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Geltungszeitraum von: 01.01.2021

Geltungszeitraum bis: 30.06.2021

Erläuterungen zu Artikel 66 Kirchenordnung (Umlaufbeschluss)

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Niebuhr/Huget)

Stand: 15.04.2020

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Allgemeines

Auf Ebene der Kirchengemeinden ist ein Umlaufbeschluss nicht zulässig, weil eine entsprechende Rechtsgrundlage im Abschnitt III der Kirchenordnung „Leitung der Kirchengemeinde“ fehlt (siehe auch das Rundschreiben Nr. 7/2001 des Landeskirchenamtes an die Verwaltungsleitungen der Kirchenkreise betreffend Rechtswidrigkeit von Umlaufbeschlüssen in Presbyterien vom 1. Februar 2001).
Auf Ebene des Kreissynodalvorstandes ist ein Umlaufbeschluss nach Artikel 109 Absatz 5 Satz 4 KO zulässig.
Umlaufbeschluss während der Corona-Pandemie
Durch die Verbindliche Verabredung „praktischer Konsens“ zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit kirchenleitender Organe im Jahr 2020 vom 8. April 2020, die befristet für den Zeitraum vom 15.04.2020 bis 31. Dezember 2020 galt, wird die vorübergehende Möglichkeit eröffnet, Umlaufbeschlüsse zu fassen, wenn mehr als zwei Drittel des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes dem Umlaufverfahren zustimmen.
Die Regelungen des praktischen Konsenses wurden in das Gesetz zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie (Pandemie-Gesetz) vom 19. November 2020 übernommen (siehe § 2). Das Pandemie-Gesetz gilt zunächst befristet bis zum 30. Juni 2021. Die Landessynode wird bei ihrer nächsten Tagung im Mai 2021 entscheiden, ob es einer weiteren Verlängerung oder einer integrierenden Umsetzung in die Kirchenordnung bedarf.
Folgende Dokumente stehen zur Verfügung:
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