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Geltungszeitraum von: 01.07.2021

Geltungszeitraum bis: 30.06.2022

Erläuterungen zu Artikel 73

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 19.04.2022

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Allgemeines

Das Presbyterium kann für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden. Ihnen kann eine konkrete Aufgabe (z. B. Vorbereitung eines Jubiläums der Kirchengemeinde oder einer missionarischen Woche, ein Bauvorhaben, eine Konzeptionserarbeitung oder ein Gemeindefest), oft auch zeitlich befristet, zugewiesen werden. Ebenso kann das Presbyterium für die Dauer seiner Amtszeit beratende Ausschüsse berufen, zum Beispiel für die Arbeitsgebiete Kindergarten, Finanzen, Kirchenmusik, Gottesdienst, Bauwesen oder Öffentlichkeitsarbeit.
Beratende Ausschüsse haben den Zweck, die ihnen übertragenen Angelegenheiten vorzuberaten und dem Presbyterium zu berichten, das danach im Rahmen seiner Beratung die Entscheidungen zu treffen hat. Eine Bindung an das Vorberatungsergebnis des beratenden Ausschusses ist nicht gegeben, sodass das Presbyterium in der Angelegenheit frei entscheiden kann (dies dürfte in der Praxis eher die Ausnahme sein).
Alle Ausschüsse sind nach den vorliegenden Erfahrungen nur in dem Maße arbeitsfähig und arbeitswillig, wie ihre Zuständigkeit klar geregelt und ihre Arbeit vom Presbyterium anerkannt ist. Ausschüsse ohne klare Aufgabe oder konkrete Erwartung an ihre Arbeit werden als lähmend empfunden und schlafen allmählich ein. Das Presbyterium selbst muss zum Ausdruck bringen, dass es die Arbeit solcher Ausschüsse nicht als zusätzliche Belastung, sondern als willkommene Hilfe versteht und als sinnvolle Zuarbeit nutzt.
Ausschüsse bieten den Vorteil, Gemeindeglieder, die nicht dem Presbyterium angehören, wie zum Beispiel Jugendliche oder Mitarbeitende, an der Arbeit zu beteiligen. Eine altersmäßige Beschränkung nach oben (wie bei den Bezirks- oder Fachausschüssen nach Artikel 74 KO) gibt es nicht. Ebenso können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde in die Ausschussarbeit eingebunden werden.
Sofern eine Kirchengemeinde nur beratende Ausschüsse bildet, ist es nicht erforderlich, Aufgaben und Zusammensetzung in einer Satzung zu regeln.
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Haushaltsangelegenheiten

Beratende Ausschüsse können im Rahmen ihrer beratenden Funktion nicht über einen Beschluss des Presbyteriums zu Ausgaben im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ermächtigt werden.
Anders sieht es für Ausschüsse nach Artikel 74 KO aus, denen durch Satzung – als Rechtsgrundlage – Aufgaben zugewiesen werden können. Ihnen kann die Befugnis für bestimmte Aufgaben übertragen werden, auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums haushaltsrechtliche Entscheidungen treffen zu dürfen.
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