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Geltungszeitraum von: 01.07.2021
Geltungszeitraum bis: 30.06.2022
Erläuterungen zu Artikel 99 Kirchenordnung (Beschlussfähigkeit)
Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Niebuhr/Huget)
Stand: 16.03.2021
###Allgemeines
##Absatz 1 – Beschlussfähigkeit der Kreissynode
Die westfälische Kreissynode ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer (stimmberechtigten) Mitglieder (Artikel 99 Absatz 1 KO). Für die Feststellung der Beschlussfähigkeit dient der Legitimationsbeschluss (Artikel 89 Absatz 3 KO). Die Zahl der Mitglieder ist auch bei der Wahl in das Superintendentenamt maßgeblich (Artikel 108 Absatz 4 Satz 6 KO).
Das Rundschreiben Nr. 7/2021 „Zusammensetzung der Kreissynode“ erläutert die die synodale Beschlussfähigkeit der Kreissynode und geht auf folgende Fragen in Bezug auf die Kreissynoden näher ein:
- Wie wird die Zahl der Mitglieder der Kreissynode zu Beginn der Amtsperiode bestimmt oder berechnet?
- Wie wirken sich Veränderungen während der vierjährigen Amtsperiode bei diesen Mitgliedern aus?
Wie wirkt sich die Vakanz oder der Einzug einer Pfarrstelle aus? - Auf welchen Zeitpunkt wird bei der Neubildung der Kreissynode abgestellt, wenn die Zahl der Abgeordneten und die Zahl der Pfarrstellen sich auswirken darf?
In dem Rundschreiben wird am Ende praxisnah dargestellt, wie sich Urlaubs- und Krankheitsfälle auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und damit auf die Beschlussfähigkeit der Kreissynode auswirken können. Das Rundschreiben Nr. 7/2021 finden Sie hier.
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