.
Geltungszeitraum von: 01.07.2021
Geltungszeitraum bis: 30.06.2022
Erläuterungen zu Artikel 205 Kirchenordnung
Leitungsfeld 2 Kirchliches Leben (Dr. von Bülow) und Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)
Stand: 01.07.2021
###Allgemeines
Diese Verfassungsbestimmung ist durch die Landessynode 2019 geändert worden. Die Dokumente zu den einzelnen Änderungen der Kirchenordnung (Materialien zu den Stellungnahmeverfahren, Vorlagen für die Landessynode – die neuesten am Anfang der Liste) stehen unter den allgemeinen Erläuterungen zur Kirchenordnung zur Verfügung. Die Materialien, Beschlüsse und Protokolle der Landessynode zu den Änderungen der Kirchenordnung finden Sie, geordnet unter dem jeweiligen Jahrgang (ab 2003), unter „Erläuterungen/Liste der erläuternder Dokumente“.
Zu der Änderung des Artikels stehen folgende Dokumente zur Verfügung:
- Stellungnahmeverfahren Ehe und Trauung – 64. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung und Zweites Kirchengesetz zur Änderung der Trauordnung – (Beratung durch die Landessynode 2019) – mit weiteren Materialien (Buchstaben b - e)
- Die Bibel lesen und Familien begegnen – Evangelisch die Schrift verstehen und auslegen – ein Beitrag des Ständigen Theologischen Ausschusses der Evangelischen Kirche von Westfalen zur Hauptvorlage „Familien heute. Impulse zu Fragen der Familie“ – 2013
- Familie als Institution – Ständiger Theologischer Ausschuss, Landessynode 2016
- Stellungnahme des Ständigen Theologischen Ausschusses zur Hauptvorlage „Familien heute“ und zu den Beschlüssen der Landessynode 2013
- „Segnung Homosexueller. Bund wie ein Regenbogen“ evangelisch.de
Artikel 205 KO ist mit dem 69. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW mit Wirkung vom 1. Juli 2021 geändert worden.
Mit dem 69. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) wurde die in einigen Artikeln der Kirchenordnung enthaltenen Regelungen gestrichen, die Kirchenbucheintragungen von Amtshandlungen betreffen. Diese Detail-Regelungen wurden durch Verweise auf die Kirchenbuchordnung (KBO) ersetzt. Außerdem wurden durch das Änderungsgesetz in der Kirchenverfassung explizite Ermächtigungsgrundlagen speziell für die Kirchenbuchordnung (Artikel 159 Absatz 4 KO) sowie allgemein für Verordnungen (Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe p) geschaffen.
Eine Änderung von § 4 KBO setzte deshalb nach der früheren Regelung auch immer eine parallele Änderung der Kirchenordnung selbst voraus. Um hier einfacher bei Normenänderungen vorgehen zu können, wird die sachliche Regelung nur noch auf der Ebene der Kirchenbuchordnung vorgenommen und die Kirchenordnung regelt lediglich das Prinzip Kirchenbuch, wonach die Amtshandlung in das Kirchenbuch einzutragen ist. Das Nähere regelt die Kirchenbuchverordnung.
Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
Änderung der Kirchenordnung – 69. KO-Änderungsgesetz – Rechtsgrundlagen für die Kirchenbuchordnung und Verordnungen (Landessynode Mai/Juni 2021)
##Absatz 3
Mit dem 69. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW regelt Absatz 3 nur noch, dass die Trauung (Amtshandlung nach § 1 Absatz 2 Buchstabe c KBO) in das Kirchenbuch einzutragen ist und im Übrigen für die Regelungen zur Eintragung auf die Verordnung (KBO) verwiesen wird. Die Kirchenbuchverordnung (KBO) enthält alle Regelungen zu Kirchenbucheintragungen (vgl. zur Trauung § 4 Absatz 1 Satz 1 KBO). Dementsprechend ist es unnötig, diese Regelungen daneben auch noch einmal in der Kirchenordnung (KO) aufzuführen. Bei eventuellen Änderungen der Regelungen zu Kirchenbucheintragungen ist dann lediglich die Änderung der KBO notwendig und keine zusätzliche KO-Änderung. Das gleiche gilt, falls sich die Bezeichnung der KBO ändern sollte.
#