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Geltungszeitraum von: 01.01.2021

Geltungszeitraum bis: 30.06.2021

Erläuterungen zu Artikel 58 Kirchenordnung

Dezernat 51 (Dr. Conring/Niebuhr/Huget)

Stand: 16.03.2021

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Allgemeines

Alle Presbyterinnen und Presbyter nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums teil. Es ist rechtlich nicht möglich und zulässig, über eine Satzung der Kirchengemeinde ein „Delegationsverfahren“ einzuführen, wonach nur ein Teil der Presbyterinnen und Presbyter zu den Presbyteriumssitzungen eingeladen wird.
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Absatz 3 – Verfassungsmäßiger Mitgliederbestand

Auszug aus dem Rundschreiben Nr. 7/2021:
Die Kirchenordnung spricht in Bezug auf das Presbyterium vom „verfassungsmäßigen Mitgliederbestand“ (Artikel 58 Absatz 3 KO). Der verfassungsmäßige Mitgliederbestand ergibt sich aus der Zahl der Pfarrstelleninhaber:innen und der Zahl der Presbyterstellen.
Diese Bezugszahl ist relevant für die Beschlussfähigkeit (Artikel 64 Absatz 2 Satz 1 KO). Für das Presbyterium wird der „verfassungsmäßige Mitgliederbestand“ in Artikel 58 KO geregelt; dort werden Stellen gerechnet, die über die Dauer der Amtsperiode stabil sind.
Beim Presbyterium wird deshalb eine vakante Pfarrstelle für den verfassungsmäßigen Mitgliederbestand nach Artikel 58 Absatz 3 KO mitgezählt. Eine eingezogene Pfarrstelle existiert nicht mehr und wird deshalb auch während der Amtsperiode von vier Jahren zur Veränderung des „verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes“ führen.
Keine Veränderung ergibt sich bei den „Presbyterstellen“, weil die Veränderung der Zahl der Gemeindeglieder ausdrücklich „in ihren Auswirkungen auf die Zahl der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter erst im Rahmen der folgenden Presbyterwahl (Kirchenwahl) zu berücksichtigen“ ist (Artikel 40 Abs. 2 KO).
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