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Geltungszeitraum von: 01.07.2021

Geltungszeitraum bis: 30.06.2022

Erläuterungen zu Artikel 60 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 19.04.2022

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Allgemeines

Die Webseite https://www.gemeinde-bewegen.de/ (Wissensspeicher für die Arbeit im Presbyterium) bietet wichtige Informationen, wie die Leitungsarbeit in der Evangelischen Kirche gestaltet werden kann. Sie löst das vorher regelmäßig als Printwerk erschienene „Gemeinde leiten – Handbuch für die Arbeit im Presbyterium (2016)“ ab. Die nachfolgenden Ausführungen sind auf Grundlage (teilweise auch in Auszügen) des Inhaltes „Gemeinde bewegen – B Gemeindeleitung – 2.2 Beauftragungen entstanden.
Das Presbyterium beauftragt einzelne seiner Mitglieder, bestimmte Aufgaben wahrzunehmen. Notwendige und allgemeine Praxis ist die Beauftragung von: Kirchmeisterin, Jugendpresbyterin oder Diakoniepresbyter. Der Dienst der Kirchmeister ist in der Kirchenordnung (Artikel 61) geregelt. Weitere Beauftragungen sind nach Bedarf für weitere Arbeitsgebiete der Kirchengemeinde denkbar (Artikel 60).
Der Verantwortungs- und Aufgabenbereich der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters ist bis in die Praxis hinein geklärt und rechtlich in der Verwaltungsordnung Doppische Fassung1# verankert. Die weiteren Beauftragten werden in der Regel nicht mit eigener Tätigkeit betraut, sondern sind dafür zuständig, dass ihr besonderes Aufgabengebiet in den Sitzungen des Presbyteriums wie auch in der Haushaltsberatung die notwendige Beachtung erfährt. Außerdem sollen diese Presbyterinnen und Presbyter die Verbindung zwischen Presbyterium und den Mitarbeitenden des jeweiligen Arbeitsfeldes herstellen und darüber hinaus die erforderlichen und notwendigen Kontakte im Kirchenkreis, der Landeskirche und zu den zuständigen Ämtern und Werken – also dem innerkirchlichen, arbeitsteiligen Netzwerk – pflegen.
Die Beauftragten können das Presbyterium bei bestimmten Aufgaben von einer Fülle notwendiger, aber oft zeitraubender Einzelfragen entlasten. Voraussetzung dafür ist aber in jedem Fall, dass diese Beauftragungen durch Beschluss des Presbyteriums klar geregelt werden. Die einzelnen Beauftragten wie auch das Presbyterium müssen Klarheit über ihre Rechte und Zuständigkeiten h
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1 ↑ Nr. 800-d.