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Geltungszeitraum von: 01.01.2021

Geltungszeitraum bis: 30.06.2021

Erläuterungen zu Artikel 38 Kirchenordnung

Dezernat 51 (Huget)

Stand: 11.09.2019

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Allgemeines

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Absatz 1

Das ausgesprochene Verbot bezieht sich ausschließlich auf die Mitgliedschaft in Presbyterium. Dort werden für die Kirchengemeinde weitreichende Entscheidungen getroffen, die nicht durch Absprachen mit der Ehepartnerin oder dem Ehepartner oder durch "Verwandtschafts- und Verschwisterungsverhältnisse" beeinflusst werden sollen. Die Gefahr besteht in den Ausschüssen der Kirchengemeinde weniger, dort sind weitere Personen tätig. Die Ausschüsse sind in erster Linie beratend tätig und bereiten die Entscheidungen des Presbyteriums vor.
Bei einem sehr kleinen Ausschuss „mit Entscheidungsbefugnissen“ wird dem Presbyterium empfohlen, bei der Besetzung darauf achten, dass Ehepartnerinnen oder Ehepartner sowie Verwandte oder Verschwisterte nicht in das Gremium berufen werden.
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