Gesetze / Verordnungen /
Andere Normen
.
§ 1
#§ 2
§ 1
§ 2
§ 1
§ 2
§ 1
§ 2
§ 1
#§ 2
#
Ausgabe 10Bielefeld, 29. Oktober 2021
Nr. 73Erste Verordnung
zur Änderung der Richtlinie zum Gleichstellungsgesetz EKvW
zur Änderung der Richtlinie zum Gleichstellungsgesetz EKvW
Vom 30. September 2021
####Auf Grund von § 12 Kirchengesetz zur Förderung der Gleichstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
#§ 1
Änderung der Richtlinie zum Gleichstellungsgesetz EKvW
Die Richtlinie zum Gleichstellungsgesetz EKvW vom 17. Juli 2003 (KABl. 2003 S. 321) wird wie folgt geändert:
- Die Bezeichnung „Richtlinie zum Gleichstellungsgesetz EKvW“ wird in die Bezeichnung „Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes zur Förderung der Gleichstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verordnung Gleichstellungsgesetz – VOGleiStG)“ geändert.
- Das Wort „Richtlinie“ wird jeweils durch das Wort „Verordnung“ ersetzt.
- In den Grundsätzen wird in Satz 1 nach dem Wort „Durchführungsbestimmungen“ die Angabe „gemäß § 12 Gleichstellungsgesetz vom 14. November 1996 (KABl. 1996 S. 306)“ eingefügt.
- Ziffer 9.6. Buchstabe d wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Vertreterin“ die Wörter „oder einen Vertreter“ eingefügt.
- In Satz 2 wird die Angabe „1,“ gestrichen.
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Sie“ die Wörter „oder er“ eingefügt.
- In Satz 4 werden nach dem Wort „Vertreterin“ die Wörter „oder der Vertreter“ eingefügt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft.
Bielefeld, 30. September 2021 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 281.01 |
Arbeitsrechtsregelungen
Kirchliches Arbeitsrecht
Landeskirchenamt | Bielefeld, 12. Oktober 2021 |
Az.: 300.313 |
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) am 6. Oktober 2021 die nachstehenden Arbeitsrechtsregelungen beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht werden. Die Arbeitsrechtsregelungen sind gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.
Nr. 74Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
§ 24 BAT-KF
§ 24 BAT-KF
Vom 6. Oktober 2021
####§ 1
Änderung des BAT-KF
Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 23. Juni 2021 geändert wurde, wird wie folgt geändert:
§ 24 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird die Angabe „2. September 2020“ durch die Angabe „15. September 2021“ ersetzt.
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 6. Oktober 2021 in Kraft.
Dortmund, 6. Oktober 2021 | |||
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission | |||
Der Vorsitzende | |||
Koopmann |
Nr. 75Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
§ 3 Absatz 4 BAT-KF
§ 3 Absatz 4 BAT-KF
Vom 6. Oktober 2021
####§ 1
Änderung des BAT-KF
Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 23. Juni 2021 geändert wurde, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.“
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 6. Oktober 2021 in Kraft.
Dortmund, 6. Oktober 2021 | |||
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission | |||
Der Vorsitzende | |||
Koopmann |
Nr. 76Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
§ 26 Absatz 1 BAT-KF
§ 26 Absatz 1 BAT-KF
Vom 6. Oktober 2021
####§ 1
Änderung des BAT-KF
Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 23. Juni 2021 geändert wurde, wird wie folgt geändert:
In § 26 Absatz 1 wird die Angabe „§ 8 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 3 oder 3a“ ersetzt.
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 6. Oktober 2021 in Kraft.
Dortmund, 6. Oktober 2021 | |||
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission | |||
Der Vorsitzende | |||
Koopmann |
Satzungen / Verträge
Nr. 77Dritte Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich
im Evangelischen Kirchenkreis Hamm
im Evangelischen Kirchenkreis Hamm
Vom 2. Oktober 2021
####Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Hamm hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Änderungen
Die Satzung für den Finanzausgleich im Evangelischen Kirchenkreis Hamm vom 3. Dezember 2004 (KABl. 2004 S. 323), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Evangelischen Kirchenkreis Hamm vom 3. Juli 2019 (KABl. 2019 S. 174, 202), wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt geändert:Nach dem Wort „Pfarrstellen“ werden die Wörter „und der weiteren Personalkosten im Interprofessionellen Pastoralteam“ eingefügt.
- Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:„Die Finanzausgleichskasse erhält zur Aufbringung der nach § 8 Finanzausgleichsgesetz zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen und der weiteren Personalkosten im Interprofessionellen Pastoralteam eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2022 in Kraft.
Hamm, 2. Oktober 2021 | |||
Evangelischer Kirchenkreis Hamm | |||
Der Kreissynodalvorstand | |||
(L. S.) | Goldbeck | Dr. Walther-Sollich |
Genehmigung
Die Dritte Satzung zur Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Evangelischen Kirchenkreis Hamm vom 2. Oktober 2021 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 13. Oktober 2021 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 981.11-3500 |
H 21098 | Streifbandzeitung | |
Gebühr bezahlt | ||
Herausgeber: | Evangelische Kirche von Westfalen, Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld | |
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld | ||
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de | ||
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD | ||
Redaktion: | Reinhold Huget, Telefon: 0521 594-213, E-Mail: Reinhold.Huget@ekvw.de | |
Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de | ||
Abonnentenverwaltung: | Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de | |
Herstellung: | wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld | |
Der Jahresabonnementpreis beträgt 35 € (inklusive Versandkosten); der Einzelpreis beträgt 3,50 € (inklusive Versandkosten). | ||
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar. | ||
Die Kündigung des Jahresabonnements muss schriftlich an das Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. | ||
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich |