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Geschäftsordnung für das Amt für Jugendarbeit
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 17. Mai 2022

(KABl. 2022 I Nr. 30 S. 83)

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Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat am 17. Mai 2022 die nachfolgende Geschäftsordnung für das Amt für Jugendarbeit der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossen:
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§ 1
Auftrag

( 1 ) Das Amt für Jugendarbeit der Evangelischen Kirche von Westfalen (AfJ) ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) im Sinne von Artikel 156 Kirchenordnung2# und der von der Kirchenleitung erlassenen Grundsätze für die Arbeit der landeskirchlichen Ämter, Dienste und Ausschüsse.
( 2 ) Das AfJ unterstützt alle, die sich an der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Westfalen beteiligen, sich für Kinder und Jugendliche engagieren und sie in Kirche und Gesellschaft begleiten.
( 3 ) Das AfJ ist der Träger des Diakonischen Jahres (DJ) der EKvW (Freiwilliges Soziales Jahr [FSJ], Bundesfreiwilligendienst [BFD] und Diakonisches Jahr International [DJI]) sowie der Gewalt Akademie Villigst, unter anderem mit der Mobilen Beratung gegen Rechtsextremismus im Regierungsbezirk Arnsberg.
( 4 ) Das AfJ sorgt für Vernetzung mit den anderen evangelischen Jugendorganisationen in Deutschland, den anderen Jugendverbänden sowie der freien und öffentlichen Jugendhilfe und nimmt teil an den wissenschaftlichen Diskursen zur Jugendarbeit.
( 5 ) Das AfJ ist die Geschäftsstelle des Jugendverbandes Evangelische Jugend von Westfalen.
( 6 ) Das AfJ erarbeitet Positionen, Ziele und Perspektiven für die unterschiedlichen Themenbereiche der gegenwärtigen Praxis der Jugendarbeit in der westfälischen Kirche.
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§ 2
Leitung

( 1 ) Die Leitung des AfJ besteht aus einem Leitungsteam von derzeit zwei Personen: die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer der EKvW. Unbeschadet der Gesamtleitung gibt es für das Handlungsfeld „Diakonisches Jahr“ eine eigene Leitung, die für die Durchführung des DJ und die Führung der Mitarbeitenden verantwortlich ist (siehe § 4 Absatz 2).
( 2 ) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer obliegt die kaufmännische Leitung des Amtes. Die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer hat die theologische und pädagogische Leitung.
( 3 ) Die Leitung führt die Geschäfte des AfJ gesamtverantwortlich nach einheitlichen Zielsetzungen, Plänen und Richtlinien sowie nach den Beschlüssen des Landeskirchenamtes und den Weisungen der zuständigen Dezernentin oder des zuständigen Dezernenten. Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Leitung handelt jede Leitungsperson in dem ihr jeweils zugewiesenen Aufgabenbereich eigenverantwortlich. Bereichsbezogene Interessen sind stets dem Gesamtwohl des AfJ und der EKvW unterzuordnen.
( 4 ) Das Leitungsteam ist verpflichtet, sich über die wesentlichen Vorgänge im Hinblick auf die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche gegenseitig zu unterrichten; die Leitungspersonen sind jeweils berechtigt, jederzeit voneinander Auskunft über die Angelegenheiten des Aufgabenbereiches des jeweils anderen zu verlangen.
( 5 ) Das Leitungsteam unterrichtet das Dezernat regelmäßig über den Gang der Geschäfte.
( 6 ) Entscheidungen, die die Aufgabenbereiche beider Leitungspersonen betreffen, sind einvernehmlich zu beschließen.
( 7 ) Bestehen im Leitungsteam Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten oder ist bei anstehenden Entscheidungen im Sinne von Absatz 4 keine Einigkeit zu erzielen, so entscheidet die Dezernentin oder der Dezernent.
( 8 ) Beide Leitungspersonen im Leitungsteam vertreten sich gegenseitig im laufenden Geschäft sowie in Urlaubs-, Krankheits- und Abwesenheitszeiten.
( 9 ) Die Anordnungsberechtigung für den Haushalt des Amtes für Jugendarbeit wird beiden Leitungspersonen erteilt.
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§ 3
Aufgabenbereiche im Leitungsteam

( 1 ) Aufgabenverteilung
Zwischen beiden Stelleninhabenden im Leitungsteam gibt es eine inhaltliche Aufgabenverteilung, die für die Aufgabenwahrnehmung in den Aufgabenbereichen des AfJ gleichermaßen gilt. Dem Leitungsteam obliegt die gemeinsame Verantwortung für die Gesamtheit der Aktivitäten im AfJ sowie für folgende Bereiche:
  1. Ziele und Kultur des AfJ,
  2. Personal- und Organisationsentwicklung,
  3. Qualitätsmanagement
    1. Theologische Leitung
      Die theologische Leitung vertritt unbeschadet der Zuständigkeiten von Kirchenleitung und Landeskirchenamt das AfJ nach außen. Sie übt die Fachaufsicht über die Referentinnen und Referenten des AfJ aus. Hierzu gehören jährliche Dienstgespräche sowie die Begleitung und Weiterentwicklung der von ihnen wahrgenommenen Fachbereiche.
    2. Kaufmännische Leitung
      Die kaufmännische Leitung hat die Verantwortung für alle internen Angelegenheiten des AfJ unbeschadet der Zuständigkeiten von Kirchenleitung und Landeskirchenamt. Sie übt die Dienstaufsicht über alle Angestellten des AfJ aus und die Fachaufsicht über die Mitarbeitenden im Bereich der Verwaltung des AfJ. Hierzu gehören jährliche Dienstgespräche sowie die Begleitung des Arbeitsfeldes. Der kaufmännischen Leitung sind zentrale Dienste zugeordnet, zum Beispiel die Verwaltung mit dem gesamten Abrechnungswesen, der Haushaltserstellung und der Abwicklung.
( 2 ) Vollmachten, Zuständigkeiten
Das Leitungsteam kann in gemeinsamer Abstimmung für bestimmte Arbeitsbereiche oder Aufgaben Mitarbeitenden eine Vollmacht erteilen. Die Vollmacht muss dem Umfang nach bestimmt sein; sie soll schriftlich erteilt werden und muss festlegen, ob Erklärungen nur zusammen mit dem Leitungsteam abgegeben werden können. Eine Ausfertigung ist der oder dem Bevollmächtigten auszuhändigen, eine zweite Ausfertigung ist der Dezernentin oder dem Dezernenten zur Kenntnis zu geben.
( 3 ) Urlaub, Dienstreisen
Das Leitungsteam stimmt die zeitliche Lage seines Urlaubs untereinander ab und erstellt einen Urlaubsplan, der der Dezernentin oder dem Dezernenten rechtzeitig zur Kenntnis zu geben ist. Dienstreisen des Leitungsteams, die in Wahrnehmung der laufenden Geschäfte geschehen, werden in eigener Verantwortung durchgeführt. Die beabsichtigte Teilnahme an Kongressen und Studienreisen ist der Dezernentin oder dem Dezernenten vorher bekannt zu geben. Für die Zeiten längerer Abwesenheit hat das Leitungsteam für eine Vertretungsregelung zu sorgen. Die Vertretungsregelung ist mit der Dezernentin oder dem Dezernenten (oder in Vertretung mit einer anderen Dezernentin oder einem anderen Dezernenten des Leitungsfeldes Bildung [LF 3]) abzustimmen.
( 4 ) Kommunikation der Leitenden
Unbeschadet konkreter Verabredungen tritt das Leitungsteam in der Regel einmal wöchentlich zusammen. Es ist verpflichtet, jederzeit bei Bedarf zusammenzutreten.
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§ 4
Handlungsfelder und Diakonisches Jahr

( 1 ) Das AfJ bearbeitet folgende Handlungsfelder:
  1. Arbeit mit Kindern,
  2. Beratung und Coaching,
  3. Ehrenamt,
  4. Mädchenpolitik,
  5. Freizeitenarbeit, Erlebnispädagogik,
  6. Gewalt, Rassismus, Rechtsextremismus,
  7. Glaube und Leben,
  8. Grundsatzfragen,
  9. inklusive Pädagogik: Behinderte/Nichtbehinderte,
  10. Jugendarbeit und Schule,
  11. Jugend und Eine Welt,
  12. Kinder- und Jugendpolitik,
  13. Kinder- und Jugendschutz,
  14. Medienpädagogik,
  15. Öffentlichkeitsarbeit,
  16. offene Arbeit,
  17. sexualisierte Gewalt und sexuelle Bildung,
  18. Traumapädagogik.
Die Handlungsfeldverantwortlichen organisieren sich in Absprache mit dem Leitungsteam. Darüber hinaus sollen für besondere Projekte fachübergreifende Projektgruppen eingerichtet werden, zu denen weitere fachkundige Personen hinzugezogen werden können.
( 2 ) Diakonisches Jahr (DJ)
Die Leitung des DJ übt die Fachaufsicht über die pädagogischen Mitarbeitenden und die Verwaltungskräfte des DJ aus.
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§ 5
Vernetzung

( 1 ) Die Netzwerkarbeit findet im Amt für Jugendarbeit intern und extern statt.
( 2 ) Die interne Vernetzung findet unter anderem in Form von Teamsitzungen, Klausurtagungen und Besprechungen zwischen dem Leitungsteam sowie der Leitung des DJ und der Mitarbeitendenvertretung statt.
( 3 ) Die Kommunikation mit dem Landeskirchenamt wird durch regelmäßige Dezernatsgespräche des Leitungsteams sichergestellt.
( 4 ) Die äußere Vernetzung geschieht durch die Mitarbeit in Gremien und Fachausschüssen der Jugendarbeit auf Landes- und/oder Bundesebene. Darüber hinaus gibt es Kooperationen mit Netzwerkpartnern, die an den Schnittstellen zur evangelischen Kinder- und Jugendarbeit agieren. Über jegliche Netzwerkarbeit ist mit dem Leitungsteam Einvernehmen herzustellen.  
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§ 6
Verschwiegenheits- und Rückgabepflicht

( 1 ) Über alle vertraulichen Angelegenheiten, die den Leitenden durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, haben sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem AfJ Stillschweigen zu bewahren.
( 2 ) Nach dem Ausscheiden aus dem AfJ hat jede Leitungsperson sämtliche vertraulichen und anderen Geschäftsunterlagen der Nachfolgerin oder dem Nachfolger zu übergeben.
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§ 7
Änderung und Anerkennung der Geschäftsordnung

( 1 ) Eine Ausfertigung der Geschäftsordnung ist von den Leitungspersonen im Leitungsteam und der Leitung des DJ nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und vom Dezernat aufzubewahren. Eine weitere Ausfertigung ist den Leitungspersonen im Leitungsteam und der Leitung des DJ auszuhändigen.
( 2 ) Die Geschäftsordnung kann jederzeit durch Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes oder durch Entscheidung der zuständigen Dezernentin oder des zuständigen Dezernenten geändert werden. Die Leitenden können daraus keine Ansprüche für sich herleiten.
( 3 ) Diese Geschäftsordnung wurde vom Kollegium des Landeskirchenamtes am 17. Mai 2022 beschlossen und tritt am 1. Juni 2022 in Kraft; sie wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Ordnung.
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2 ↑ Nr. 1.