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Arbeitsrechtsregelungen

Landeskirchenamt
Bielefeld, 16. Dezember 2021
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) am 15. Dezember 2021 die nachstehende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht wird. Die Arbeitsrechtsregelung ist gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 1Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF – § 6a Absatz 7

Vom 15. Dezember 2021

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§ 1
Änderung BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung, der zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 10. November 2021 geändert wurde, wird wie folgt geändert:
§ 6a Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitarbeitenden, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten vom Arbeitgeber zusätzlich zum gekürzten Entgelt und zum von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeld eine Aufstockung in den Entgeltgruppen 1 bis 10, H 1 und H 2, S 7 bis S 8, SE 2 bis SE 15, SD 2 bis SD 15 und KR 2a bis KR 10a auf mindestens 90 vom Hundert, in den Entgeltgruppen 11 bis 15, S 9, SE 16 bis SE 18, SD 16 bis SD 18 und KR 11a bis KR 12a auf mindestens 85 vom Hundert des monatlichen Nettoentgelts, das sie in den drei vollen Kalendermonaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich erhalten haben.
Bei der Ermittlung des monatlichen Nettoentgelts nach Satz 1 bleiben das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), leistungs- oder erfolgsabhängige Entgelte oder Prämienzahlungen, jährliche Sonderzahlungen, an eine bestimmte Dauer der Beschäftigungszeit anknüpfende Entgelte oder Prämienzahlungen, Zahlungen auf Grund des Todes von Beschäftigten sowie sonstige einmalige Sonderzahlungen unberücksichtigt.
Das für die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes maßgebliche monatliche Nettoentgelt ist durch die Beitragsbemessungsgrenze im Sinne des § 5 SGB III begrenzt. Die Berechnung des für die Aufstockung erforderlichen Bruttobetrages kann im pauschalierten Berechnungsverfahren ermittelt werden, bei dem auf ganze 10 Euro kaufmännisch gerundet wird.
Ungekürzt weitergezahlt werden Urlaubsentgelt, vermögenswirksame Leistungen sowie Jahressonderzahlung.
Die Aufstockung zum Kurzarbeitergeld ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung sollen die tariflichen Entgelte, Kurzarbeitergeld und Aufstockung gesondert ausgewiesen werden.
Der Aufstockungsbetrag ist kein monatliches Entgelt und wird deshalb bei tariflichen Leistungen, deren Höhe vom Entgelt abhängig ist, nicht berücksichtigt.
Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird durch Zeiten, in denen Kurzarbeit geleistet wird, nicht vermindert.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
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§ 3
Außerkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 31. Januar 2022 außer Kraft.
Dortmund, 15. Dezember 2021
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Bekanntmachungen

Nr. 2Siegel
des Stift Cappel – Berufskolleg,
Evangelischer Kirchenkreis Soest-Arnsberg

Landeskirchenamt
Bielefeld, 21. Dezember 2021
Az.: 030.12-5500
Das Stift Cappel – Berufskolleg, Evangelischer Kirchenkreis Soest-Arnsberg, führt nunmehr folgendes neues Siegel:
An dieser Stelle wird das Siegelbild des Stift Cappel – Berufskolleg angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Das bisher geführte Siegel des Stift Cappel – Berufskolleg ist außer Kraft gesetzt und eingezogen.
H 21098Streifbandzeitung
Gebühr bezahlt
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:Reinhold Huget, Telefon: 0521 594-213, E-Mail: Reinhold.Huget@ekvw.de
Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de
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Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich