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Geltungszeitraum von: 01.01.2005

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Kirchenrechtliche Vereinbarung zur Errichtung
des Kreiskirchenamtes Siegen/Wittgenstein1#

in der Fassung der Bekanntmachung vom 5./7. Juli 2004

(KABl. 2004 S. 380)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung zur Errichtung des Kreiskirchenamtes Siegen/Wittgenstein
4./8. Mai 2017
§ 4 Abs. 4
neu gefasst
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§ 1
Name, Sitz, Siegel

( 1 ) Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 wird für die Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein eine gemeinsame zentrale Verwaltungsstelle eingerichtet. Diese führt den Namen Kreiskirchenamt Siegen/Wittgenstein (Kreiskirchenamt). Das Kreiskirchenamt hat seinen Sitz in Siegen mit einer ständigen Verwaltungsstelle in Wittgenstein.
( 2 ) Das Kreiskirchenamt führt das Siegel des jeweiligen Kirchenkreises mit Beizeichen.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Das Kreiskirchenamt führt die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises Siegen und des Kirchenkreises Wittgenstein und seiner Kirchengemeinden.
( 2 ) Es ist hierbei an die Beschlüsse der Leitungsorgane gebunden.
( 3 ) Dem Kreiskirchenamt können weitere Aufgaben durch übereinstimmende Beschlüsse beider Kreissynodalvorstände nach Anhörung durch den Verwaltungsausschuss übertragen werden.
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§ 3
Leitungsorgane

Für das Kreiskirchenamt wird ein Verwaltungsausschuss gebildet und eine Verwaltungsleiterin oder ein Verwaltungsleiter bestellt.
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§ 42#
Verwaltungsausschuss

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynodalvorstände und zur Wahrung von Leitungsaufgaben für das Kreiskirchenamt wird ein Verwaltungsausschuss gebildet.
( 2 ) Dem Verwaltungsausschuss gehören an:
  1. Die Superintendentinnen oder Superintendenten der Kirchenkreise,
  2. je 2 Presbyterinnen oder Presbyter beider Kirchenkreise, die entweder Mitglied des Kreissynodalvorstandes oder der Kreissynode sein müssen und vom Kreissynodalvorstand berufen werden,
  3. die Vorsitzenden der Finanzausschüsse bzw. deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
  4. die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter (beratend).
( 3 ) Der Verwaltungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Aufsicht über das Kreiskirchenamt,
  2. Festlegung von Einzelheiten der Organisation und Aufstellung der Geschäftsordnung des Kreiskirchenamtes,
  3. Aufstellung des Stellenplanes zur Vorlage an die Kreissynodalvorstände und die Kreissynoden,
  4. Vorbereitung der Beschlüsse, die den Kreissynodalvorständen oder den Kreissynoden vorbehalten sind.
( 4 ) Die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Siegen führt den Vorsitz im Verwaltungsausschuss. Die Vertretung erfolgt durch die Superintendentin oder den Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein.
( 5 ) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
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§ 5
Verwaltungsleiterin oder Verwaltungsleiter

( 1 ) Das Kreiskirchenamt wird von einer Verwaltungsleiterin oder einem Verwaltungsleiter geleitet. Für die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter wird eine Stellvertretung bestellt.
( 2 ) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter hat
  1. die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses vorzubereiten und auszuführen,
  2. die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben der Kirchenkreise und der Kirchengemeinden zu erledigen; sie oder er ist dabei an Beschlüsse und Weisungen der Leitungsorgane gebunden,
  3. die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen. Hinsichtlich dieser Geschäfte obliegt ihr oder ihm auch die Vertretung in Rechts- und Verwaltungsgeschäften im Sinne von Artikel 111 Absatz 3 Satz 3 der Kirchenordnung3#. Ausgenommen sind die Geschäfte, die durch Gesetze, Satzungen, Ordnungen oder andere Rechtsvorschriften anderen Organen, Stellen oder Personen vorbehalten sind,
  4. die Geschäftsverteilungs- und Organisationsbefugnis für das Kreiskirchenamt, sofern diese Befugnisse aufgrund dieser Vereinbarung und der Geschäftsordnung nicht dem Verwaltungsausschuss obliegen.
( 3 ) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter nimmt
  1. an den Sitzungen der Kreissynoden mit beratender Stimme teil, sofern sie oder er nicht zum Mitglied der Synode bestellt ist,
  2. an den Sitzungen der Kreissynodalvorstände und des Verwaltungsausschusses mit beratender Stimme teil,
  3. an sonstigen Sitzungen der ständigen Ausschüsse oder der vergleichbaren Ausschüsse des Kirchenkreises hat sie das Recht mit beratender Stimme teilzunehmen,
  4. auf Einladung der Presbyterien an deren Sitzungen teil.
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§ 6
Dienstrechtliche Regelungen

( 1 ) Der Verwaltungsausschuss ist Dienstvorgesetzter der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters und der stellvertretenden Verwaltungsleiterin oder des stellvertretenden Verwaltungsleiters.
( 2 ) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter ist Dienstvorgesetzter der übrigen Beschäftigten des Kreiskirchenamtes.
( 3 ) Der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter können durch entsprechenden Beschluss des jeweiligen Kreissynodalvorstandes im Einvernehmen mit dem Verwaltungsausschuss weitere Beschäftigte der Kirchenkreise zugeordnet werden. Die Befugnisse der jeweiligen Kreissynodalvorstände und der jeweiligen Superintendentinnen oder Superintendenten bleiben dabei unberührt.
( 4 ) Der Verwaltungsausschuss entscheidet über die Einstellung und Entlassung der Beschäftigten des Kreiskirchenamtes im Rahmen des Stellenplanes. Er kann seine Entscheidungsbefugnis ganz oder teilweise auf die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter übertragen. Die Anstellung geschieht durch den Kirchenkreis Siegen.
( 5 ) Die Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten bedürfen der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises Siegen.
( 6 ) Die Berufung der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters und die Regelung über deren Stellvertretung bedürfen der Genehmigung beider Kreissynodalvorstände.
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§ 7
Rechnungsprüfung

Für die Rechnungsprüfung gilt weiterhin die Vereinbarung zwischen den Kirchenkreisen Siegen und Wittgenstein vom 10. November 1975/15. November 1975.
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§ 8

Die für die Arbeit des Kreiskirchenamtes erforderlichen Mittel werden von beiden Kirchenkreisen im Verhältnis 25:75 (Wittgenstein/Siegen) getragen. Nach Ablauf von drei Jahren ist dieser Schlüssel auf seine weitere Gültigkeit zu überprüfen.
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§ 9

( 1 ) Diese Kirchenrechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann mit einer dreijährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Jahres gekündigt werden; erstmals zum 31. Dezember 2011.
( 2 ) Bei Beendigung dieser Vereinbarung werden alle Mitarbeitenden des Kreiskirchenamts von den beiden Kirchenkreisen entsprechend ihrer Kostentragungspflicht übernommen.
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§ 10

Bei Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung dieser Vereinbarung entscheidet das Landeskirchenamt endgültig.
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§ 11

Diese Kirchenrechtliche Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kirchenrechtliche Vereinbarung vom 20. November 2000/29. November 2000 außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Kreiskirchenamt Siegen/Wittgenstein beruhte auf der Kirchenrechtlichen Vereinbarung zur Errichtung des Kreiskirchenamtes Siegen/Wittgenstein vom 5./7. Juli 2004 (KABl. 2004 S. 380), zuletzt geändert durch die Erste Änderung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung zur Errichtung des Kreiskirchenamtes Siegen/Wittgenstein vom 4./8. Mai 2017 (KABl. 2017 S. 126). Die Kirchenrechtliche Vereinbarung wurde mit der Gründung des Kirchenkreisverbandes aufgehoben (im Fachinformationsssytem Kirchenrecht unter der Nr. 4422 - KABl 2020 Nr. 84 S. 212).
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2 ↑ § 4 Abs. 4 neu gefasst durch Änderung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung zur Errichtung des Kreiskirchenamtes Siegen/Wittgenstein vom 4./8. Mai 2017.
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3 ↑ Nr. 1