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Geltungszeitraum von: 01.01.2021

Geltungszeitraum bis: 30.06.2021

Erläuterungen zu Artikel 74 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Niebuhr/Huget)

Stand: 15.04.2020

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Allgemeines – Beschlussfähigeit und schriftliche Abstimmungen während der Corona-Pandemie

Durch die Verbindliche Verabredung „praktischer Konsens“ zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit kirchenleitender Organe im Jahr 2020 vom 8. April 2020, die befristet für den Zeitraum vom 15.04.2020 bis 31. Dezember 2020 gilt, wird zur Beschlussfähigkeit im Wege der Auslegung ausgeführt, dass die Ausschüsse ausnahmsweise auch dann beschlussfähig ist, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist in der Niederschrift zu vermerken.
Die Ausschüsse können abweichend von den jeweiligen örtlichen Satzungen ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
Die Regelungen des praktischen Konsenses wurden in das Gesetz zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie (Pandemie-Gesetz) vom 19. November 2020 übernommen (siehe § 3). Das Pandemie-Gesetz gilt zunächst befristet bis zum 30. Juni 2021. Die Landessynode wird bei ihrer nächsten Tagung im Mai 2021 entscheiden, ob es einer weiteren Verlängerung oder einer integrierenden Umsetzung in die Kirchenordnung bedarf.
Folgende Dokumente stehen zur Verfügung:
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