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Geltungszeitraum von: 31.03.2003

Geltungszeitraum bis: 30.06.2022

Dienstordnung für das Landeskirchenamt1#

Vom 19. Februar 2003

(KABl. 2003 S. 105)

mit dem Kirchengesetz zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen
Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie
(Pandemie-Gesetz)
Vom 19. November 2020
(KABl. 2020 I Nr. 94 S. 237)
Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Dienstordnung für das Landeskirchenamt
17. Dezember 2003
Anlage Ziffer 2
neu gefasst
2
Änderung der Dienstordnung für das Landeskirchenamt
12. Dezember 2007
Anlage Ziffern 6-10
angefügt
3
Änderung der Dienstordnung für das Landeskirchenamt
15. Juli 2010
Anlage Ziffer 11
angefügt
4
Änderung der Dienstordnung für das Landeskirchenamt
21. Mai 2015
Anlage
neu gefasst
5
Änderung der Dienstordnung für das Landeskirchenamt
15. Dezember 2016
Anlage Ziffer 1
neu gefasst
6
Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD
5. April 2017
§ 2 Abs. 1 Buchst. h
geändert
§ 4 Abs. 2 Buchst. d
geändert
7
Ordnung zur Änderung der Dienstordnung für das Landeskirchenamt
13. September 2018
Anlage Ziffer 7
angefügt
8
Ordnung zur Änderung der Dienstordnung für das Landeskirchenamt
8. Februar 2019
Anlage Ziffer 8
angefügt
9
Ordnung zur Änderung der Dienstordnung für das Landeskirchenamt
10. Oktober 2019
Anlage Ziffer 9
angefügt
Das Landeskirchenamt wirkt als kollegiales Leitungsorgan an der Leitung und Verwaltung der Kirche mit. Für seine Arbeit erlässt die Kirchenleitung gemäß Artikel 154 Absatz 3 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht3#

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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Das Landeskirchenamt nimmt gemäß Artikel 154 Absatz 1 KO4# die Leitungsaufgaben der Kirchenleitung, die diese nicht selbst wahrnimmt, in ihrem Auftrag und nach ihren Weisungen wahr.
( 2 ) Das Landeskirchenamt führt gemäß Artikel 154 Absatz 2 KO5# die allgemeine Verwaltung der Kirche gemäß der Kirchenordnung und den Kirchengesetzen in Verantwortung vor der Kirchenleitung und nach deren Richtlinien.
( 3 ) Das Landeskirchenamt nimmt ferner diejenigen Aufgaben wahr, die ihm durch die Kirchenordnung, andere Kirchengesetze und sonstige Rechtsvorschriften übertragen sind.
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§ 26#
Aufgaben

( 1 ) Das Landeskirchenamt hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Es bereitet die Sitzungen der Kirchenleitung vor und führt deren Beschlüsse aus.
  2. Es führt die Aufsicht über die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen sowie die Dienstaufsicht über die kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger.
  3. Es entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen von Leitungsorganen der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen, soweit kirchengesetzlich nichts anderes geregelt ist.
  4. Es entscheidet über Dienstaufsichtsbeschwerden, soweit diese sich nicht gegen das Landeskirchenamt selbst richten.
  5. Es entscheidet über die Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchengemeinden, sofern die Beteiligten sich einig sind.
  6. Es entscheidet über die Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen sowie über pfarramtliche Verbindungen. Es trifft die Feststellung, dass in einer Pfarrstelle eingeschränkter pfarramtlicher Dienst wahrgenommen werden kann.
  7. Es beschließt über die Freigabe von Pfarrstellen zur Wiederbesetzung und wirkt bei ihrer Besetzung mit.
  8. Es fördert die Ausbildung der Theologinnen und Theologen. Es nimmt die ihm obliegenden Aufgaben im Rahmen des Pfarrdienstgesetzes sowie des Pfarrausbildungsgesetzes unter Einschluss des Prüfungswesens wahr, entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und in den pfarramtlichen Probedienst sowie über die Anordnung der Ordination und die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit.
  9. Es ist verantwortlich für die Ausbildung der anderen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Einschluss des Prüfungswesens.
  10. Es führt die Aufsicht über die landeskirchlichen Ämter und Einrichtungen, koordiniert ihre Arbeit und fördert ihre Zusammenarbeit untereinander sowie mit den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und dem Landeskirchenamt.
  11. Es beruft die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirche, soweit dies nicht der Kirchenleitung vorbehalten ist.
  12. Es führt die landeskirchliche Verwaltung.
  13. Es vertritt die Evangelische Kirche von Westfalen im Rahmen seiner Aufgaben im Rechtsverkehr.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann dem Landeskirchenamt im Rahmen von Artikel 154 Absatz 1 KO7# durch Beschluss weitere Aufgaben übertragen. Sie kann sich die Wahrnehmung dieser Aufgaben im Einzelfall vorbehalten. Die Aufgaben, die dem Landeskirchenamt durch Beschluss der Kirchenleitung übertragen sind, ergeben sich im Einzelnen aus einer dieser Dienstordnung beigefügten Anlage.
( 3 ) Angelegenheiten von gesamtkirchlicher Bedeutung sind der Kirchenleitung zur Beratung und ggf. zur Beschlussfassung vorzulegen.
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§ 3
Mitglieder

( 1 ) Mitglieder des Landeskirchenamtes sind die Präses oder der Präses, die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, die weiteren hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung sowie die nach Artikel 155 Absatz 1 und 2 KO8# von der Kirchenleitung berufenen Mitglieder.
( 2 ) Die Präses oder der Präses führt den Vorsitz des Landeskirchenamtes. Sie oder er wird durch die theologische Vizepräsidentin oder den theologischen Vizepräsidenten, bei deren oder dessen Verhinderung durch die juristische Vizepräsidentin oder durch den juristischen Vizepräsidenten vertreten.
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§ 49#
Entscheidungen

( 1 ) Das Landeskirchenamt entscheidet als Kollegium nach gemeinsamer Beratung oder durch seine Mitglieder. Diese nehmen unbeschadet der Zuständigkeit des Kollegiums ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahr.
( 2 ) Einer Kollegialentscheidung bedarf es
  1. bei der Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchengemeinden,
  2. bei der Errichtung oder Aufhebung von Pfarrstellen, bei pfarramtlichen Verbindungen und der Feststellung, dass in einer Pfarrstelle eingeschränkter pfarramtlicher Dienst wahrgenommen werden kann,
  3. bei der Freigabe von Pfarrstellen zur Wiederbesetzung, bei der Ausübung des Vorschlagsrechts und bei Einsprüchen gegen Pfarrwahlen,
  4. bei der Zulassung zu den theologischen Prüfungen, bei der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und in den pfarramtlichen Probedienst, bei der Anordnung der Ordination und bei der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit,
  5. bei der Einleitung von Verfahren gegen kirchliche Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie bei Entscheidungen in solchen Verfahren.
( 3 ) Einer Kollegialentscheidung bedarf es ferner bei allen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder größerer finanzieller Bedeutung sowie in den Fällen, in denen ein Mitglied innerhalb seines Aufgabenbereiches eine Entscheidung des Kollegiums vorschlägt oder in denen die Beteiligten nicht zu einer einvernehmlichen Entscheidung kommen. Ferner bedarf es einer Kollegialentscheidung in den Angelegenheiten, die sich das Landeskirchenamt zur Beschlussfassung vorbehalten hat oder die von der Präses oder dem Präses oder von der theologischen Vizepräsidentin oder dem theologischen Vizepräsidenten oder der juristischen Vizepräsidentin oder dem juristischen Vizepräsidenten dazu bestimmt worden sind.
( 4 ) Vorlagen an die Kirchenleitung sind in der Regel zuvor im Kollegium zu beraten.
Kirchengesetz zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie
(Pandemie-Gesetz)
Vom 19. November 2020
§ 10
Kollegium des Landeskirchenamtes
Das Kollegium des Landeskirchenamtes (LKA) berät im Sinne von Artikel 149 Absatz 1 Kirchenordnung10#,
§ 4
und § 5 Dienstordnung für das Landeskirchenamt ausnahmsweise auch dann gemeinsam und kann beschließen, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist im Protokoll zu vermerken.
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§ 5
Verfahren in den Sitzungen

( 1 ) Sitzungen des Landeskirchenamtes finden in der Regel wöchentlich statt. Sind die Präses oder der Präses, die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der juristischen Vizepräsidentin oder des juristischen Vizepräsidenten verhindert, so führt das dienstälteste anwesende hauptamtliche Mitglied der Kirchenleitung den Vorsitz.
( 2 ) Der Vortrag einer Angelegenheit in einer Sitzung des Landeskirchenamtes kann mündlich erfolgen. Sofern es durch Art, Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit geboten ist, ist Vortrag aufgrund einer schriftlichen Vorlage erforderlich. In Fällen von besonderer Bedeutung sollen die Präses oder der Präses und – je nach ihrer sachlichen Zuständigkeit – die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten von dem beabsichtigten Vortrag vorab unterrichtet werden.
( 3 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
( 4 ) In Fällen besonderer Dringlichkeit sind mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden oder der Vertreterin oder des Vertreters Umlaufbeschlüsse zulässig. Sie sind in der nächsten Sitzung des Landeskirchenamtes zu bestätigen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
( 5 ) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern der Kirchenleitung zur Kenntnis zu geben.
Kirchengesetz zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie
(Pandemie-Gesetz)
Vom 19. November 2020
§ 10
Kollegium des Landeskirchenamtes
Das Kollegium des Landeskirchenamtes (LKA) berät im Sinne von Artikel 149 Absatz 1 Kirchenordnung11#, § 4 und § 5 Dienstordnung für das Landeskirchenamt ausnahmsweise auch dann gemeinsam und kann beschließen, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist im Protokoll zu vermerken.
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§ 6
Mitwirkungs- und Informationspflichten

( 1 ) Die Mitglieder des Landeskirchenamtes haben sich bei der Bearbeitung der Vorgänge in ihren Geschäftsbereichen mit den anderen beteiligten oder zu beteiligenden Mitgliedern abzustimmen und sich gegenseitig rechtzeitig und umfassend zu informieren.
( 2 ) Bei Angelegenheiten, die der Kirchenleitung vorgetragen werden sollen, hat die oder der Vortragende dafür zu sorgen, dass die Beratungsgegenstände rechtzeitig für die Tagesordnung einer Sitzung der Kirchenleitung angemeldet und die erforderlichen Vorlagen gefertigt werden. Können solche Angelegenheiten ausnahmsweise nicht gemäß § 4 Absatz 4 in einer Sitzung des Landeskirchenamtes beraten werden, so sind sie vor der Sitzung der Kirchenleitung mit den beteiligten oder zu beteiligenden Mitgliedern des Landeskirchenamtes sowie mit den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und ggf. mit der Präses oder dem Präses zu besprechen.
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§ 7
Geschäftsverteilung

Die Verteilung der Geschäftsbereiche für die Mitglieder des Landeskirchenamtes (Dezernate) erfolgt auf der Grundlage des Organisationsplanes des Landeskirchenamtes nach einem Geschäftsverteilungsplan durch die Präses oder den Präses im Benehmen mit den beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und den Beteiligten.
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§ 8
Dienstaufsicht

Die Präses oder der Präses führt die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landeskirchenamtes. In Vertretung obliegt die Dienstaufsicht der theologischen Vizepräsidentin oder dem theologischen Vizepräsidenten bzw. der juristischen Vizepräsidentin oder dem juristischen Vizepräsidenten.
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§ 9
Dienstbetrieb und Personalangelegenheiten

( 1 ) Die juristische Vizepräsidentin oder der juristische Vizepräsident ist verantwortlich für den Dienstbetrieb im Landeskirchenamt. Sie oder er nimmt die Funktionen der Dienststellenleitung nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz wahr, führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und entscheidet in allen Personalangelegenheiten, soweit die Entscheidung nicht der Kirchenleitung vorbehalten ist.
( 2 ) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor regelt im Auftrag der juristischen Vizepräsidentin oder des juristischen Vizepräsidenten die Einzelheiten des Dienstbetriebes im Landeskirchenamt, übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Ausnahme der Referatsleiterinnen und Referatsleiter, Referentinnen und Referenten aus. Sie oder er entscheidet unbeschadet des Rechts der juristischen Vizepräsidentin oder des juristischen Vizepräsidenten, die Entscheidung im Einzelfall an sich zu ziehen, über den Abschluss, die Kündigung sowie die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis zur Vergütungsgruppe III BAT-KF.
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§ 10
Gleichstellungsbeauftragte

Die Kirchenleitung bestellt für den Bereich des Landeskirchenamtes gemäß § 10 Kirchengesetz zur Förderung der Gleichstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Gleichstellungsgesetz)12# eine Gleichstellungsbeauftragte.
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§ 11
Geschäftsordnung

Das Landeskirchenamt ordnet die Geschäfte der landeskirchlichen Verwaltung durch eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann die Delegation von Entscheidungsbefugnissen vorsehen, soweit die Entscheidungen nicht zwingend dem Landeskirchenamt oder seinen Mitgliedern vorbehalten sind. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
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§ 12
Schlussbestimmung

Diese Dienstordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstordnung für das Landeskirchenamt vom 17./18. Januar 1996 (KABl. 1996 S. 34) außer Kraft.
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Anlage zur Dienstordnung13#

Das Landeskirchenamt nimmt gem. § 2 Absatz 2 der Dienstordnung auf Beschluss der Kirchenleitung folgende Aufgaben wahr:
  1. Die Aufgaben gemäß § 11 Nr. 1 Buchstaben c und d und Nr. 2 Buchstabe a des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen14# vom 19. November 2015 (KABl. 2016 S. 55).
  2. Die Aufgaben gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 und § 5 Absatz 5 des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz)15# in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1978 (KABl. 1978 S 24), geändert durch Kirchengesetz vom 17. November 1995 (KABl. 1995 S. 262).
  3. Die Aufgabe gemäß § 1 der gesetzesvertretenden Verordnung über die Aufnahme und Wiederaufnahme in die Evangelische Kirche in Wiedereintrittsstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen (AWWVO)16# vom 17. Juli 2003 (KABl. 2003 S. 218).
  4. Die Aufgabe gemäß § 18 Absatz 1 der Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche17# vom 26. August/7. Oktober/10. Oktober 1971 (KABl. EKiR 1972 S. 11/KABl. EKvW 1972 S. 3/Ges. u. VOBl. LLK Bd. 6 S. 27) in der Fassung der 16. Änderung.
  5. Die Genehmigung des Beschlusses des Kreissynodalvorstandes über die Übertragung des Dienstes an Wort und Sakrament für neugewählte Superintendentinnen und Superintendenten gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse des Superintendenten in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Superintendentengesetz)18# vom 18. Oktober 1974 (KABl. 1974 S. 211).
  6. Die Verteilung der Kollekten nach Beratung im Kollektenausschuss gemäß den Grundsatzbeschlüssen der Kirchenleitung.
  7. Die Genehmigung der Änderung der versicherungstechnischen Geschäftspläne gemäß § 7 Absatz 4 der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen19# vom 26. April 2002 (KABl. EKiR 2002 S. 311/KABl. EKvW 2002 S. 295).
  8. Die Genehmigung von Sanierungsplänen gemäß § 7 Absatz 4 der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen20# vom 26. April 2002 (KABl. EKiR 2002 S. 311/KABl. EKvW 2002 S. 295).
  9. Die Zustimmung zum Vorschlag von Pfarrerinnen und Pfarrern aus anderen Landeskirchen zur Wahl als Superintendentin oder Superintendent gemäß Artikel 108 Absatz 2 Satz 2 Kirchenordnung21# (KABl. 1999 S. 1, zuletzt geändert KABl. 2016 S. 466).

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die neu gefasste Dienstordnung des Landeskirchenamtes vom 9. Juni 2022 (KABl. 2022 I Nr. 29 S. 79) ist die bisherige Dienstordnung außer Kraft getreten.
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2 ↑ Nr. 1. Hinweis: Durch die 66. Änderung der KO (2020) wurde Art. 154 Abs. 4 zu Abs. 3.
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3 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Verordnung.
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4 ↑ Nr. 1.
#
5 ↑ Nr. 1.
#
6 ↑ § 2 Abs. 1 Buchst. h geändert durch Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017.
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7 ↑ Nr. 1.
#
8 ↑ Nr. 1.
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9 ↑ § 4 Abs. 2 Buchst. d geändert durch Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017.
#
10 ↑ Nr. 1.
#
11 ↑ Nr. 1.
#
12 ↑ Nr. 797
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13 ↑ Ziffer 2 der Anlage zur Dienstordnung geändert durch die Änderung der Dienstordnung für das Landeskirchenamt vom 17.12.2003; Ziffern 6-10 der Anlage zur Dienstordnung angefügt durch die Änderung der Dienstordnung für das Landeskirchenamt vom 12. Dezember 2007; Ziffer 11 der Anlage zur Dienstordnung angefügt durch die Änderung der Dienstordnung für das Landeskirchenamt vom 15. Juli 2010; Anlage neu gefasst durch Änderung der Dienstordnung für das Landeskirchenamt vom 21. Mai 2015; Ziffer 1 der Anlage neu gefasst durch Änderung der Dienstordnung für das Landeskirchenamt vom 15. Dezember 2016; Ziffer 7 angefügt durch Ordnung zur Änderung der Dienstordnung für das Landeskirchenamt vom 13. September 2018; Ziffer 8 angefügt durch Ordnung zur Änderung der Dienstordnung für das Landeskirchenamt vom 8. Februar 2019; Ziffer 9 angefügt durch Ordnung zur Änderung der Dienstordnung für das Landeskirchenamt vom 10. Oktober 2019.
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14 ↑ Nr. 300.1.
#
15 ↑ Nr. 60.
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16 ↑ Nr. 107.
#
17 ↑ Nr. 722.
#
18 ↑ Nr. 40.
#
19 ↑ Nr. 1081.
#
20 ↑ Nr. 1081.
#
21 ↑ Nr. 1.