- Einwilligung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten,
- Feststellung des von der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Ergebnisses,
- Wahl und Beauftragung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer,
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie über alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden,
- Beschlussfassung über Vorlagen zur Satzungsänderung an die Mitgliederversammlung.
- Gegenüber Vorstandsmitgliedern (insbesondere bei Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge und bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen) sowie bei der Beauftragung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers wird der Verein ausnahmsweise durch den Verwaltungsrat und dieser durch die ihm vorsitzende Person – im Falle der Verhinderung – durch ihre Stellvertretung vertreten.
§ 13
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus bis zu drei hauptamtlich tätigen Personen, von denen eine ordinierte Theologin oder ordinierter Theologe sein soll.
- Vorstandsmitglieder werden befristet, längstens für die Dauer von bis zu acht Jahren, vom Verwaltungsrat gewählt. Wiederwahl (auch mehrfache) ist zulässig.
§ 14
Vertretung und Geschäftsführung
- 1Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. 2Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
- Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Verwaltungsrates partiell für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen oder für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
- 1Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates. 2Die besonderen Aufgaben des Vorstandes sowie die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Verwaltungsrat erlassen wird.
- 1Der Vorstand ist neben der Führung der Geschäfte auch für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden zuständig. 2Über die Einstellung von Mitarbeitenden in leitenden Funktionen entscheidet er im Benehmen mit dem Verwaltungsrat. 3Der Vorstand ist zugleich Dienstvorgesetzter sämtlicher angestellter Mitarbeitender des Vereins.
- Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 15
Arbeitsgemeinschaft Diakonie
1Im Evangelischen Kirchenkreis Münster soll eine Arbeitsgemeinschaft Diakonie gebildet werden, die der Abstimmung der diakonischen Position dient. 2Der Arbeitsgemeinschaft Diakonie gehören die in der Region tätigen Mitglieder des Vereins Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL ungeachtet des Sitzes ihres Rechtsträgers an. 3Vertreterinnen oder Vertreter des Vereins Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL können an der Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Diakonie teilnehmen.
#§ 16
Satzungsänderungen
- Beschlüsse zu Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder, wobei mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten sein muss.
- 1Ist weniger als ein Drittel aller Mitglieder vertreten, so ist eine neue Mitgliederversammlung auf einen Zeitpunkt, der längstens 21 Tage später liegen darf, mit einer Frist von acht Tagen einzuberufen; diese Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 2Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- 1Auf beabsichtigte Satzungsänderungen ist in der Einladung bzw. in der Tagesordnung hinzuweisen. 2Der Text der beabsichtigten Satzungsänderung oder -neufassung ist der Einladung beizufügen.
- 1Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins, die Zuständigkeit ihrer Organe oder die Bestimmungen über die Zuordnung zur Kirche verändern, bedürfen der Zustimmung des Vereins Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL sowie der Evangelischen Kirche von Westfalen und können nur im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat des Vereins Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen erfolgen. 2Satzungsänderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Evangelischen Kirchenkreises Münster.
§ 17
Auflösung des Vereins
- 1Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder beschlossen werden. 2Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder bei der Beschlussfassung anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten sind.
- 1Sind bei der Abstimmung über die Auflösung weniger als zwei Drittel aller Mitglieder anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten, so ist eine neue Mitgliederversammlung auf einen Zeitpunkt, der längstens 21 Tage später liegen darf, mit einer Frist von acht Tagen einzuberufen. 2Diese Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 3Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
- 1Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung des Vereins Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL sowie der Evangelischen Kirche von Westfalen und können nur im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat des Vereins Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen erfolgen. 2Die Auflösung des Vereins bedarf ebenfalls der Zustimmung des Evangelischen Kirchenkreises Münster.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbliebene Vereinsvermögen an den Evangelischen Kirchenkreis Münster, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen zu verwenden hat.
- 1Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. 2§ 14 gilt für die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren entsprechend.
§ 18
Inkrafttreten3#
1Diese Satzungsneufassung wurde von der Mitgliederversammlung am 7. Dezember 2022 beschlossen. 2Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 3Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung in der Fassung vom 1. Dezember 20214# außer Kraft.