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Geltungszeitraum von: 01.02.2001
Geltungszeitraum bis: 14.04.2020
Rundschreiben Nr. 7/2001 des Landeskirchenamtes an die Verwaltungsleitungen der Kirchenkreise betreffend Rechtswidrigkeit von Umlaufbeschlüssen in Presbyterien1#
Vom 1. Februar 2001 (Az.: A 03 - 04/18.06)
#Bei einem Umlaufbeschluss wird außerhalb einer Sitzung von jedem einzelnen Mitglied des Presbyteriums ein Votum eingeholt. Ein schriftliches Abstimmungsverfahren außerhalb von Sitzungen kennt die Kirchenordnung nur für den Kreissynodalvorstand (Artikel 109 Abs. 5 Satz 4 KO2#). Für Presbyterien ist der Umlaufbeschluss in der Kirchenordnung nicht vorgesehen. Dasselbe gilt übrigens für Verbandsvorstände, die Kirchenleitung, das Landeskirchenamt. Auch dort ist ein schriftliches Abstimmungsverfahren außerhalb von Sitzungen nicht vorgesehen.
Die Kirchenordnung hält zwei verschiedene Instrumente bereit, mit denen eine Kirchengemeinde schnell zu einer Entscheidung kommen kann:
- Nach Artikel 71 Abs. 3 KO4# hat in eiligen Fällen die oder der Vorsitzende - möglichst im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchmeisterin oder dem zuständigen Kirchmeister - einstweilen das Erforderliche anzuordnen, so weit eine Einberufung des Presbyteriums nicht möglich ist oder mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung der Sache nicht gerechtfertigt erscheint.Das Ergebnis ist hier eine vorläufige Eilentscheidung, die noch durch Beschluss des Presbyteriums genehmigt werden muss.
Die Eilfallregelung des Art. 71 Abs. 3 KO5# will nicht den Art. 64 Abs. 4 KO6# umgehen; reguläre Beschlusssachen des Presbyteriums dürfen auf diese Weise also nicht vorgezogen oder aus dem Presbyterium „ausgelagert“ werden. Die Kirchengemeinde soll aber in Eilfällen handlungsfähig sein (Beispiel: Friedhofsmauer nach Verkehrsunfall einsturzgefährdet – die Abstützarbeiten werden sofort angeordnet, Kirchdach durch Sturm abgedeckt – der Dachdecker wird sogleich mit Absicherung und ggf. Reparatur beauftragt, Todesfall unter den Erzieherinnen im Kindergarten – die Vertretungsregelung muss organisiert werden).
Zusammenfassend bitten wir deshalb bei der Beratung der Kirchengemeinden Folgendes zu beachten: Die von Mitgliedern der Presbyterien gefassten Beschlüsse im Wege von Umlaufverfahren sind nicht rechtmäßig. Artikel 161 Kirchenordnung7# besagt, dass die oder der Vorsitzende verpflichtet ist, einen Beschluss, der das in der Kirche geltende Recht verletzt, auszusetzen und der Kirchenleitung zur Entscheidung vorzulegen.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit den Regelungen „Verbindliche Verabredung ´praktischer Konsens´ zur Erhaltung der Hand-lungsfähigkeit kirchenleitender Organe im Jahr 2020 vom 8. April 2020 (KABl. 2020 I Nr. 38 S. 77), Pandemie-Gesetz vom 19. November 2020 (KABl. 2020 I Nr. 94 S. 237)“ war eine Abstimmung im Umlaufverfahren (in Textform) zulässig geworden, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder dem Umlaufverfahren zugestimmt hatten. Mit dem 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW vom 15. Juni 2022 (KABl. 2022 I Nr. 22 S. 70) ist die Regelung mit Wirkung vom 1. Juli 2022 dauerhaft in die Kirchenverfassung aufgenommen worden.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit den Regelungen „Verbindliche Verabredung ´praktischer Konsens´ zur Erhaltung der Hand-lungsfähigkeit kirchenleitender Organe im Jahr 2020 vom 8. April 2020 (KABl. 2020 I Nr. 38 S. 77), Pandemie-Gesetz vom 19. November 2020 (KABl. 2020 I Nr. 94 S. 237)“ war eine Abstimmung im Umlaufverfahren (in Textform) zulässig geworden, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder dem Umlaufverfahren zugestimmt hatten. Mit dem 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW vom 15. Juni 2022 (KABl. 2022 I Nr. 22 S. 70) ist die Regelung mit Wirkung vom 1. Juli 2022 dauerhaft in die Kirchenverfassung aufgenommen worden.