.##Absatz 2 – Vereinigungen von Kirchengemeinden
Geltungszeitraum von: 01.07.2021
Geltungszeitraum bis: 30.06.2022
Erläuterungen zu Artikel 6
Dezernat 51 (Krems)
Stand: 01.01.2010
###Allgemeines
Die Vereinigung von Kirchengemeinden verändert sie. Ein Vereinigungsprozess ist deshalb immer auch ein krisenhaftes Geschehen und braucht seitens der Verantwortlichen hohe Aufmerksamkeit. Viele verschiedene Gesichtspunkte müssen gleichzeitig in den Blick genommen werden.
Wenn zwei oder mehr Kirchengemeinden sich vereinigen, soll auch in der neuen Kirchengemeinde die Freude am Gottesdienst und an der Mitarbeit lebendig sein. Schon der Weg zum Zusammenschluss kann für alle Beteiligten anregend und erfreulich sein.
Viele tun sich schwer, sich auf den gemeinsamen Weg zu machen. Die vorliegende Handreichung will dazu beitragen, Vereinigungsprozesse so zu gestalten, dass die neu entstehende Kirchengemeinde ein guter Ort für gemeinsames evangelisches Leben wird.
Folgende Dokumente stehen zur Verfügung:
- Gemeinsam neue Wege gehen - Kirchengemeinden auf dem Weg in die Vereinigung - Materialien für den Dienst 1/2010
- Anhang zur Handreichung: Gemeinsam neue Wege gehen - Kirchengemeinden auf dem Weg in die Vereinigung - Materialien für den Dienst 1/2010
Absatz 2 – Vereinigungen von Kirchengemeinden
in der Nähe des Wahlsonntages einer Kirchenwahl
Vereinigungen von Kirchengemeinden können Auswirkungen auf das Wahlverfahren haben. Am Beispiel der Kirchenwahl 2020, die am Sonntag, 1. März 2020, stattfinden wird, werden die unterschiedlichen Situationen dargestellt.
Vereinigung bis zum 30. September 2019
Die Vereinigung erfolgt zu einem Zeitpunkt, der vor dem Start der Wahlvorbereitungen im Oktober 2019 liegt. In diesem Fall werden Bevollmächtigte eingesetzt, die dann eine Wahl vorbereiten können, und zwar zur kommenden turnusmäßigen Wahl (siehe Art. 83 Abs. 1 Satz 3 KO
Die Vereinigung erfolgt zu einem Zeitpunkt, der vor dem Start der Wahlvorbereitungen im Oktober 2019 liegt. In diesem Fall werden Bevollmächtigte eingesetzt, die dann eine Wahl vorbereiten können, und zwar zur kommenden turnusmäßigen Wahl (siehe Art. 83 Abs. 1 Satz 3 KO
Vereinigungen in der Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 1. Januar 2020
Die Vereinigung erfolgt beispielsweise zum 1. Januar 2020 (spätester Termin). Für diese von der Vereinigung betroffenen Kirchengemeinden wird das Dezernat 62 einen "Alternativablaufplan" für die Kirchenwahlen aufstellen. Die ersten Verfahrensschritte (Beschlüsse durch Bevollmächtigte; z. B. Anzahl der zu wählenden Presbyter) müssten in diesem Fall sofort Anfang Januar 2020 erfolgen.
Die Vereinigung erfolgt beispielsweise zum 1. Januar 2020 (spätester Termin). Für diese von der Vereinigung betroffenen Kirchengemeinden wird das Dezernat 62 einen "Alternativablaufplan" für die Kirchenwahlen aufstellen. Die ersten Verfahrensschritte (Beschlüsse durch Bevollmächtigte; z. B. Anzahl der zu wählenden Presbyter) müssten in diesem Fall sofort Anfang Januar 2020 erfolgen.
Vereinigungen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2020
Für Vereinigungen von Kirchengemeinden, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2020 erfolgen, bedeutet dies, dass sie an den Kirchenwahlen nicht teilnehmen können. Es greift Art. 83 Abs. 1 Satz 2 KO, wonach Bevollmächtigte zu bestellen sind, die die Kirchenwahl baldmöglichst vorzubereiten haben.
Für Vereinigungen von Kirchengemeinden, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2020 erfolgen, bedeutet dies, dass sie an den Kirchenwahlen nicht teilnehmen können. Es greift Art. 83 Abs. 1 Satz 2 KO, wonach Bevollmächtigte zu bestellen sind, die die Kirchenwahl baldmöglichst vorzubereiten haben.
Vereinigungen nach dem 31. März 2020
Die Kirchengemeinden nehmen an Kirchenwahl im Februar 2020 teil. Einen Ausschlussgrund gibt es nicht. Das hat zur Folge, dass in diesem Fall die neugewählten Presbyterinnen und Presbyter bis zum Zeitpunkt der Vereinigung im Amt bleiben. Danach kommt Art. 83 Abs. 1 Satz 2 KO zur Anwendung, wonach Bevollmächtigte zu bestellen sind, die eine neue Kirchenwahl baldmöglichst vorzubereiten haben.
#Die Kirchengemeinden nehmen an Kirchenwahl im Februar 2020 teil. Einen Ausschlussgrund gibt es nicht. Das hat zur Folge, dass in diesem Fall die neugewählten Presbyterinnen und Presbyter bis zum Zeitpunkt der Vereinigung im Amt bleiben. Danach kommt Art. 83 Abs. 1 Satz 2 KO zur Anwendung, wonach Bevollmächtigte zu bestellen sind, die eine neue Kirchenwahl baldmöglichst vorzubereiten haben.