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Geltungszeitraum von: 01.01.2021

Geltungszeitraum bis: 30.06.2021

Erläuterungen zu Artikel 64 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Niebuhr/Huget)

Stand: 15.04.2020

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Allgemeines
Arbeitsweise von Presbyterien 2020 während der Corona-Pandemie

Durch die Verbindliche Verabredung „praktischer Konsens“ zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit kirchenleitender Organe im Jahr 2020 vom 8. April 2020, die befristet für den Zeitraum vom 15.04.2020 bis 31. Dezember 2020 galt, wird zur Beschlussfähigkeit im Wege der Auslegung ausgeführt, dass das Presbyterium ausnahmsweise auch dann beschlussfähig ist, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist im Protokollbuch zu vermerken.
Die Regelungen des praktischen Konsenses wurden in das Gesetz zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie (Pandemie-Gesetz) vom 19. November 2020 übernommen (siehe § 2). Das Pandemie-Gesetz gilt zunächst befristet bis zum 30. Juni 2021. Die Landessynode wird bei ihrer nächsten Tagung im Mai 2021 entscheiden, ob es einer weiteren Verlängerung oder einer integrierenden Umsetzung in die Kirchenordnung bedarf.
Folgende Dokumente stehen zur Verfügung:
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Absatz 1 – Einberufung

Satz 1 stellt ein Regelverhalten dar. Das heißt, dass die Sitzungen des Presbyteriums einmal im Monat stattfinden sollen. Die vorgegebene Sitzungsfrequenz führt zu einer kalkulierbaren zeitlichen Belastung für die Mitglieder des Presbyteriums. Die Formulierung im Satz 1 lässt begründete Ausnahmen zu, z. B. eine Sitzung in den Sommerschulferien ausfallen zu lassen oder zu einer weiteren Sitzung in der Monatsfrist zusammen zu kommen, wenn aktuelle Ereignisse dies erforderlich machen.
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Absatz 3 – Einladung

Es ist nach Satz 2 keine Frist vorgegeben, bis zu welchem Termin die Einladung spätestens zu erfolgen hat. Der Begriff der „örtlichen Verhältnisse“ lässt sich variabel auslegen, eine Mindestfrist von mehreren Tagen sollte jedoch zu Grunde gelegt werden. Bei Satz 2 handelt es sich um eine Soll-Bestimmung, sodass bei Vorliegen besonderer Gründe von der Regelfrist in der Form abgewichen werden kann, als das diese Frist angemessen verkürzt wird. Die Verkürzung der Einladungsfrist darf nicht zum Regelfall werden. Die Bestimmung ist so auszulegen, dass sie nur ausnahmsweise zur Anwendung kommt.
Bei Kirchenwahlen kann das noch amtierende Presbyterium den Termin der nächsten Sitzung festlegen. Sollte dieser Termin in unmittelbarer Nähe zum Einführungstermin der neugewählten Mitglieder des Presbyteriums liegen, erscheint es sinnvoll, die Einladung in diesem Fall auch an die Neugewählten zu versenden.
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