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Satzung
für den Trägerverbund
für die Offene Kinder- und Jugendarbeit
im Evangelischen Kirchenkreis Münster

Vom 24. November 2021

(KABl. 2021 I Nr. 99 S. 221)

Die Kreissynode beschließt für den Arbeitsbereich der Offenen Kinder- und Jugendarbeit in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Münster gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)1# folgende Satzung:
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Präambel

1Ausgangspunkt jeder kirchlichen Arbeit ist das christliche Menschenbild. 2Dieses versteht den Menschen als von Gott gewollt und geschaffen und von ihm mit Begabungen ausgestattet. 3Seinen angemessenen Ausdruck findet es in der Wertschätzung jedes einzelnen Menschen. 4Grundlage der Kinder- und Jugendarbeit sind somit die Bedürfnisse, Anliegen und lebensweltlichen Erfahrungen der Kinder und Jugendlichen.
5Aus diesem Grundverständnis heraus bietet Kinder- und Jugendarbeit in evangelischer Trägerschaft jungen Menschen „Offene Türen“, in denen sie unabhängig von kulturellen und religiösen Milieus, sozialen Zugehörigkeiten oder sexueller Orientierung vorbehaltlos und voraussetzungslos willkommen sind, wo sie in freiwilligen Angeboten ihre Freizeit verbringen, Unterstützung erhalten und Einzelfallhilfen erhalten.
6Offene Arbeit in evangelischer Trägerschaft
  1. ist partizipativ: Kinder und Jugendliche sind als Subjekte ihres eigenen Tuns eingeladen. Orte und Angebote gestalten sich von diesem Ausgangspunkt her,
  2. ist Bildungsarbeit: Offene Kinder- und Jugendarbeit zielt als wirkmächtige informelle, emotionale und soziale Bildung auf Persönlichkeitserfahrung und -entfaltung,
  3. ermöglicht und fördert die selbstbestimmte Gestaltung sozialen, interkulturellen und interreligiösen Zusammenlebens zwischen jungen Menschen und nimmt dabei Religiosität als Teil menschlichen Seins ernst,
  4. wird Diversität gerecht und orientiert sich an den Kompetenzen, nicht den Defiziten der Menschen,
  5. ist Jugendhilfe im Sinne von Beratung, Unterstützung, Begleitung.
7Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen hat „geöffnete Türen“ auch in die Kirchengemeinden hinein. 8Sie ist zugleich schon in sich kirchliches Handeln und unterliegt keinem außerhalb ihrer selbst liegenden Zweck.
9Im Trägerverbund schließen sich gemäß dieser Satzung diejenigen Träger der Offenen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Evangelischen Kirchenkreis Münster zusammen, die das Ziel verfolgen, in abgestimmter Kooperation diese Form der Offenen Arbeit konzeptionell und strukturell zu sichern und weiterzuentwickeln.
10Der Trägerverbund befördert und gestaltet den Fachdiskurs aller an der Offenen Kinder- und Jugendarbeit beteiligten Akteurinnen und Akteure durch
  1. Vertretung von jugendpolitischen Interessen in Bezug auf die Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im kirchlichen wie im außerkirchlichen Bereich,
  2. Sicherung der Finanzierungsgrundlagen durch Kommunen, Kreise, Kirchengemeinden und Kirchenkreis,
  3. konsistente Personalentwicklungsplanung, besonders durch eine aufgefächerte Altersstruktur, Förderung von Zusatzqualifikationen und einer Anwendung der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO).
11Offene Kinder- und Jugendarbeit ist innovativ, erkennt jeweils aktuelle gesellschaftliche Herausforderungen im Trägerverbund und antwortet auf diese durch gemeinsame Konzeptentwicklung und Gewinnung von Ressourcen.
12Der Trägerverbund arbeitet eng zusammen mit den evangelischen Vertreterinnen und Vertretern der offenen Einrichtungen, die sich mit anderen Partnerinnen und Partnern zu Trägervereinen zusammengeschlossen haben.
13Er gestaltet seine Arbeit in enger Einbeziehung der und in Abstimmung mit den hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Einrichtungen.
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I. Verbund

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§ 1
Grundlagen

(1) 1Der Evangelische Kirchenkreis Münster bietet durch die Bildung eines Trägerverbundes Offene Kinder- und Jugendarbeit an, evangelische Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit zu führen, und unterstützt damit seine Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
2Der Verbund ist eine „besondere Einrichtung“ des Evangelischen Kirchenkreises Münster im Sinne der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2#.
(2) Es gelten die kirchen-, landes- und bundesrechtlichen Grundlagen, insbesondere die Richtlinien für die Förderung nach dem Kinder- und Jugendförderplan (KJFP NRW) und die jeweils gültigen kommunalen Kinder- und Jugendförderpläne.
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§ 2
Aufgaben

(1) Der Verbund hat die Aufgabe, die Trägerschaft von evangelischen Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit für den Kirchenkreis und seine Kirchengemeinden wahrzunehmen.
(2) Der Verbund kann Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit aufnehmen, gründen, aus dem Verbund abgeben und schließen.
(3) Der Verbund kann die Arbeit von Vereinen, die Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit führen und an denen Kirchengemeinden oder kirchliche Einrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Münster beteiligt sind, konzeptionell, verwaltungstechnisch und finanziell unterstützen.
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II. Trägerschaft

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§ 3
Aufnahme in den Verbund

(1) 1Die Kirchengemeinden können erstmalig zum 1. Januar 2023 die Übertragung der Trägerschaft ihrer Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit an den Kirchenkreis beantragen. 2Auch nach seiner Errichtung kann der Verbund die Trägerschaft weiterer Einrichtungen übernehmen. 3Diesbezügliche Anträge sind von den Kirchengemeinden mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende vorzulegen.
(2) Den jeweiligen Anträgen ist ein Protokollauszug des entsprechenden Presbyteriumsbeschlusses beizufügen.
(3) 1Der Kreissynodalvorstand entscheidet über die diesbezüglichen Anträge. 2Nach Errichtung des Verbundes ist jeweils der Leitungsausschuss vorher zu hören.
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§ 4
Trägerschaftsaufnahme

(1) 1Die Kirchengemeinden beantragen die Aufnahme in den Trägerverbund beim Kreissynodalvorstand.
2Nach entsprechender Beschlussfassung beantragt der Kirchenkreis für die aufgenommenen offenen Einrichtungen die Übernahme der Trägerschaft bei der zuständigen öffentlichen Stelle.
(2) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der aufgenommenen offenen Einrichtungen gehen durch einen Betriebsübergang nach Maßgabe des § 613a BGB auf den neuen Träger über.
(3) 1Die Nutzung von Grundstück, Gebäude und Inventar der aufgenommenen Einrichtung der Offenen Arbeit durch den Verbund ist in einem Nutzungsvertrag zu regeln. 2Er soll insbesondere Regelungen enthalten über:
  1. das Grundstück, die Gebäude und Gebäudeteile, die den Einrichtungen zur Verfügung stehen,
  2. das jeweils dazugehörige Inventar,
  3. die ordnungsgemäße Unterhaltung des Grundstückes, der Gebäude und Gebäudeteile, des Inventars sowie der damit verbundenen Abschreibungen,
  4. die regelmäßige Wartung der Sachausstattung im Innen- und Außenbereich sowie
  5. die Abwicklung im Falle der Rückübertragung der Trägerschaft an eine Kirchengemeinde.
3Der Kirchenkreis kann die Betriebsstätten auch mieten. 4Für den Inhalt entsprechender Mietverträge gilt Satz 2 entsprechend.
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§ 5
Rückübertragung der Trägerschaft

(1) Eine Kirchengemeinde kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende die Übernahme der Trägerschaft einer auf ihrem Gebiet liegenden Einrichtung ab dem Folgejahr beantragen.
(2) Der Kreissynodalvorstand hat den Leitungsausschuss vorher zu hören, insbesondere in Bezug auf finanzielle und strukturelle Langzeitplanungen des Trägerverbundes.
(3) Die Regelungen für die Aufnahme in den Trägerverbund gelten sinngemäß auch für die Abgabe.
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§ 6
Gründung und Schließung von Einrichtungen

(1) Der Trägerverbund kann im Einvernehmen mit einem Presbyterium eine Offene Einrichtung der Kinder- und Jugendarbeit gründen.
(2) 1Der Trägerverbund kann im Einvernehmen mit einem Presbyterium eine Offene Einrichtung der Kinder- und Jugendarbeit schließen. 2Ist kein Einvernehmen zwischen Trägerverbund und Presbyterium zu erreichen, entscheidet im Konfliktfall der Kreissynodalvorstand abschließend.
(3) Die Abgabe der Trägerschaft einer Einrichtung des Verbundes an einen Dritten regelt sich sinngemäß wie eine Schließung.
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III. Arbeitsweise des Verbundes

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§ 7
Organisation des Verbundes

Kreissynode und Kreissynodalvorstand sowie die für den Verbund eingerichteten Organe Leitungsausschuss und Geschäftsführung unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben.
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§ 8
Aufgaben der Kreissynode

(1) Die Kreissynode entscheidet insbesondere über:
  1. Satzungsangelegenheiten,
  2. Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises,
  3. Haushalts- und Stellenplan auf Vorschlag des Leitungsausschusses,
  4. Jahresrechnung und Entlastung der Geschäftsführung,
  5. Regelungen der Zusammenarbeit des Verbundes mit dem Kreiskirchenamt.
(2) Die Kreissynode nimmt den Jahresbericht des Leitungsausschusses entgegen.
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§ 9
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes

(1) Der Kreissynodalvorstand entscheidet insbesondere über:
  1. Trägerschaftsaufnahme, Rücküberführung der Trägerschaft und Trägerschaftsabgabe,
  2. Feststellung der Jahresrechnung,
  3. 1Streitigkeiten zwischen Leitungsausschuss, Geschäftsführung und den Presbyterien. 2Er entscheidet nach Anhörung der Beteiligten.
(2) 1Der Kreissynodalvorstand entscheidet über arbeitsrechtliche Angelegenheiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; er kann diese Aufgaben für den Trägerverbund Offene Kinder- und Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Münster durch widerruflichen Beschluss an die Geschäftsführung delegieren. 2Der Kreissynodalvorstand kann Ausführungsrichtlinien für alle arbeitsrechtlichen Maßnahmen erlassen, der Leitungsausschuss kann dazu Vorschläge machen.
(3) 1Der Kreissynodalvorstand kann eine Geschäftsordnung für den Leitungsausschuss sowie eine Dienstanweisung für die Geschäftsführung erlassen. 2Er kann eine Geschäftsordnung für den Verbund erlassen. 3Darin sollen insbesondere die in der Satzung genannten Aufgaben konkretisiert und die Zusammenarbeit zwischen Kreiskirchenamt und Verbund geregelt werden. 4Der Leitungsausschuss soll jeweils beratend dazu angehört werden.
(4) Mindestens einmal im Jahr lädt der Kreissynodalvorstand in Textform zu einem fachlichen Austausch zwischen dem Kreissynodalvorstand, der oder dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses und der Geschäftsführung ein.
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§ 10
Zusammensetzung des Leitungsausschusses

(1) Der Leitungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
  1. Der Kreissynodalvorstand entsendet ein Mitglied aus seiner Mitte.
  2. 1Die Kreissynode entsendet auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes eine Vertretung aus jeder Kirchengemeinde, auf deren Gebiet eine offene Einrichtung für Kinder und Jugendliche in Trägerschaft des Kirchenkreises liegt. 2Der Kreissynodalvorstand soll das jeweilige Presbyterium um Vorschläge bitten. 3Die Bestellung soll bereits vor Übernahme einer kreiskirchlichen Trägerschaft erfolgen; die gewählte Person kann bis zur Übernahme der kreiskirchlichen Trägerschaft als Gast eingeladen werden. 4Mit Übertragung der Trägerschaft an eine Kirchengemeinde oder Dritte entfällt die Mitgliedschaft der entsandten Person im Leitungsausschuss.
  3. 1Einrichtungen, die durch einen Verein geführt werden, entsenden eine Person in den Koordinierungsrat der Vereine. 2Der Koordinierungsrat der Vereine entsendet aus seiner Mitte zwei Mitglieder in den Leitungsausschuss.
(2) Es sind jeweils Stellvertretungen zu benennen.
(3) Mitarbeitende einer dem Verbund angeschlossenen Einrichtung können nicht Mitglieder des Leitungsausschusses sein.
(4) 1Die Amtszeit beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode. 2Scheidet ein Mitglied aus dem Leitungsausschuss während einer Amtsperiode aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied entsandt.
(5) An den Sitzungen des Leitungsausschusses nimmt mit beratender Stimme die Geschäftsführung des Kirchenkreises für Offene Kinder- und Jugendarbeit teil.
(6) Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen des Leitungsausschusses teilnehmen.
(7) Sachverständige Personen können als Gäste beratend eingeladen werden.
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§ 11
Aufgaben des Leitungsausschusses

(1) Der Leitungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Wahl von Vorsitz und Stellvertretung aus seiner Mitte, dabei sollen Vorsitz und Stellvertretung nicht der gleichen Kirchengemeinde angehören,
  2. Vorbereitung der Beschlussfassung zu Trägerschaftsaufnahmen und Trägerschaftsabgaben,
  3. Entscheidung über die Gründung und Schließung von Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit,
  4. Festlegung von Leitlinien für die Konzeptionsentwicklung und zur Qualitätssicherung im Verbund,
  5. Anträge an die Kreissynode,
  6. Beratung des Haushalts- und Stellenplans,
  7. Beratung über den Jahresabschluss und die Verwendung der Betriebsergebnisse,
  8. Vorlage eines Jahresberichtes an die Kreissynode über den Kreissynodalvorstand,
  9. Beratung über arbeitsrechtliche Angelegenheiten der Geschäftsführung.
(2) Der Leitungsausschuss kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise und Projektgruppen bilden.
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§ 12
Arbeitsweise des Leitungsausschusses

(1) 1Der Leitungsausschuss soll von der oder dem Vorsitzenden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch quartalsweise, in Textform einberufen werden. 2Er soll auf Verlangen eines Presbyteriums einberufen werden, wenn es die Umstände erforderlich machen. 3Das Presbyterium ist berechtigt, für diese Beratung aus seiner Mitte zwei Teilnehmende sowie die Einrichtungsleitung zu entsenden.
(2) 1Der Leitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind. 2Dies gilt auch dann, wenn sich die Mitglieder zu einer Telefon- oder Videokonferenz zusammenfinden.
(3) 1Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 3Der Leitungsausschuss kann ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel seines Mitgliederbestandes diesem Umlaufverfahren zustimmen.
(4) 1Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses und von der oder dem Protokollführenden unterzeichnet werden. 2Die Art der Zusammenkunft ist zu dokumentieren. 3Dokumentationspflichtig sind ebenfalls Abstimmungen über die Durchführung von Umlaufverfahren sowie die diesbezüglichen Beschlüsse.
(5) Im Übrigen gelten bei Einladung, Sitzung und Beschlussfassung des Leitungsausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung für den Kreissynodalvorstand3# sinngemäß.
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§ 13
Geschäftsführung

(1) 1Der Kreissynodalvorstand beruft die Geschäftsführung. 2Der Leitungsausschuss kann Besetzungsvorschläge machen. 3Die Geschäftsführung wird personell angemessen ausgestattet.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung ist die Superintendentin oder der Superintendent.
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§ 14
Aufgaben der Geschäftsführung

(1) 1Die Geschäftsführung ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder dem Leitungsausschuss vorbehalten sind. 2Näheres kann in einer Dienstanweisung durch den Kreissynodalvorstand geregelt werden.
(2) Die Geschäftsführung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
  1. Wahrnehmung der Dienstvorgesetztenfunktion für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der offenen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche im Verbund des Evangelischen Kirchenkreises Münster,
  2. Vorbereitung der arbeitsrechtlichen Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der offenen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche im Verbund, soweit durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes delegiert, auch die Durchführung,
  3. Vorbereitung des Haushalts- und Stellenplans sowie der Jahresrechnung und Weiterleitung dieser nach Beratung im Leitungsausschusses über den Kreissynodalvorstand an die Kreissynode,
  4. Umsetzung der gefassten Beschlüsse,
  5. Weiterleitung von Informationen im Verbund und insbesondere zwischen Verbund und den beteiligten Akteurinnen und Akteuren,
  6. Dienststellenleitung,
  7. Vertretung des Verbundes nach außen.
(3) Das Recht des Kreissynodalvorstandes, einen Vorgang vor Vollzug des Rechtsgeschäfts an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
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§ 15
Finanzierung des Verbundes

(1) Die Finanzierung der Einrichtungen im Verbund setzt sich insbesondere zusammen aus:
  1. Zuschüssen des Landes,
  2. Zuschüssen der Kommunen,
  3. sonstigen Leistungen der Kommunen,
  4. Zuweisungen des Kirchenkreises nach Finanzsatzung,
  5. sonstigen zweckgebundenen Einnahmen wie Zuschüssen, Spenden und freiwilligen Beiträgen.
(2) Für den Verbund ist ein Sonderhaushalt mit eigener Bilanz, eigenem Haushalt und eigener Jahresrechnung aufzustellen.
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§ 16
Einrichtungsbezogene Jugendkonferenzen

(1) Jede Einrichtung des Verbundes wird inhaltlich-konzeptionell durch eine einrichtungsbezogene Jugendkonferenz begleitet.
(2) Die Jugendkonferenz soll paritätisch aus Jugendlichen aus dem Umfeld der Einrichtung einerseits und Mitgliedern der Presbyterien der Kirchengemeinde, auf deren Gebiet die Einrichtung liegt, andererseits sowie aus der jeweiligen Einrichtungsleitung besetzt sein.
(3) Die Benennung der Jugendvertretungen erfolgt organisiert über die Einrichtung durch die Jugendlichen der Einrichtung in einem partizipativen Prozess.
(4) Die Jugendkonferenz soll der Konzeption und Programmgestaltung der Einrichtung zustimmen.
(5) Sie wird an der Besetzung von Personalstellen beteiligt, beispielsweise durch Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Besetzungskommissionen.
(6) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
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§ 17
Fachkonferenz

(1) 1Der Leitungsausschuss lädt mindestens einmal im Jahr in Textform zur Fachkonferenz ein. 2Eingeladen werden die Leitungen der offenen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, bis zu zwei von den Presbyterien bestimmte Vertreterinnen oder Vertreter derjenigen Kirchengemeinden, auf deren Gebiet Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit liegen, sowie die Geschäftsführung.
(2) Die Fachkonferenz sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen.
(3) Die Fachkonferenz berät den Leitungsausschuss und gibt Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptionellen Arbeit und Qualitätsentwicklung in den Einrichtungen der Offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
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§ 18
Koordinierungsrat der Vereine

(1) 1Der Leitungsausschuss lädt mindestens einmal im Jahr in Textform zum Koordinierungsrat der Vereine ein. 2In ihm sind mit je einem Mitglied diejenigen Kirchengemeinden oder kirchlichen Einrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises Münster vertreten, die an Vereinen mit Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit beteiligt sind.
(2) Der Koordinierungsrat berät den Leitungsausschuss hinsichtlich der Belange evangelischer Beteiligung an Vereinen mit Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit.
(3) Der Koordinierungsrat wählt aus seiner Mitte seine Mitglieder des Leitungsausschusses.
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IV. Zusammenarbeit des Verbundes mit den Kirchengemeinden

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§ 19
Zusammenarbeit

(1) 1Die Kirchengemeinden stehen in der Gemeinschaft des Kirchenkreises und der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2In diesem Zusammenhang unterstützen die Kirchengemeinden den Verbund durch den Vorschlag zur Entsendung eines Mitglieds ihres Presbyteriums in den Leitungsausschuss und durch die Entsendung eines oder mehrerer Mitglieder in die Einrichtungsbezogene Fachkonferenz.
(2) Die Kirchengemeinden arbeiten mit offenen Einrichtungen zusammen, insbesondere in folgenden Bereichen:
  1. Mitwirkung an einer gemeinsamen Jugendhilfeplanung,
  2. konzeptionelle Beschreibung der Schnittstelle zwischen gemeindlicher Arbeit und Arbeit der Einrichtung der Offenen Tür, konkret die Ausgestaltung von Kontakten zu gemeindlichen Gruppen, vornehmlich den Konfirmandinnen und Konfirmanden und den Gruppen der gemeindlichen Kinder- und Jugendarbeit,
  3. Öffentlichkeitsarbeit,
  4. Beteiligung von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern bei herausgehobenen Veranstaltungen der Einrichtung,
  5. regelmäßige Teilnahme der Leitung der Einrichtung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
  6. regelmäßige Einladung der Leitung der Einrichtung in die Sitzung des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprache.
(3) Der Verbund beteiligt die jeweiligen Kirchengemeinden bei Änderungen der Einrichtungsstruktur sowie bei Einstellung, Entlassung oder Umsetzung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
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V. Schlussbestimmungen

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§ 20
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen zum 1. Januar 2022 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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