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Erläuterungen zu § 39 Verwaltungsordnung Doppische Fassung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Dreier/Huget)

Stand: 03.05.2022

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Allgemeines

Es entspricht dem Grundsatz der Erhaltung und Sicherung des kirchlichen Vermögens, dass Gebäude, ihre Ausstattungsgegenstände, die dazu gehörenden Einrichtungen und Anlagen regelmäßig zu überprüfen sind (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 1 VwO.d1#). Hierzu gehören gemäß § 39 VwO.d jährliche Besichtigungen gegebenenfalls unter Beteiligung von Sachverständigen. Leider kommt es immer wieder vor, dass selbst genutzte kirchliche Gebäude (Gemeindehäuser, Pfarrhäuser aber auch Kirchen) nicht regelmäßig „gewartet“ werden und dadurch ein Investitionsstau entsteht. Am Ende steht dann nach vielen Jahren oft eine unangenehme Entdeckung: es sind erhebliche Investitionen für die Instandhaltung erforderlich, aber es gibt dafür keine Rücklage. Wichtig ist deshalb nicht, ob hier der Baukirchmeister oder andere Beauftragte aktiv werden; entscheidend ist, dass es überhaupt geschieht. Nur wer seine Vermögensgegenstände kennt, kann den Investitionsbedarf richtig und rechtzeitig einschätzen – und das ist die Pflicht des Eigentümers, der sein Vermögen pflegt, um es zu erhalten. Für die Kirchengemeinde geht es dabei und die Weitergabe von geerbten und aufgebauten Werten an die nächste Generation.
Die Webseite https://www.gemeinde-bewegen.de/ (Wissensspeicher für die Arbeit im Presbyterium) bietet weitere Informationen. Die obigen Ausführungen sind auf Grundlage (teilweise auch in Auszügen) des Inhaltes „Gemeinde bewegen – B Gemeindeleitung – 6 Wirtschaftliche Leitung – 6.5 Bewirtschaftung von Grundstücken und Gebäuden“ entstanden. Sie löst das vorher regelmäßig als Printwerk erschienene „Gemeinde leiten – Handbuch für die Arbeit im Presbyterium (2016)“ ab.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.