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Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung
der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie
der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Besoldungs- und Versorgungsgesetz
der EKD – BVG-EKD)

in der Fassung der Neubekanntmachung vom 15. März 20211#

(ABl. EKD 2021 S. 101, S. 132)

mit den Bestimmungen des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD – AG.BVG-EKD)
vom 17. November 2016 (KABl. 2016 S. 482),
geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD

vom 1. Juni 2017 (KABl. 2017 S. 70, 131, 189),
durch Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD
vom 20. November 2018 (KABl. 2018 S. 262)
,
durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 1. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 52 S. 109).
und durch Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 25. November 2023 (KABl. 2024 I Nr. 2 S. 5)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur 1. Änderung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD
9. November 2022
§ 16 Abs. 4 Satz 1
neu gefasst
§ 28 Abs. 3 Satz 1
neu gefasst

Inhaltsübersicht

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Teil 1 - Allgemeines

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Kapitel 1 - Geltungsbereich, Verweisungen auf das Bundesrecht, Verwaltungsverfahren

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§ 1
Geltungsbereich, Anwendungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz regelt die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer in einem öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnis, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, der Vikarinnen und Vikare in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sowie der Anwärterinnen und Anwärter der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse. Es gilt ferner für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie die Anwärterinnen und Anwärter der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die die Evangelische Kirche in Deutschland, eine Gliedkirche oder ein gliedkirchlicher Zusammenschluss die Aufsicht führt.
( 2 ) Zu den Dienstbezügen gehören neben den Dienstbezügen im Sinne des Bundesbesoldungsgesetzes auch die Besoldung während des Wartestandes (Wartestandsbesoldung) sowie die Besoldung neben Versorgung im Ruhestand.
( 3 ) Zu den sonstigen Bezügen gehören
  1. Anwärter- und Vikarsbezüge,
  2. Dienstwohnung und
  3. vermögenswirksame Leistungen.
Soweit das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse dies für den jeweiligen Bereich bestimmt, können zur Besoldung ferner ein wohnungsbezogener Bestandteil der Bezüge und jährliche Sonderzahlungen gehören.
( 4 ) Versorgungsbezüge sind die in § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Bezüge, soweit in diesem Kirchengesetz oder aufgrund dieses Kirchengesetzes nicht etwas anderes geregelt ist.
§ 1 Geltungsbereich des AG.BVG-EKD
(zu §§ 1, 2, 8 und § 58 Absatz 2 BVG-EKD)
Allgemeine Bestimmungen
( 1 ) Dieses Gesetz dient der Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (BVGEKD) vom 12. November 2014 in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche.
( 2 ) Auf Lehrkräfte, deren Besoldung und Versorgung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert wird, findet das BVG-EKD keine Anwendung. Ihre Besoldung und die Versorgung richten sich nach den Bestimmungen für die vergleichbaren Lehrkräfte des Landes, in dem die kirchliche Schule liegt. Es findet ebenfalls keine Anwendung auf die Beamtinnen und Beamten der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, deren Besoldung und Versorgung entsprechend den Regeln der Ersatzschulfinanzierung refinanziert wird.
( 3 ) Für die Besoldung, Versorgung und die sonstigen dienstlichen Bezüge gilt das jeweilige Recht der Beamtinnen und Beamten des Bundes sinngemäß, soweit das kirchliche Recht nichts anderes bestimmt. Die Kirchenleitungen beziehungsweise der Landeskirchenrat können durch Beschluss neue Vorschriften des Bundes oder des Landes zur Besoldung und Versorgung im kirchlichen Interesse innerhalb von sechs Wochen nach Veröffentlichung längstens für sechs Monate nach Veröffentlichung vorläufig von der Anwendung ausschließen.
( 4 ) Die Kirchenleitungen bzw. der Landeskirchenrat können je für ihren Bereich Regelungen zu Aufwandsentschädigungen im Vertretungsfall treffen.
( 5 ) Widersprüche und Klagen gegen Festsetzungen und Bewilligungen auf der Grundlage des BVG-EKD oder dieses Gesetzes oder entsprechend anzuwendender staatlicher Bestimmungen haben keine aufschiebende Wirkung.
( 6 ) Der Anspruch auf Dienstbezüge und die sonstigen Bezüge nach dem Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD und diesem Gesetz besteht für Pfarrerinnen und Pfarrer gegenüber der Landeskirche, für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, soweit nichts anderes bestimmt ist, gegen die Anstellungskörperschaft. Der Anspruch der Kirchenbeamtinnen und -beamten auf Wartestandsbesoldung richtet sich gegen die Landeskirche.
( 7 ) Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, deren Stellen der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte angeschlossen sind, trägt die Landeskirche die Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Bezüge für den Sterbemonat und des Sterbegeldes beim Tod im aktiven Dienst sowie der Unfallfürsorgeleistungen während des aktiven Dienstes und der Leistungen beim Ersatz von Sachschäden und besonderen Aufwendungen, die durch einen während des aktiven Dienstes eingetretenen Dienstunfall entstanden sind.
( 8 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind verpflichtet, den für sie zuständigen Stellen nach den Absätzen 6 und 7 alle Ereignisse, die sich auf die Zahlung ihrer Bezüge auswirken könnten, unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Dazu gehören insbesondere alle Änderungen des Familienstandes und der Verhältnisse, die die Zahlung des Familienzuschlages beeinflussen, sowie die Änderung von Wohnsitz und Konten. Sofern die Landeskirche die zuständige Stelle ist, sind die Auskünfte gegenüber dem Landeskirchenamt zu erteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Vikarinnen und Vikare entsprechend.
( 9 ) Scheiden Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte, deren Stelle der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte angeschlossen ist, aus dem Dienst aus, ohne dass für sie Ruhegehalt oder eine sonstige Versorgung auf Grund des Kirchenbeamtenverhältnisses gezahlt wird, so übernimmt die Landeskirche die zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzuentrichtenden Beiträge.
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§ 2
Anwendung von Bundesrecht

( 1 ) Besoldung und Versorgung richten sich nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten jeweils geltenden Besoldungs- und Versorgungsrechts, soweit in diesem Kirchengesetz oder aufgrund dieses Kirchengesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann neue Vorschriften des Bundes zur Besoldung und Versorgung im kirchlichen Interesse innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung längstens bis zum Ablauf von neun Monaten nach Veröffentlichung vorläufig durch Rechtsverordnung von der Anwendung ausschließen. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich eine entsprechende Möglichkeit zur Aussetzung neuer Vorschriften des Bundes durch Kirchengesetz regeln, soweit sie Regelungsgegenstände betreffen, die aufgrund von Öffnungsklauseln abweichend von diesem Kirchengesetz geregelt werden können. Satz 2 gilt entsprechend, soweit Gliedkirchen auf das Recht eines Bundeslandes verweisen.
( 3 ) Anstelle der im Besoldungs- und Versorgungsrecht des Bundes in Bezug genommenen Regelungen des Bundesbeamtengesetzes und des Beamtenstatusgesetzes sind die jeweils geltenden Regelungen des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland2# und des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland3# sowie der Ausführungsgesetze der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse oder die Regelungen der vergleichbaren Kirchengesetze und Rechtsverordnungen der Gliedkirchen zu dem jeweiligen Regelungsgegenstand anzuwenden.
§ 1 Geltungsbereich des AG.BVG-EKD
(zu §§ 1, 2, 8 und § 58 Absatz 2 BVG-EKD)
Allgemeine Bestimmungen
[...]4#
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§ 3
Gleichstellung von kirchlichem öffentlichem Dienst und außerkirchlichem öffentlichem Dienst

( 1 ) Bei der Anwendung der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften ist der kirchliche Dienst im Sinne des § 4 wie der außerkirchliche öffentliche Dienst bei einem Dienstherrn im Sinne des Bundesbesoldungsgesetzes zu behandeln.
( 2 ) Kirchliche Belange und kirchliche Interessen gelten als öffentliche Belange und öffentliche Interessen im Sinne der Besoldungs- und Versorgungsregelungen des Bundes.
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§ 4
Kirchlicher Dienst

( 1 ) Kirchlicher Dienst ist Tätigkeit im Dienst
  1. der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse,
  2. des Bundes der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik, seiner Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse,
  3. der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die die Evangelische Kirche in Deutschland, eine Gliedkirche oder ein gliedkirchlicher Zusammenschluss die Aufsicht führt, und
  4. ihrer Rechtsvorgänger.
( 2 ) Dem Dienst nach Absatz 1 kann gleichgestellt werden eine Tätigkeit
  1. in missionarischen, diakonischen und sonstigen kirchlichen Werken und Einrichtungen, die der Evangelischen Kirche in Deutschland, den Gliedkirchen oder den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen zugeordnet worden sind, sowie
  2. in Anstalten und Einrichtungen, die dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung der Evangelischen Kirche in Deutschland oder dem Diakonischen Werk einer Gliedkirche angeschlossen sind, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform,
  3. in anderen Zusammenschlüssen von Kirchen mit ihren Einrichtungen, einschließlich Mission und Diakonie, sowie
  4. in einer anderen christlichen Kirche.
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§ 5
Verwaltungsverfahren

Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach diesem Kirchengesetz gelten ergänzend die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland5#, soweit diese nicht zu den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes in Widerspruch stehen und soweit nicht in diesem Kirchengesetz oder anderen Kirchengesetzen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse für den jeweiligen Bereich etwas anderes bestimmt ist.
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Kapitel 2 - Ausnahmen vom Bundesrecht, Regelungszuständigkeiten, Zuständigkeiten

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§ 6
Ausnahmen vom Bundesrecht, eigene kirchliche Regelungen

( 1 ) Bestimmungen des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechtes des Bundes, die Vergabebudgets oder Sondervermögen betreffen, haushaltsrechtlichen Charakter haben oder die innere Ordnung der Beschäftigungsstellen des Bundes betreffen, finden keine Anwendung.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich für die Besoldung und Versorgung von Mitgliedern kirchenleitender Organe und Personen in kirchenleitenden Ämtern sowie für Besoldungs- und Versorgungstatbestände, die vom Bundesrecht und von diesem Kirchengesetz nicht erfasst sind, durch Kirchengesetz oder aufgrund Kirchengesetzes eigene Regelungen erlassen.
§ 8 des AG.BVG-EKD
(zu §§ 17, 18, 6 Absatz 2, 23 Absatz 3, 56 Absatz 2 BVG-EKD)
Zuordnung der Ämter
( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit erhalten ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland und in der Evangelischen Kirche von Westfalen erhalten von ihrer ersten Berufung in den Probedienst an ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A, jedoch mindestens 90 Prozent des Gehaltes, das ihnen bei einem Grundgehalt nach Absatz 1 zustehen würde. Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst der Lippischen Landeskirche erhalten ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit der Evangelischen Kirche im Rheinland, denen eine unbefristete Pfarrstelle mit besonderem Auftrag (mbA-Stellen) übertragen wurde oder die nach Ablauf des Probedienstes noch nicht in eine Pfarrstelle gewählt worden sind und einen Auftrag nach § 25 Absatz 1 PfDG.EKD wahrnehmen, erhalten eine Besoldung nach Absatz 2 vom ersten Tag der Berufung in das Pfarramt an.
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst der Evangelischen Kirche von Westfalen, die zur Wahrnehmung eines Auftrages im Sinne von § 5 des früheren Hilfsdienstgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKU oder § 4 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD weiter im Hilfsdienst oder Probedienst geblieben sind, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieses Dienstes eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrer Besoldung und der Besoldung, die ihnen zustünde, wenn sie als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit den Dienst wahrnehmen würden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Kirchenleitung die Ruhegehaltfähigkeit feststellen.
( 5 ) In der Evangelischen Kirche im Rheinland erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst, die mit der vollen Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt sind (Pfarrverweserinnen und Pfarrverweser), für die Dauer der Beauftragung eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Differenzbetrages zu der Besoldung, die ihnen bei einem Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A zustehen würde. Dasselbe gilt in der Evangelischen Kirche im Rheinland für Pfarrerinnen und Pfarrer gemäß Absatz 3, die mit der vollen Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt sind.
( 6 ) Superintendentinnen und Superintendenten sowie in der Evangelischen Kirche im Rheinland und in der Evangelischen Kirche von Westfalen die Assessorinnen und Assessoren erhalten während der Dauer ihres Amtes eine das Grundgehalt ergänzende Ephoralzulage, deren Höhe sich aus Abschnitt I der Anlage ergibt. Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend. Zulagen nach Satz 1 gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, in der Evangelischen Kirche im Rheinland jedoch nur bis zur Höhe der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe.
Anlage
Abschnitt I
Ephoralzulage (§ 8 Absatz 6 AG.BVG-EKD)
In der Evangelischen Kirche im Rheinland:
Superintendentinnen und Superintendenten erhalten eine Ephoralzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ihnen zustehenden Regelpfarrbesoldung und der Besoldungsgruppe 16 der Bundesbesoldungsordnung A in der jeweiligen Stufe. Assessorinnen und Assessoren erhalten eine Ephoralzulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der ihnen zustehenden Regelpfarrbesoldung und der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A in der jeweiligen Stufe.
In der Evangelischen Kirche von Westfalen:
Superintendentinnen und Superintendenten erhalten eine Ephoralzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ihnen zustehenden Regelpfarrbesoldung und der Besoldungsgruppe A 15 in der jeweiligen Stufe. Assessorinnen und Assessoren erhalten eine Ephoralzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ihnen zustehenden Regelpfarrbesoldung und der Besoldungsgruppe A 14 in der jeweiligen Stufe. Die ständig stellvertretenden Superintendentinnen und Superintendenten nach § 7 Absatz 1 Buchstabe b Kirchenkreisleitungsgesetz
6# sowie Assessorinnen und Assessoren in Kirchenkreisen mit mehr als 100.000 Gemeindegliedern erhalten eine Ephoralzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ihnen zustehenden Regelpfarrbesoldung und der Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich der Hälfte des Unterschiedsbetrags zur Besoldungsgruppe A 15 in der jeweiligen Stufe.Stellen Superintendentinnen und Superintendenten sowie Assessorinnen und Assessoren im Rahmen von Strukturveränderungen ihr Amt zur Verfügung, so kann die Kirchenleitung bei Feststellung kirchlichen Interesses bestimmen, dass ihnen die Ephoralzulage bis zum Ende der ursprünglichen Amtszeit fortgezahlt wird.
In der Lippischen Landeskirche:
Die Zulage für die Superintendentinnen und Superintendenten beträgt monatlich 438,86 Euro.
Abschnitt II
Die Zulage nach § 11 AG.BVG-EKD beträgt monatlich 321,00 Euro.
( 7 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die Inhaberinnen oder Inhaber einer Pfarrstelle mit besonders hervorgehobener Funktion sind oder denen zusätzlich ein besonderer Aufgabenbereich von den Leitungsorganen der Landeskirche oder des Kirchenkreises übertragen worden ist, kann für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion oder dieses Aufgabenbereiches
  1. das Grundgehalt nach einer höheren Besoldungsgruppe bemessen werden oder
  2. eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Zulage vorgesehen werden.
Die Zulage nach Satz 1 Nr. 2 muss
  1. nach der Funktionszulage nach Absatz 6 oder
  2. nach dem Unterschied zwischen dem Grundgehalt der Pfarrerinnen und Pfarrer und dem Grundgehalt, das sie bei Zuordnung zu einer höheren Besoldungsgruppe erhalten würden, oder
  3. nach einer Zulage, die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen im gleichen oder vergleichbaren Aufgabenbereich zusteht,
bemessen werden. Das Grundgehalt nach der höheren Besoldungsgruppe oder die Zulage wird für die Zeit vom Beginn des Monats bis zum Ende des Monats gezahlt, in denen die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, längstens bis zum Ende des Anspruchs auf Besoldung.
( 8 ) In der Evangelischen Kirche im Rheinland bedürfen Maßnahmen nach Absatz 7 der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Konzeptes, aus dem hervorgeht, dass Tätigkeiten wahrgenommen werden, die erheblich über das Anforderungsprofil einer gemeindlichen oder kreiskirchlichen Pfarrstelle hinausgehen. In der Evangelischen Kirche von Westfalen regelt die Kirchenleitung das Nähere durch Verordnung, soweit eine Regelung nicht durch Kirchengesetz erfolgt; die Möglichkeit der Zuerkennung einer Zulage für hervorgehobene Stellen und Ämter und Einrichtungen der Landeskirche durch die Kirchenleitung im Einzelfall bleibt dadurch unberührt.
( 9 ) Den Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten stehen die Ansprüche auf Besoldung und Versorgung im gleichen Umfang zu wie den Landesbeamtinnen und Landesbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen in entsprechender Stellung, soweit nicht das kirchliche Recht etwas anderes bestimmt. Die Kirchenleitungen bzw. der Landeskirchenrat können für die Einordnung der Ämter der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen, die Amtsbezeichnungen und die Zahlung von Amts- und Stellenzulagen von den Bestimmungen des Landes- und des Bundesbesoldungsgesetzes abweichende und ergänzende Regelungen treffen, soweit dies der kirchliche Dienst erforderlich macht.
( 10 ) Für die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen und die Gewährung von Zulagen für die hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung können die Landeskirchen je für ihren Bereich besondere Regelungen erlassen.
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§ 7
Verzichtsmöglichkeit

Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Bereich eine Regelung treffen, nach der widerruflich auf einen Teil der Besoldung oder Versorgung verzichtet werden kann. Der Verzicht darf den angemessenen Lebensunterhalt der Bezugsberechtigten und ihrer Familien nicht gefährden.
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§ 8
Ausführungsbestimmungen, Abweichungen

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse treffen je für ihren Bereich die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Regelungen. Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Durchführungshinweise, die sie hierzu erlassen, können vom Bundesrecht abweichen.
( 2 ) Abweichungen von Bestimmungen dieses Kirchengesetzes sind nur in den gesondert genannten Fällen möglich.
§ 1 Geltungsbereich des AG.BVG-EKD
(zu §§ 1, 2, 8 und § 58 Absatz 2 BVG-EKD)
Allgemeine Bestimmungen
[...]7#
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§ 9
Eigene Regelungen zur Höhe der Bezüge

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Bereich die Besoldungshöhe abweichend vom Bundesrecht bestimmen. Sie können hierzu
  1. die Besoldungshöhe
    1. als Prozentsatz der Besoldung des Bundes (Bemessungssatz) oder
    2. als Besoldung eines Bundeslandes oder als Prozentsatz der Besoldung eines Bundeslandes,
  2. die Zahl der Stufen,
  3. die vor einem Stufenaufstieg zurückzulegenden Zeiten,
  4. die bei der Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten anzuerkennenden Zeiten,
  5. die Anpassung der Bezüge,
  6. die Minderung nach § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes und
  7. den Abzug nach § 50f des Beamtenversorgungsgesetzes
abweichend regeln.
( 2 ) Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, deren Besoldungshöhe sich am Recht eines Bundeslandes orientiert, können eine von § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes abweichende Regelung dieses Bundeslandes je für ihren Bereich durch Kirchengesetz übernehmen.
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich eigene Regelungen zu den Bestandteilen und zur Höhe von Anwärter- und Vikarsbezügen erlassen.
§ 2 des AG.BVG-EKD
(zu § 9 Absatz 1 BVG-EKD)
Höhe der Bezüge
( 1 ) Die Besoldungshöhe, die Zahl der Stufen sowie die vor einem Stufenaufstieg zurückzulegenden Zeiten, die bei der Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten anzuerkennenden Zeiten, die Anpassung der Bezüge, die Minderung im Sinne von § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), die Mindestversorgung und der Abzug im Sinne von § 50f des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) richten sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen, sofern dieses Gesetz oder eine andere kirchliche Bestimmung keine abweichende Regelung trifft.
( 2 ) Bei Pfarrerinnen und Pfarrern wird die Erfahrungsstufe bei der erstmaligen Berufung festgesetzt. Beim Wechsel des Dienstherrn zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche behält die Pfarrerin oder der Pfarrer die nach diesen Bestimmungen vorschriftsmäßig festgesetzte Erfahrungsstufe. Pfarrerinnen und Pfarrer im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland werden bei erstmaliger Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe, im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche bei Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis um eine Erfahrungsstufe oberhalb der Erfahrungsstufe eingestuft, in die sie in Anwendung von § 29 Absatz 2 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW) einzustufen wären. Satz 3 gilt in der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche nicht, soweit eine Pfarrerin oder ein Pfarrer ein Dienstverhältnis durch Versetzung begründet und im Wege der Versetzung eine Erfahrungsstufe zu berücksichtigen ist, die sich nach dem Besoldungsdienstalter bestimmt oder infolge der Überleitung von Dienstaltersstufen in Erfahrungsstufen bestimmt.
( 3 ) § 30 Absatz 1 LBesG NRW findet bei Pfarrerinnen und Pfarrern mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der Laufbahnbefähigung die Anstellungsfähigkeit und anstelle von Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Anstellungsfähigkeit sind, treten. § 30 Absatz 1 Satz 3 LBesG NRW findet bei Pfarrerinnen und Pfarrern keine Anwendung.
( 4 ) § 29 Absatz 1 Satz 2 LBesG NRW findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nur nach der dienstlichen Erfahrung erfolgt. § 29 Absatz 4 und 5 LBesG NRW finden keine Anwendung.
( 5 ) Zusätzlich zu den in § 30 Absatz 2 LBesG NRW genannten Zeiten wird bei Pfarrerinnen und Pfarrern der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
  1. Zeiten eines hauptberuflichen Dienstes, zu dem die Pfarrerin oder der Pfarrer aus dienstlichen Gründen beurlaubt wurde oder nach § 21 des früheren Pfarrdienstgesetzes in den Wartestand versetzt oder als Pastorin oder Pastor im Hilfsdienst beurlaubt war,
  2. Zeiten eines hauptberuflichen Dienstes nach § 94 Absatz 3 Satz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD8#,
  3. Zeiten der Wahrnehmung eines Mandats in einem Gesetzgebungsorgan, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer anstelle der Zahlung einer Versorgungsabfindung nach den
    staatlichen Abgeordnetengesetzen beantragt, diese Zeit ist als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts zu berücksichtigen.
( 6 ) § 29 Absatz 6 LBesG NRW findet auch in den Fällen Anwendung, in denen eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren oder einem Lehrbeanstandungsverfahren beurlaubt ist.
( 7 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Teildienst verwendet werden, erhalten im gleichen Verhältnis verringerte Dienstbezüge. Die Gewährung der Dienstwohnung bleibt unberührt.
( 8 ) Die Besoldung, die Pfarrerinnen und Pfarrern nach Beendigung einer befristet übertragenen Stelle oder eines befristet übertragenen Auftrages im Sinne des § 25 PfDG.EKD9# zusteht, wird um die Einkünfte vermindert, die sie aus einer Beschäftigung erhalten.
§ 3 des AG.BVG-EKD
(zu § 9 Absatz 2 BVG-EKD)
Anpassung der Versorgungsbezüge
Anstelle von § 70 BeamtVG findet § 84 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW) Anwendung.
§ 4 des AG.BVG-EKD
(zu § 9 Absatz 3 BVG-EKD)
Vikarinnen und Vikare
( 1 ) Vikarinnen und Vikare erhalten Vikariatsbezüge für die Zeit vom Tage ihrer Berufung zur Vikarin oder zum Vikar bis zum Ende des Dienstverhältnisses als Vikarin oder Vikar.
( 2 ) Vikarinnen und Vikare erhalten einen Grundbezug in Höhe von 50 % der Bezüge der Erfahrungsstufe 5 der Besoldungsgruppe A 12. Der Grundbezug wird auf volle Euro aufgerundet und monatlich im Voraus gezahlt.
( 3 ) Für den Familienzuschlag gilt § 13 BVG-EKD entsprechend.
( 4 ) Zu den Bestandteilen der Bezüge der Anwärterinnen und Anwärter gilt das Recht des Landes Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme von § 79 LBesG NRW.
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§ 10
Öffnungsklauseln

Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Bereich vom Bundesrecht abweichende Regelungen erlassen zur Gewährung und Höhe von
  1. vermögenswirksamen Leistungen,
  2. Sonderzahlungen, Einmalzahlungen,
  3. Zuschlägen bei Altersteildienst,
  4. Zuschlägen beim Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand auf einen Zeitpunkt nach Erreichen der Regelaltersgrenze sowie bei Wiederverwendung nach Erreichen der Regelaltersgrenze,
  5. Auslandsbesoldungen,
  6. nichtruhegehaltfähigen Zuschlägen bei begrenzter Dienstfähigkeit und
  7. Besoldung bei Familienpflegezeit und Vorschüssen bei Familienpflegezeit.
§ 5 des AG.BVG-EKD
(zu § 10 Nr. 1 BVG-EKD)
Vermögenswirksame Leistungen, Jobrad, Jobticket
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte erhalten eine vermögenswirksame Leistung in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen. Vikarinnen und Vikare erhalten eine vermögenswirksame Leistung in entsprechender Anwendung der für die Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen.
(2) Außer in den Fällen des Absatzes 1 kann auf Besoldung für Leistungen im Rahmen einer privaten Entgeltumwandlung für von der Anstellungskörperschaft geleaste Dienstfahrräder, die der Pfarrerin oder dem Pfarrer oder der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten auch zur privaten Nutzung überlassen werden, verzichtet werden. Voraussetzung für die Entgeltumwandlung nach Satz 1 ist, dass es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne einschließlich Elektrofahrräder im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG (normales (Elektro-)Fahrrad) oder gemäß § 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 EStG (Elektrofahrrad >25 km/h) handelt. Die Entgeltumwandlung nach Satz 1 bedarf für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 2 Absatz 2 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (MVG-EKD) und § 1 des Ausführungsgesetzes der EKvW zum Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (AG.MVG-EKD) sind, einer für den Bereich der Anstellungskörperschaft abgeschlossenen Dienstvereinbarung.
(3) Eine Entgeltumwandlung nach Absatz 2 setzt außerdem voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die von der Anstellungskörperschaft den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.
(4) Einzelheiten regelt die Kirchenleitung beziehungsweise der Landeskirchenrat durch Verordnung.
(5) Die Kirchenleitung beziehungsweise der Landeskirchenrat kann durch Verordnung Regelungen treffen, die für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmitteln ganz oder teilweise einen Fahrkostenersatz gewähren.
§ 6 des AG.BVG-EKD
(zu § 10 Nr. 3 und Nr. 6 BVG-EKD)
Altersteildienst und Zuschläge bei begrenzter Dienstfähigkeit
( 1 ) Die Zuschläge für den Altersteildienst richten sich nach der Altersteildienst-Ordnung (ATDO).
( 2 ) Hinsichtlich der nicht ruhegehaltfähigen Zuschläge bei begrenzter Dienstfähigkeit gelten die Vorschriften für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend.
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§ 11
Rechtsverordnungen

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann mit Zustimmung der Kirchenkonferenz von besoldungs- und versorgungsrechtlichen Rechtsverordnungen des Bundes abweichende Regelungen mit Wirkung für die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse beschließen, um sie kirchlichen Gegebenheiten und Erfordernissen anzupassen. Er kann Verordnungsermächtigungen im Besoldungs- und Versorgungsrecht des Bundes, die der Bund noch nicht ausgeübt hat, mit Zustimmung der Kirchenkonferenz mit Wirkung für die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse ausüben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Regelungsgegenstände, die nach diesem Kirchengesetz für den jeweiligen Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse zu regeln sind. Öffnungsklauseln bleiben unberührt.
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§ 12
Zuständigkeiten

( 1 ) Soweit in diesem Kirchengesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, ist für Entscheidungen nach diesem Kirchengesetz die jeweilige oberste kirchliche Verwaltungsbehörde oder die von ihr benannte Stelle zuständig. Satz 1 gilt entsprechend für Entscheidungen, die nach Bundesrecht von Bundes- oder Landesregierungen, Bundesministerien, obersten Dienstbehörden oder obersten Rechtsaufsichtsbehörden zu treffen sind.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich für die Zuständigkeiten und Beteiligungen kirchlicher Stellen oder Amtsträgerinnen und Amtsträger eigene Regelungen erlassen.
§ 7 des AG.BVG-EKD
(zu § 12 BVG-EKD)
Zuständigkeit
( 1 ) Für Entscheidungen nach dem Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD und diesem Gesetz ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Landeskirchenamt als oberste Dienstbehörde zuständig.
( 2 ) Für die Festsetzungen und Bewilligungen sowie für die Entscheidungen auf Grund von Kann-Bestimmungen ist bei Pfarrerinnen und Pfarrern das Landeskirchenamt zuständig, soweit nicht in diesem Gesetz oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Für die Festsetzungen und Bewilligungen sowie für die Entscheidungen über Kann-Bestimmungen ist bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten die Anstellungskörperschaft zuständig, soweit nicht in diesem Gesetz oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist. Soweit diese Maßnahmen Mitglieder des Landeskirchenamtes betreffen, ist die Kirchenleitung zuständig.
( 4 ) Die nach § 1 Absatz 6 und Absatz 7 von der Landeskirche zu tragenden Versorgungsbezüge werden von der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte festgesetzt und gezahlt, soweit in der Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte nichts anderes bestimmt ist. Die Anzeigepflicht nach § 62 BeamtVG besteht gegenüber der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte.
( 5 ) In Angelegenheiten der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Kirchenkreise, Kirchengemeinden und aus solchen Körperschaften gebildeten Verbände ist in folgenden Fällen die Genehmigung des Landeskirchenamtes erforderlich, sofern die Entscheidung nicht von diesem selbst getroffen wird:
  1. rückwirkende Einweisung in eine Planstelle,
  2. erste Stufenfestsetzung,
  3. Bewilligung von Zulagen, sofern sie nicht in den Besoldungsordnungen des Landesbesoldungsgesetzes geregelt sind.
Genehmigungsvorbehalte auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
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Kapitel 3 - Gemeinsame Regelungen für Besoldung und Versorgung

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§ 13
Familienzuschlag

( 1 ) Der Familienzuschlag wird aus öffentlichen Mitteln einschließlich der kirchlichen Mittel an verschiedene Personen dem Grunde nach und unabhängig vom tatsächlichen Zahlbetrag insgesamt nur einmal voll gewährt. Werden beim Zusammentreffen der Ansprüche mehrerer Personen auf Familienzuschlag darauf entfallende Beträge von anderer Seite ohne Berücksichtigung des § 40 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbarer Vorschriften gezahlt, so wendet die kirchliche Seite diese Bestimmungen auf die kirchlichen Bezüge entsprechend an, so dass mehrere Berechtigte unabhängig vom tatsächlichen Zahlbetrag insgesamt so viele Anteile des Familienzuschlags erhalten, als ob alle Berechtigten im kirchlichen Dienst tätig wären. Im Falle von Versorgungsbezügen wird Satz 2 unabhängig von der Höhe des Ruhegehaltssatzes der verschiedenen Berechtigten angewendet.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können in Abweichung von Absatz 1 durch Kirchengesetz vorsehen, dass Familienzuschlag nach diesem Kirchengesetz neben den von anderer Seite gewährten Leistungen bis zu der in Satz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt wird. Höchstgrenze ist die Summe der Familienzuschläge, die sich bei Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Familienzuschlag auch auf die nicht nach diesem Kirchengesetz Anspruchsberechtigten ergeben würde.
( 3 ) Empfängerinnen und Empfänger von Bezügen nach diesem Kirchengesetz haben der zuständigen Stelle jede Änderung der Verhältnisse, die die Gewährung des Familienzuschlags beeinflussen kann, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Familienzuschlag steht insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
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§ 14
Zusammentreffen von Besoldung und Versorgung mit Einkommen aus einem politischen Amt oder Mandat

( 1 ) Ansprüche auf Besoldung nach diesem Kirchengesetz ruhen neben
  1. einer Abgeordnetenentschädigung oder neben einem Einkommen aus einem Amtsverhältnis,
  2. Übergangsgeld aus einem Abgeordnetenmandat oder einem Amtsverhältnis,
  3. Versorgungsansprüchen aus einem Abgeordnetenmandat oder einem Amtsverhältnis
um 50 Prozent des Betrages, um den die Summe beider Bezüge die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der im kirchlichen Dienst erreichten Besoldungsgruppe übersteigt; der Kürzungsbetrag darf jedoch weder 50 Prozent des nichtkirchlichen Einkommens, Übergangsgeldes oder Versorgungsbezugs noch 50 Prozent des kirchlichen Einkommens übersteigen. In gleicher Weise ruhen Ansprüche auf Versorgung nach diesem Kirchengesetz neben einer Abgeordnetenentschädigung oder neben einem Einkommen aus einem Amtsverhältnis.
( 2 ) Ansprüche auf Versorgung nach diesem Kirchengesetz ruhen neben
  1. einem Übergangsgeld aus einem Abgeordnetenmandat oder einem Amtsverhältnis,
  2. Versorgungsansprüchen aus einem Abgeordnetenmandat oder einem Amtsverhältnis
um 50 Prozent des Betrages, um den die Summe beider Bezüge 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt nach diesem Kirchengesetz berechnet, übersteigt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 50 Prozent des Übergangsgeldes oder des nichtkirchlichen Versorgungsanspruchs nicht übersteigen.
( 3 ) Kinderbezogene Familienzuschläge und Leistungen wegen Kindererziehung erhöhen die jeweilige Höchstgrenze nach Absatz 1 und 2; sie sind Bestandteile der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entschädigung oder Amtsbezüge, soweit sie neben diesen gewährt werden. Auf familienrechtlichem Versorgungsausgleich beruhende Renten- und Versorgungsansprüche oder Minderungen von Renten- und Versorgungsansprüchen bleiben unberücksichtigt.
( 4 ) Die sich nach diesem Kirchengesetz, dem Bundesbesoldungsgesetz und Beamtenversorgungsgesetz ergebenden Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsbeträge für die Kürzungen der Besoldung und Versorgung werden je für sich ermittelt. Für die sich anschließende Berechnung des Zahlbetrages wird die jeweilige Ruhensberechnung nach Absatz 1 bis 3 vor der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach dem Bundesbesoldungsgesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz durchgeführt. Die Regelungen dieses Kirchengesetzes über die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und des sich daraus ergebenden Steuervorteils bleiben unberührt.
( 5 ) Abgeordnete im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Mandatsträger eines Parlamentes des Bundes oder der Länder oder einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung.
( 6 ) Amtsverhältnis im Sinne dieses Kirchengesetzes ist die Ausübung eines leitenden politischen Amtes. Dazu gehören insbesondere das Amt der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten eines Landes, einer Ministerin oder eines Ministers des Bundes oder eines Landes, einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs des Bundes oder eines Landes, ferner die entsprechenden Ämter der Stadtstaaten und die leitenden politischen Ämter bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung. § 66 des Beamtenversorgungsgesetzes bleibt unberührt.
( 7 ) Die Ruhensregelungen nach Absatz 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit die Kürzung oder das Ruhen der nichtkirchlichen Bezüge wegen des Zusammentreffens mit Besoldung oder Versorgung nach diesem Kirchengesetz bereits durch bundes- oder landesrechtliche Vorschriften oder seitens der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bestimmt werden.
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§ 15
Verwendung im öffentlichen Dienst, Zusammentreffen mehrerer Bezüge

( 1 ) Wendet ein früherer Dienstherr die Vorschriften über das Zusammentreffen von mehreren Versorgungsbezügen nicht an, wird § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend angewendet. Wendet ein früherer Dienstherr die Vorschriften über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen nicht an, wird § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend angewendet. Werden Versorgungsbezüge vom früheren Dienstherrn ungekürzt gewährt, so werden die aktiven Dienstbezüge in entsprechender Anwendung des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes gekürzt.
( 2 ) Verwendung im öffentlichen Dienst ist eine Beschäftigung im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Verwendung im kirchlichen Dienst im Sinne des § 4.
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§ 1610#
Besoldung, Versorgung und Versorgungsbeiträge bei Dienstverhältnissen auf Zeit bei einem anderen Dienstherrn

( 1 ) Wird während einer Beurlaubung ohne Bezüge ein Pfarrdienstverhältnis auf Zeit im Sinne des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland oder vergleichbarer gliedkirchlicher Regelungen oder ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit im Sinne des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (Dienstverhältnis auf Zeit) bei einem anderen Dienstherrn begründet, richtet sich die Besoldung nach dem Recht des aufnehmenden Dienstherrn.
( 2 ) Bei Wiederaufnahme des Dienstes bei dem beurlaubenden Dienstherrn bemessen sich die Bezüge nach dem Recht des beurlaubenden Dienstherrn und nach der Besoldungsgruppe, die der beurlaubten Person in dem ruhenden Dienstverhältnis zuletzt zustand. Dies gilt nicht, wenn die beurlaubte Person in dem bisher ruhenden Dienstverhältnis befördert wird oder vor Beendigung der Beurlaubung etwas Abweichendes schriftlich zugesichert wurde.
( 3 ) Die Versorgung richtet sich nach dem Recht des beurlaubenden Dienstherrn und nach der Besoldungsgruppe, die der beurlaubten Person in dem ruhenden Dienstverhältnis zuletzt zustand. Dies gilt nicht, wenn der beurlaubende Dienstherr im Einvernehmen mit dem Dienstherrn des Dienstverhältnisses auf Zeit etwas Abweichendes schriftlich zusichert. Die Zusicherung soll in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses auf Zeit gegeben werden.
( 4 ) Der beurlaubende Dienstherr erkennt die Dienstzeit in dem Dienstverhältnis auf Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit an, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer oder die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte für die Dauer des Dienstverhältnisses auf Zeit einen Versorgungsbeitrag zahlt. Zeiten eines Teildienstes sind zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Der beurlaubende Dienstherr kann die Ruhegehaltfähigkeit bei Vorliegen eines kirchlichen Interesses unter Verzicht auf einen Versorgungsbeitrag zusichern.
( 5 ) Die Höhe des Versorgungsbeitrages richtet sich nach Maßgabe des Rechts des beurlaubenden Dienstherrn nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die der beurlaubten Person in dem ruhenden Dienstverhältnis zuletzt zustand. Der Versorgungsbeitrag während des Dienstverhältnisses auf Zeit entspricht einem näher zu vereinbarenden Prozentsatz der nach Satz 1 berechneten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
( 6 ) Hat der beurlaubende Dienstherr nach Absatz 3 Satz 2 schriftlich zugesichert, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach einer höheren Besoldungsgruppe als nach Absatz 3 Satz 1 zu bemessen, wird der Versorgungsbeitrag nach Absatz 5 um einen Prozentsatz der Differenz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zwischen der Besoldungsgruppe nach Absatz 3 Satz 1 und der zugesicherten höheren Besoldungsgruppe erhöht. Im Falle der Wiederaufnahme des Dienstes bei dem beurlaubenden Dienstherrn wird der Erhöhungsbetrag bis zum Beginn des Ruhestandes fortgezahlt. Der Erhöhungsbetrag wird im Falle einer Beförderung in dem zuvor ruhenden Dienstverhältnis angepasst.
( 7 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz oder aufgrund Kirchengesetzes für besondere Fälle vorsehen, dass sie als Dienstherr eines Dienstverhältnisses auf Zeit die Versorgung einer in ihrem Bereich im Dienstverhältnis auf Zeit tätigen Person ergänzen, wenn der beurlaubende Dienstherr keine Zusicherung nach Absatz 6 abgegeben hat. Die Ergänzung darf höchstens bis zur Höhe der Versorgung erfolgen, die der beurlaubten Person zustehen würde, wenn sie Versorgung aus ihrem letzten Amt im Dienstverhältnis auf Zeit beziehen würde. Darüber hinausgehende Ansprüche können gegen den Dienstherrn des Dienstverhältnisses auf Zeit nicht begründet werden.
( 8 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz bestimmen, dass in besonderen Fällen zur Sicherung der Gesamtversorgung von der Anwendung der §§ 53a bis 56 des Beamtenversorgungsgesetzes abgesehen werden kann, wenn anstelle einer beamtenrechtlichen Versorgung nach diesem Kirchengesetz eine andere Alterssicherung vereinbart wurde.
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§ 16a
Besoldung und Versorgung bei Hinausschieben des Ruhestandes und Wiederverwendung, Besoldung neben Versorgung bei Dienst im Ruhestand

( 1 ) Der Zuschlag bei einem Hinausschieben des Ruhestandes bemisst sich im Falle des Teildienstes nach dem nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehenden Grundgehalt.
( 2 ) Die Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes zur Besoldung beim Hinausschieben des Ruhestandes und des Absatzes 1 finden in Fällen der Wiederverwendung nach Erreichen der Regelaltersgrenze entsprechende Anwendung, wenn nicht die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse etwas anderes bestimmt haben.
( 3 ) Beim erneuten Eintritt in den Ruhestand findet § 85a des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der hiernach gewährleistete Betrag den regelmäßigen Versorgungsanpassungen unterliegt. Sofern der erste Eintritt in den Ruhestand vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit erfolgte, gilt § 13 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Wenn sich das Ruhegehalt bei der ersten Versetzung in den Ruhestand vermindert hat, so verringern sich diese Versorgungsabschläge für jedes Jahr der Wiederverwendung um 3,6%. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz abweichende Regelungen erlassen.
( 4 ) Wird nach Erreichen der Regelaltersgrenze oder in Fällen der Wiederverwendung ein mit niedrigeren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet als das zuvor übertragene, so wird das Ruhegehalt nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, sofern die Voraussetzungen für eine Versorgung aus diesem Amt bei Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. beim Beginn des ersten Ruhestandes gegeben waren. § 5 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes findet in diesen Fällen keine Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein mit niedrigeren Dienstbezügen verbundenes Amt vor Erreichen der Regelaltersgrenze zugleich mit einer Verfügung des späteren Hinausschiebens des Ruhestandes übertragen wird.
( 5 ) § 65 des Beamtenversorgungsgesetzes oder vergleichbare Vorschriften finden bei Dienst im Ruhestand keine Anwendung, sofern dies nicht aufgrund kirchengesetzlicher Vorschriften bestimmt ist. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich durch Rechtsverordnung Regelungen zur Besoldung neben Versorgung bei Dienst im Ruhestand erlassen.
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Teil 2 - Besoldung

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Kapitel 1 - Grundgehalt, Wartestandsbesoldung und Zulagen

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§ 17
Höhe des Grundgehaltes der Pfarrerinnen und Pfarrer

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz oder aufgrund Kirchengesetzes Regelungen erlassen, nach denen Pfarrerinnen und Pfarrer nach Ablauf einer bestimmten Dienstzeit ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A erhalten.
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz oder aufgrund Kirchengesetzes Regelungen erlassen, nach denen Pfarrerinnen und Pfarrer mit besonderen Stellen oder Aufträgen ein höheres Grundgehalt erhalten.
( 4 ) § 9 bleibt unberührt.
§ 8 des AG.BVG-EKD
(zu §§ 17, 18, 6 Absatz 2, 23 Absatz 3, 56 Absatz 2 BVG-EKD)
Zuordnung der Ämter
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§ 18
Zuordnung der Ämter

Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse regeln die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen je für ihren Bereich durch Kirchengesetz oder aufgrund Kirchengesetzes in Anlehnung an die Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes oder eines Landesbesoldungsgesetzes. Die §§ 18 und 19 des Bundesbesoldungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 8 des AG.BVG-EKD
(zu §§ 17, 18, 6 Absatz 2, 23 Absatz 3, 56 Absatz 2 BVG-EKD)
Zuordnung der Ämter
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§ 19
Anwärter- und Vikarsbezüge

§ 66 des Bundesbesoldungsgesetzes findet keine Anwendung.
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§ 20
Besoldung bei Wegfall von Zulagen und Verleihung eines anderen Amtes

Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können für Pfarrerinnen und Pfarrer, die besondere Stellen oder Aufträge wahrnehmen, durch Kirchengesetz je für ihren Bereich von den §§ 13 und 19a des Bundesbesoldungsgesetzes abweichende Regelungen erlassen.
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§ 21
Besoldung während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

Mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote, Mutterschutzfristen und Stillzeiten berühren die Ansprüche auf Dienst-, Anwärter- oder Vikarsbezüge nicht. Während der Elternzeit besteht Anspruch auf diese Bezüge, soweit Dienst geleistet wird.
§ 9 des AG.BVG-EKD
(zu § 21 BVG-EKD)
Mutterschutz und Elternzeit
Eine zugewiesene Dienstwohnung bleibt auch während der Elternzeit belassen.
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§ 22
Besoldung während des Wartestandes (Wartestandsbesoldung)

( 1 ) Die Höhe der Wartestandsbesoldung entspricht in dem Monat, in dem der Wartestand wirksam wird, sowie in den ersten drei Kalendermonaten des Wartestandes den Dienstbezügen, die bei Wahrnehmung des bisherigen Amtes im bisherigen Dienstumfang zustehen würden. Ging der Versetzung in den Wartestand eine Beurlaubung ohne Bezüge voran, so werden für die Wartestandsbesoldung die Bezüge zugrunde gelegt, die bei Wahrnehmung des vor der Beurlaubung ausgeübten Amtes im damaligen Dienstumfang zustehen würden.
( 2 ) Bei Wahrnehmung eines Wartestandsauftrages entspricht die Höhe der Wartestandsbesoldung während und nach Ablauf des Zeitraums nach Absatz 1 mindestens der Höhe der Dienstbezüge, die bei Wahrnehmung dieses Auftrages zustünden, wenn keine Versetzung in den Wartestand erfolgt wäre.
( 3 ) Die Wartestandsbesoldung beträgt nach Ablauf des Zeitraums nach Absatz 1 vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 4 71,75 Prozent der Dienstbezüge, die bei Wahrnehmung des bisherigen Amtes in einem vollen Dienstauftrag zustehen würden. Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Ging der Versetzung in den Wartestand eine Beurlaubung ohne Bezüge voran, so werden für die Wartestandsbesoldung die Bezüge zugrunde gelegt, die bei Wahrnehmung des vor der Beurlaubung ausgeübten Amtes in einem vollen Dienstauftrag zustehen würden.
( 4 ) Ging der Versetzung in den Wartestand oder einer Beurlaubung ohne Bezüge vor Versetzung in den Wartestand ein Teildienst voran, so darf die Wartestandsbesoldung nach Absatz 3 die aus dem Teildienst zustehenden Dienstbezüge nicht übersteigen. Sie darf jedoch 50 Prozent der Dienstbezüge bei Wahrnehmung eines vollen Dienstauftrages in dem bisherigen Amt nicht unterschreiten.
( 5 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz
  1. einen von Absatz 1 abweichenden, längeren Zeitraum bestimmen und
  2. die Anrechenbarkeit von Einkünften während des Wartestandes regeln.
( 6 ) Disziplinarrechtliche Bestimmungen zur Höhe der Wartestandsbesoldung bleiben unberührt.
§ 10 des AG.BVG-EKD
(zu § 22 Absatz 5 BVG-EKD)
Wartestandsbesoldung
Auf die Wartestandsbesoldung werden Einkünfte aus Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG und aus Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 53 BeamtVG angerechnet. Die Wartestandsbesoldung entspricht in den ersten sechs Monaten des Wartestandes den bisherigen Dienstbezügen.
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§ 23
Zulagen und Leistungsbesoldung

( 1 ) Die Regelungen zur Gewährung einer Zulage für Beamtinnen und Beamte
  1. in obersten Behörden gemäß Nr. 7 der Vorbemerkungen zu Bundesbesoldungsordnungen A und B in Verbindung mit Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz und
  2. im Falle der Verringerung der Besoldung aufgrund eines Dienstherrnwechsels gemäß § 19b des Bundesbesoldungsgesetzes
finden keine Anwendung. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Bereich die Gewährung der genannten Zulagen vorsehen.
( 2 ) Die Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes über
  1. Aufstieg oder Verbleiben in Grundgehaltsstufen aufgrund von Leistungseinschätzungen gemäß § 27 Absatz 4 bis 7,
  2. Prämien und Zulagen für besondere Leistungen gemäß § 42a,
  3. Zulagen für Professorinnen und Professoren, die Drittmittel einwerben gemäß § 35,
  4. Zulagen für besondere Erschwernisse gemäß § 47 und
  5. Zulagen für Mehrarbeit gemäß § 48
finden nur Anwendung, wenn dies durch die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen oder gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich bestimmt wurde. In diesem Fall können Rechtsverordnungen für den jeweiligen Bereich erlassen werden.
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz oder aufgrund Kirchengesetzes je für ihren Bereich vom Bundesbesoldungsgesetz abweichende Regelungen
  1. zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Zulagen,
  2. zur Gewährung weiterer Zulagen sowie
  3. zur Höhe und Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen
erlassen.
§ 8 des AG.BVG-EKD
(zu §§ 17, 18, 6 Absatz 2, 23 Absatz 3, 56 Absatz 2 BVG-EKD)
Zuordnung der Ämter
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§ 11 des AG.BVG-EKD
(zu § 23 Absatz 3 BVG-EKD)
Erfahrungszulage
( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche im Rheinland, deren Grundgehalt in seiner Höhe der Besoldungsgruppe 13 der Bundesbesoldungsordnung A entspricht, erhalten nach einer 12-jährigen hauptberuflichen Dienstzeit als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit eine nicht ruhegehaltfähige Erfahrungszulage, deren Höhe sich aus Abschnitt II der Anlage ergibt.
( 2 ) Auf die Dienstzeit nach Absatz 1 sind anzurechnen:
  1. die Zeit, in der die Pfarrerin oder der Pfarrer zur Wahrnehmung eines Auftrages im Sinne von § 5 des früheren Hilfsdienstgesetzes oder § 19 Absatz 4 des Pfarrdienstgesetzes in der bis zum 30. Juni 2012 geltenden Fassung weiter im Hilfsdienst oder Probedienst (Entsendungsdienst) geblieben ist,
  2. die Zeit, in der die Pfarrerin oder der Pfarrer als Pfarrstellenverwalterin oder Pfarrstellenverwalter nach dem Kirchengesetz über das Amt der Predigerin oder des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen oder als Gemeindemissionarin oder Gemeindemissionar in der Evangelischen Kirche im Rheinland ein Grundgehalt entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 erhalten hat,
  3. die Zeit, in der die Pfarrerin oder der Pfarrer als Pastorin oder Pastor im Hilfsdienst oder als Pfarrerin oder Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit während einer Freistellung aus dienstlichen Gründen einen hauptberuflichen (mindestens die Hälfte eines uneingeschränkten Dienstes umfassenden) pfarramtlichen Dienst wahrgenommen hat,
  4. die Zeit, in der die Pfarrerin oder der Pfarrer einen hauptberuflich mindestens die Hälfte eines uneingeschränkten Dienstes umfassenden pfarramtlichen Dienst als Inhaber einer Pfarrstelle in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche im Rheinland wahrgenommen hat.
( 3 ) Nicht als Dienstzeiten im Sinne von Absatz 1 gelten Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, einer Freistellung, eines Wartestandes, eines Ruhestandes sowie Zeiten eines hauptberuflichen pfarramtlichen Dienstes in einer unbefristet übertragenen landeskirchlichen Pfarrstelle mit besonderem Auftrag. Abweichend von Satz 1 sind anzurechnen:
  1. Zeiten eines hauptberuflichen pfarramtlichen Dienstes während einer Freistellung aus dienstlichen Gründen,
  2. Zeiten eines hauptberuflichen pfarramtlichen Dienstes nach § 85 Absatz 2 oder § 94 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der EKD,
  3. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zur Dauer von einem Jahr für jedes vor dem 1. April 1995 geborene Kind, von einem Jahr und sechs Monaten für jedes nach dem 31. März 1995 geborene Kind.
Das Landeskirchenamt kann weitere Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
( 4 ) Elternzeiten während eines Dienstes nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 2 sind über die Zeit nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 hinaus auf die Dienstzeit nach Absatz 1 anzurechnen, soweit die Pfarrerin oder der Pfarrer während der Elternzeit einen hauptamtlichen pfarramtlichen Dienst wahrgenommen hat.
( 5 ) Der Anspruch auf Zuerkennung der Zulage ruht, solange die Pfarrerin oder der Pfarrer im Zusammenhang mit der Einleitung oder Durchführung eines Disziplinarverfahrens beurlaubt oder vorläufig des Dienstes enthoben ist. Dies gilt entsprechend, solange die Pfarrerin oder der Pfarrer in einem Lehrbeanstandungsverfahren beurlaubt ist. Die Zeit des Ruhens wird auf die Dienstzeit zur Zuerkennung der Zulage nicht angerechnet,
  1. wenn das Disziplinarverfahren zur Amtsenthebung oder Entfernung aus dem Dienst führt,
  2. wenn das Dienstverhältnis zur Vermeidung oder Erledigung des Disziplinar- oder Amtsenthebungsverfahrens durch Entlassung oder Ausscheiden endet,
  3. wenn das Dienstverhältnis infolge des Lehrbeanstandungsverfahrens durch Ausscheiden endet.
( 6 ) Die Zulage wird vom Ersten des Monats an gewährt, in den der Tag nach Ablauf der Dienstzeit gemäß Absatz 1 fällt.
( 7 ) Der Anspruch auf die Gewährung der Erfahrungszulage entfällt mit Ablauf des Monats, in dem der Pfarrerin oder dem Pfarrer ein Anspruch auf Zahlung einer anderen, das Grundgehalt ergänzenden Zulage zusteht. Dies gilt nicht für die Strukturzulage gemäß § 47 LBesG NRW.
§ 12 des AG.BVG-EKD
(zu § 23 Absatz 3 BVG-EKD)
Strukturzulage
Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem Grundgehalt nach den Besoldungsgruppen 12 oder 13 nach der Besoldungsordnung A erhalten eine Strukturzulage entsprechend § 47 Buchstabe c LBesG NRW. Dies gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst erst vom Ersten des Monats an, in dem die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit wirksam wird.
§ 13 des AG.BVG-EKD
(zu § 23 Absatz 3 BVG-EKD)
Sonstige Zulagen
( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in der Evangelischen Kirche im Rheinland, deren Beförderung vom Leitungsorgan beschlossen, aber wegen Beförderungsstopps vom Landeskirchenamt nicht genehmigt wird, erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der höheren und der bisherigen Besoldungsgruppe.
( 2 ) § 61 LBesG findet entsprechend Anwendung.
( 3 ) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten Pfarrerinnen und Pfarer eine Zulage nach § 51 LBesG.
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Kapitel 2 - Dienstwohnung

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§ 24
Dienstwohnungsvergütung, wohnungsbezogener Bestandteil der Bezüge, Nutzungsentschädigung

( 1 ) Für die Dauer der Zuweisung einer Dienstwohnung ist auf die Bezüge eine Dienstwohnungsvergütung anzurechnen.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Bereich von Absatz 1 abweichend regeln, dass für die Dauer der Zuweisung einer Dienstwohnung ein wohnungsbezogener Bestandteil der Bezüge einbehalten wird. Sie können bestimmen, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 in diese Berechnung einzubeziehen ist.
( 3 ) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung oder des wohnungsbezogenen Bestandteils der Bezüge sowie der Betriebskosten haben keine aufschiebende Wirkung.
( 4 ) Solange die Dienstwohnung während einer Beurlaubung oder Elternzeit ohne Bezüge überlassen bleibt oder nach Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses vorübergehend weiter bewohnt wird, ist eine Nutzungsentschädigung zu entrichten.
§ 14 des AG.BVG-EKD
(zu §§ 24 f. BVG-EKD)
Dienstwohnung
( 1 ) Sofern Pfarrerinnen und Pfarrern von der Anstellungskörperschaft eine Dienstwohnung zugewiesen ist, gelten die folgenden Regelungen.
( 2 ) Steht neben der Pfarrerin auch ihr Ehegatte oder neben dem Pfarrer auch seine Ehegattin in einem Dienstverhältnis als Pfarrer oder Pfarrerin oder als Prediger oder Predigerin nach dem Kirchengesetz über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen, erhält nur einer der Eheleute eine Dienstwohnung. In besonderen Fällen kann mit Einwilligung des Landeskirchenamtes
  1. beiden Ehegatten gemeinsam oder
  2. jedem der Eheleute
eine Dienstwohnung zugewiesen werden. In Fällen des Satzes 3 Nr. 1 gilt die Dienstwohnung als jedem der Eheleute zur Hälfte zugewiesen.
( 3 ) Bei der Gewährung einer Dienstwohnung wird die Dienstwohnungsvergütung auf die Dienstbezüge angerechnet. Daneben kann bestimmt werden, dass von der Pfarrerin oder dem Pfarrer Nebenkosten, eine Vergütung für die Garage und ein Anteil an den Kosten für Schönheitsreparaturen zu tragen sind.
( 4 ) Art und Umfang der von der Pfarrerin oder dem Pfarrer zu tragenden Kosten für die Nutzung der Dienstwohnung und die weiteren Dienstwohnungsregelungen bestimmt die Kirchenleitung durch Verordnung.
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§ 25
Weitere Regelungen

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse bestimmen je für ihren Bereich durch Kirchengesetz oder aufgrund Kirchengesetzes, inwieweit kirchliche Körperschaften verpflichtet sind, eine Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen. Sie können je für ihren Bereich Regelungen durch Rechtsverordnung erlassen, insbesondere zu
  1. Ausstattung der Dienstwohnung,
  2. Art der Nutzung sowie Möglichkeiten der Einziehung, Untervermietung oder Umnutzung von Teilen der Dienstwohnung,
  3. Höhe der Dienstwohnungsvergütung oder des wohnungsbezogenen Bestandteils der Bezüge,
  4. Art und Umfang der von Besoldungsempfängerinnen und -empfängern zu tragenden Betriebskosten,
  5. Zeitraum, Vornahme und Kostentragung für Schönheitsreparaturen,
  6. Vornahme und Kostentragung für Kleinreparaturen,
  7. Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses, Nachnutzung und Räumung.
( 2 ) Vorhandene Regelungen der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse gelten für den jeweiligen Bereich fort.
§ 14 des AG.BVG-EKD
(zu §§ 24 f. BVG-EKD)
Dienstwohnung
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Teil 3 - Versorgung

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§ 26
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Bereich in Anlehnung an das Recht eines Bundeslandes einen anderen als den in § 5 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor bestimmen oder von einer Vervielfältigung absehen. Sie können vom Faktor des gewählten Bundeslandes abweichen, wenn dieses allgemein gewährte Bezügebestandteile oder Sonderzahlungen in die allgemeine Grundgehaltstabelle einbezieht, soweit die Abweichung erforderlich ist, um abzubilden, dass diese Bezügebestandteile oder Sonderzahlungen bisher nicht oder nur zum Teil an Versorgungsberechtigte der Kirche gewährt wurden.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Bereich für Pfarrerinnen und Pfarrer, die besondere Stellen oder Aufträge wahrnehmen, von § 5 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes abweichende Regelungen erlassen. Dies gilt ebenfalls, wenn eine Stelle, ein Auftrag oder ein Amt mit ruhegehaltfähigen Zulagen verbunden war.
§ 15 des AG.BVG-EKD
(zu § 26 BVG-EKD)
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
( 1 ) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mit den Faktoren entsprechend § 5 Absatz 1 LBeamtVG NRW zu vervielfältigen.
( 2 ) Bei Anwendung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ist für Pfarrerinnen und Pfarrer, die aus einer Freistellung oder aus einer Beurlaubung ohne Besoldung oder einem Wartestand ohne Wartestandsbesoldung in den Ruhestand treten oder versetzt werden, das Grundgehalt maßgebend, das sie nach ihrer Erfahrungsstufe erhalten würden, wenn sie an dem Tage, an dem der Ruhestand beginnt, erneut Anspruch auf Besoldung hätten.
( 3 ) Tritt der Versorgungsfall nicht in unmittelbarem Anschluss an die Zahlung einer Zulage oder einer höheren Besoldungsgruppe, die auf Grund der Wahrnehmung des Amtes oder der besonders herausgehobenen Funktion nach § 8 Absatz 6 oder 7 zustand, ein, gehört der Unterschiedsbetrag zwischen den Dienstbezügen, die die Pfarrerin oder der Pfarrer unter Berücksichtigung des höheren Grundgehaltes oder der Zulage erhalten hat, und den Dienstbezügen, die sie oder er nach § 8 Absatz 1 erhalten hätte, für jedes volle Jahr, für das der Pfarrerin oder dem Pfarrer das erhöhte Grundgehalt oder die Zulage gezahlt worden ist, mit einem Achtel bis zu ihrem vollen Betrag zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (§ 5 Absatz 1 Nr. 3 BeamtVG). Dabei bleibt die Zeit unberücksichtigt, für die die höhere Besoldung oder die Zulage während der Freistellungszeit eines Altersteildienstes gezahlt und für den Altersteildienstzuschlag berücksichtigt worden ist. Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer verschiedene Zahlungen nach § 8 Absatz 6 oder 7 erhalten, ist maximal der volle Betrag des höchsten Unterschiedsbetrages oder der höchsten Zulage ruhegehaltfähig.
( 4 ) Bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages oder der Zulage finden ausschließlich die für die Landeskirche geltenden Besoldungstabellen Anwendung.
( 5 ) Enthält das staatliche Besoldungsrecht für eine Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 2 Nr. 3 eine besondere Regelung der Ruhegehaltfähigkeit dieser Zulage, findet statt des Abatzes 3 diese Regelung entsprechend Anwendung.
( 6 ) Haben Pfarrerinnen oder Pfarrer früher als Militär-, Gefängnis- oder Krankenhauspfarrerin oder -pfarrer im sonstigen öffentlichen Dienst Dienstbezüge mit einem Grundgehalt oberhalb der Besoldungsgruppe, die ihnen nach landeskirchlichem Recht zusteht, erhalten, so gilt Absatz 3 entsprechend für den Unterschiedsbetrag zwischen den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die ihrem Ruhegehalt aus dem Pfarramt zugrunde zu legen sind, und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die ihrem Ruhegehalt aus dem früheren Amt als Beamtin oder Beamter im sonstigen öffentlichen Dienst zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls zugrunde zu legen wären.
( 7 ) Haben Pfarrerinnen oder Pfarrer aus einem Dienst nach § 24 Absatz 1 höhere Dienstbezüge als aus dem Pfarramt erhalten, so gilt Absatz 3 entsprechend für den Unterschiedsbetrag zwischen den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die ihrem Ruhegehalt aus dem Pfarramt zugrunde zu legen sind, und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die ihrem Ruhegehalt aus dem Dienst nach § 24 Absatz 1 zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls zugrunde zu legen wären. Dies gilt für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte entsprechend.
( 8 ) Bei Anwendung des § 5 Absatz 2 BeamtVG ist für wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte oder im Amt verstorbene Pfarrerinnen oder Pfarrer, die bei Eintritt des Versorgungsfalles ein Grundgehalt entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 erhalten haben, diese Besoldungsgruppe maßgebend.
( 9 ) Bei Anwendung des § 5 Absatz 1 Satz 3 LBeamtVG NRW werden für den Bereich der Evangelischen Kirchen von Westfalen anstelle der dort genannten Faktoren folgende Faktoren angewandt:
1.
in den Besoldungsgruppen von A 2 bis A 6:
0,95238
2.
in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8:
0,96385
3.
in den übrigen Besoldungsgruppen:
0,9756
Für die Berechnung der Mindestversorgung gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 LBeamtVG NRW auf Grundlage der Besoldungsgruppe A 5 findet der Faktor 0,95238 Anwendung.
( 10 ) Für den Bereich der Lippischen Landeskirche findet § 5 Absatz 1 Satz 3 LBeamtVG NRW mit der Maßgabe Anwendung, dass für Versorgungsempfänger mit Besoldungsgruppen A 13 und höher der abweichende Faktor 0,9756 gilt und diese Versorgungsempfänger dafür für jedes Kind, für das sie einen Familienzuschlag beziehen, eine Sonderzahlung in Höhe von 250 Euro in 12 gleichen Monatsraten mit den monatlichen Bezügen erhalten. Gleiches gilt entsprechend für Versorgungsberechtigte ab der Besoldungsgruppe A 13, die einen Anspruch
  1. auf Witwen- oder Witwergeld haben, sofern das Kind nicht zum Bezug von Waisengeld berechtigt ist,
  2. auf Waisengeld
haben.
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§ 27
Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Zeiten im privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gelten als Dienstzeiten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn sie vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 889) genannten Gebiet bei einem kirchlichen Arbeitgeber zurückgelegt wurden. § 12b des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
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§ 2815#
Ruhegehaltfähige Dienstzeiten

( 1 ) Die in einem außerkirchlichen, inländischen, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis hauptberuflich verbrachten Zeiten können als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Sie sind ruhegehaltfähig, soweit mit dem kirchlichen Dienstherrn Versorgungslastenteilung vereinbart wird. Nach Satz 1 oder 2 berücksichtigte Zeiten gelten als regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit.
( 2 ) Zeiten einer hauptberuflichen Beschäftigung können als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, soweit sie für das zuerst übertragene kirchliche Amt förderlich sind. Ergänzend zu den §§ 10 und 11 des Beamtenversorgungsgesetzes können andere Zeiten einer hauptberuflichen Beschäftigung, die für das zuerst übertragene kirchliche Amt förderlich sind, ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Im Ausland verbrachte Zeiten, die als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, werden nur insoweit als ruhegehaltfähig berücksichtigt, als sich durch ihre Berücksichtigung keine höhere Gesamtversorgung ergibt als die in § 55 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichnete Höchstgrenze.
( 3 ) Die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zweiter Halbsatz des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der Regel von der Zahlung eines Versorgungsbeitrages durch die Pfarrerin oder den Pfarrer oder die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten abhängig zu machen, dessen Höhe des Versorgungsbeitrages vom beurlaubenden Dienstherrn bestimmt wird. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
( 4 ) Ruhegehaltfähig sind die Zeiten eines Wartestandes in einem kirchengesetzlich geregelten Dienstverhältnis. Nicht ruhegehaltfähig sind Zeiten eines Wartestandes ohne Wartestandsauftrag im Sinne des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie Zeiten des Dienstes im Ruhestand, in denen Besoldung neben Versorgung bezogen wird.
( 5 ) § 12 Absatz 1a des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung. Nicht ruhegehaltfähig ist der berufsmäßige Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik.
( 6 ) Endet ein Dienstverhältnis durch Entlassung kraft Kirchengesetzes wegen
  1. Erklärung des Austritts aus der evangelischen Kirche,
  2. Verlustes der Rechte aus der Ordination,
  3. Aufgabe des Dienstes unter Umständen, aus denen zu entnehmen ist, dass er nicht wieder aufgenommen werden soll,
  4. Nichtaufnahme des Dienstes trotz Aufforderung oder nach einer Beurlaubung oder
  5. Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch ein deutsches Gericht,
sind Zeiten vor der Entlassung nicht ruhegehaltfähig.
§ 16 des AG.BVG-EKD
(zu § 28, 56 Absatz 3 Nr. 1 BVG-EKD)
Ruhegehaltfähige Dienstzeiten
( 1 ) Bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 1 BeamtVG steht bei Pfarrerinnen und Pfarrern der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis die erste Berufung in das Dienstverhältnis als Vikarin oder Vikar, als Pfarrerin oder Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst), als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit, als Predigerin oder Prediger nach dem Kirchengesetz über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen oder in eine diesen Dienstverhältnissen entsprechende Tätigkeit gleich.
( 2 ) Bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG stehen bei Pfarrerinnen und Pfarrern die Freistellung ohne Besoldung nach dem Pfarrdienstgesetz und der Wartestand ohne Wartegeld nach dem früheren Pfarrerdienstgesetz einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gleich. Satz 1 gilt entsprechend für Kirchenbeamtinnen als frühere Pfarrerinnen und Kirchenbeamte als frühere Pfarrer.
( 3 ) Die Anrechnung von Ausbildungszeiten gemäß § 12 des BeamtVG erfolgt von Amts wegen. Bei Verzögerung des Hochschulstudiums durch abzulegende Sprachprüfungen können bei Pfarrerinnen und Pfarrern für jede erfolgreich abgelegte Sprachprüfung bis zu sechs Monate berücksichtigt werden. Andere Ausbildungszeiten, die bei der Berufung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer als Ersatz für die vorgeschriebene Hochschulausbildung anerkannt worden sind, können ganz oder teilweise als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Wird für die Berufung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten eine theologische Ausbildung vorausgesetzt, so werden bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten die gleichen Ausbildungszeiten wie bei einer Pfarrerin oder einem Pfarrer berücksichtigt.
( 4 ) Für die Anwendung des § 85 Absatz 1 und 4 BeamtVG gilt als Ausbildungszeit die Zeit des Hochschulstudiums der evangelischen Theologie bis zu vier Jahren und die Prüfungszeit bis zu sechs Monaten. Hat sich das Studium durch abzulegende Sprachprüfungen über die Zeit nach Satz 1 verzögert, so sollen als Studienzeit berücksichtigt werden sechs sprachfreie Studiensemester und je zwei Studiensemester für Latein und Griechisch und ein Studiensemester für Hebräisch sowie bis zu sechs Monate Prüfungszeit. Die Berücksichtigung des Hochschulstudiums einschließlich der Prüfungszeit darf insgesamt sechs Jahre nicht übersteigen.
§ 17 des AG.BVG-EKD
(zu §§ 28, 56 BVG-EKD)
Ausländische Dienstzeiten
Im Ausland verbrachte Dienstzeiten, die nach § 11 BeamtVG oder nach § 28 Absatz 2 BVG-EKD als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, dürfen nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sich durch ihre Berücksichtigung keine höhere Gesamtversorgung ergeben würde als die in § 55 Absatz 2 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze.
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§ 29
Höhe des Ruhegehaltes und Zusammentreffen mit Erwerbseinkommen in besonderen Fällen

( 1 ) Für Versorgungsberechtigte, die nach § 88 Absatz 416# und § 92 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland 17#und § 64 des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland18# vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, vermindert sich das Ruhegehalt für jedes Jahr des vorzeitigen Ausscheidens um 3,6 Prozent, höchstens aber um 14,4 Prozent.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Bereich die Höchstgrenze für Versorgungsabschläge bei Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze niedriger festsetzen, als in Absatz 1 und § 14 Absatz 3 Satz 1und § 69h des Beamtenversorgungsgesetzes bestimmt. Ist die Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag nach ihrem Recht zu einem früheren Zeitpunkt möglich, als im Pfarrdienstgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vorgesehen, so können sie die Höchstgrenze für Versorgungsabschläge für diese Fälle der Versetzung in den Ruhestand durch Kirchengesetz entsprechend höher festsetzen. Versorgungsabschläge nach Satz 1 und 2 betragen 3,6 Prozent pro Jahr.
( 3 ) In den Fällen des Absatzes 1 findet § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 18
(zu § 29 Absatz 2 BVG-EKD)
Minderung des Ruhegehaltes
( 1 ) § 14 Absatz 3 BeamtVG findet nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 Anwendung.
( 2 ) § 14 Absatz 3 BeamtVG findet keine Anwendung
  1. auf Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die Altersteildienst von mindestens vier Jahren geleistet haben, wenn sie zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung des Altersteildienstes unter Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Pfarrdienstgesetzes19# bzw. § 67 Absatz 1 Nr. 1 KBG.EKD20# die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, bei Pfarrerinnen und Pfarrern in einer Schulpfarrstelle mit Ablauf des Schuljahres oder Schulhalbjahres, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden, beantragt haben,
  2. auf Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, deren für mindestens vier Jahre beantragter Altersteildienst durch Versetzung in den Ruhestand infolge Dienstunfähigkeit oder durch Tod vorzeitig endet,
  3. auf Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die bis zum 16. November 1951 geboren und mindestens seit dem 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des Teils 2 SGB IX sind sowie nach § 88 Absatz 1 Nr. 2 des Pfarrdienstgesetz21#es oder § 67 Absatz 1 Nr. 2 des Kirchenbeamtengesetzes22# in den Ruhestand versetzt werden.
( 3 ) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v. H. auch für jedes Jahr, um das die Pfarrerin oder der Pfarrer, die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet,
  1. nach § 88 Absatz 1 Nummer 2 PfDG.EKD23# oder § 67 Absatz 1 Nummer 2 KBG.EKD24# oder
  2. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht,
in den Ruhestand versetzt wird. Die Minderung darf 10,8 v. H. nicht übersteigen.
( 4 ) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert auch für jedes Jahr, um das die Pfarrerin oder der Pfarrer, die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, in unmittelbarem Anschluss an den Wartestand in den Ruhestand tritt. Die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen.
( 5 ) Von dem für die Berechnung der Minderung maßgeblichen Zeitraum wird die Zeit abgesetzt, um die bei Eintritt des Ruhestandes die ruhegehaltfähige Dienstzeit ohne Anwendung von § 85 BeamtVG 40 Jahre überschreitet.
( 6 ) Die Absätze 1 bis 5 gelten für künftige Hinterbliebene der jeweiligen Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten entsprechend.
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§ 30
Unterhaltsbeitrag in vom Beamtenversorgungsgesetz nicht erfassten Fällen

( 1 ) Bei Vorliegen einer besonderen Bedürftigkeit und unbilligen Härte kann auch in Fällen, in denen die Voraussetzungen des Beamtenversorgungsgesetzes zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nicht erfüllt sind, ein jederzeit widerruflicher Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes gewährt werden. § 26 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
( 2 ) Die besonderen Bestimmungen über die Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen in Disziplinarverfahren und Verfahren bei Lehrbeanstandungen bleiben unberührt.
( 3 ) Im Falle der Entlassung kann, sofern kein Anspruch auf Altersgeld besteht, zur Vermeidung einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unwiderruflich ein Unterhaltsbeitrag in Höhe der gesetzlichen Rente gewährt werden, die aufgrund einer Nachversicherung zustehen würde.
( 4 ) Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ist nicht mit der Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen verbunden, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird.
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§ 31
Widerruf von Unterhaltsbeiträgen

Widerrufliche Unterhaltsbeiträge sollen widerrufen werden, wenn die oder der Berechtigte aus der evangelischen Kirche ausgetreten ist oder das Ansehen der Kirche erheblich schädigt.
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§ 32
Kindererziehungszuschlag in besonderen Fällen

( 1 ) Von § 50a Absatz 1 Satz 2 und § 50e des Beamtenversorgungsgesetzes abweichende Regelungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können für den jeweiligen Bereich beibehalten und fortentwickelt werden. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können auch von den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes abweichende Regelungen treffen, sofern sie entsprechendes Landesrecht anwenden. Im Falle der Sätze 1 und 2 ist die Anwendung des § 45a Absatz 2 ausgeschlossen und es findet § 85 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung oder eine entsprechende landesrechtliche Regelung Anwendung. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich die Anwendung des § 45a Absatz 2 beschließen.
( 2 ) § 85 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung gilt auch, wenn das Kind vor dem 1. Januar 1992 nach Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis geboren wurde, das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 889) genannten Gebiet bestand. § 45a Absatz 1 und § 45b Absatz 5 finden Anwendung. Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können abweichende Regelungen für den jeweiligen Bereich beibehalten und fortentwickeln.
( 3 ) Soweit die Kindererziehungszeit in der Zeit liegt, für die nach § 41 ein Sockelbetrag gewährt wird, wird eine Rente wegen Kindererziehung auf die Versorgung angerechnet und kein Kindererziehungszuschlag gewährt. § 45a Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können abweichende Regelungen für den jeweiligen Bereich beibehalten und fortentwickeln.
( 4 ) Soweit eine vollständige Freistellung während der Kindererziehungszeit aufgrund anderer kirchengesetzlicher Vorschriften als ruhegehaltfähig gilt, wird eine Rente wegen Kindererziehung auf die Versorgung angerechnet und kein Kindererziehungszuschlag oder Zuschlag nach § 45a Absatz 2 gewährt. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können abweichende Regelungen für den jeweiligen Bereich beibehalten und fortentwickeln.
§ 19 des AG.BVG-EKD
(zu § 32 BVG-EKD)
Versorgungszuschläge
Abweichend von §§ 50a bis 50e BeamtVG finden die §§ 59 bis 62 LBeamtVG NRW entsprechend Anwendung.
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§ 32a
Ausnahmen vom Einkommensbegriff des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes

Umlagezahlungen zu Direktversicherungen, zusätzlichen Altersrenten, Zusatzversorgung, Betriebsrenten, Pensionskassen und Pensionsfonds sowie Sach- und Geldleistungen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes.
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§ 33
Erlöschen von Versorgungsbezügen wegen Verurteilung

§ 59 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
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§ 34
Verteilung der Versorgungslasten

§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes findet zwischen kirchlichen Dienstherren keine Anwendung, soweit nicht die Anwendung für vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes abgeschlossene Personalwechsel vereinbart wurde.
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Teil 4 - Besoldungs- und versorgungsrechtliche Folgen einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

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§ 35
Rentenanrechnung

( 1 ) Auf die Dienstbezüge werden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und berufsständischen Versorgung, die ausschließlich auf Beitragszahlungen eines kirchlichen Dienstherrn beruhen, in voller Höhe angerechnet.
( 2 ) Auf die Versorgungsbezüge werden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und berufsständischen Versorgung für Zeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden oder für die ein Sockelbetrag zusteht, in voller Höhe angerechnet.
( 3 ) Zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne der Absätze 1 und 2 zählen nicht
  1. der Waisenrentenzuschlag nach § 78 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Renten wegen Kindererziehung,
  3. Renten aus nichtgewerbsmäßiger Pflege,
  4. Renten, die durch eine Nebentätigkeit neben einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erworben wurden.
( 4 ) Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf einem familienrechtlichen Versorgungsausgleich beruhen, bleiben unberücksichtigt. Dasselbe gilt für Renten im Sinne des § 55 Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes.
( 5 ) Anzurechnen ist - unter dem Vorbehalt des Absatzes 4 - der im Rentenbescheid oder in der Rentenanpassungsmitteilung ausgewiesene monatliche Rentenbetrag, nicht aber der Zahlbetrag. Nicht angerechnet werden Rententeile, die von der jeweiligen Rentenversicherung oder berufsständischen Versorgung wegen eines anderweitigen Einkommens angerechnet oder ruhend gestellt werden. Im Falle einer Kapitalisierung der Rente oder der berufsständischen Versorgung ist § 55 Absatz 1 Satz 3 bis 9 des Beamtenversorgungsgesetzes für die Berechnung der anzurechnenden Rente entsprechend anzuwenden.
( 6 ) Die Rentenanrechnung wird nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften dieses Kirchengesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes durchgeführt. Hieran anschließend wird nach Maßgabe des gliedkirchlichen Rechts ein Steuervorteil im Sinne des § 40 abgeschöpft und danach der Abzug für Pflegeleistungen gemäß § 50f des Beamtenversorgungsgesetzes vorgenommen.
( 7 ) Sind Rententeile nach Absatz 2 anzurechnen und zusätzlich andere Rententeile nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes zu berücksichtigen und erreicht das Ruhegehalt die Höchstversorgung, werden Renten ausschließlich nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes berücksichtigt, sofern derselbe Zugangsfaktor zugrunde zu legen und kein Steuervorteilsausgleich vorzunehmen ist.
( 8 ) § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 20 des AG.BVG-EKD
(zu §§ 35 bis 39 BVG-EKD)
Anrechnung von Renten
( 1 ) Die Anwendung der §§ 35 und 38 BVG-EKD wird ausgeschlossen.
( 2 ) Auf die nach den Vorschriften dieses Kirchengesetzes errechneten Versorgungsbezüge werden die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die ausschließlich auf Beitragszahlungen der Kirche beruhen, unbeschadet der Regelung des § 55 des BeamtVG über das Zusammentreffen von kirchlichen Versorgungsbezügen mit Renten in voller Höhe angerechnet.
( 3 ) Der Kinderzuschuss nach § 270 und der Waisenrentenzuschlag nach § 78 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches zählen nicht zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 2.
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§ 36
Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung

( 1 ) Besteht ein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder berufsständischen Versorgung, für die ein kirchlicher Dienstherr die gesamten Beitragsleistungen erbracht hat, so ist auf Veranlassung des Dienstherrn Beitragserstattung zu beantragen und der Anspruch an den Dienstherrn abzutreten. Bei Verletzung dieser Pflicht werden die Dienst- und Versorgungsbezüge um den fiktiv berechneten Abtretungsbetrag gekürzt.
( 2 ) Hat die Bezügeempfängerin oder der Bezügeempfänger sich Beiträge zur Rentenversicherung oder berufsständischen Versorgung erstatten lassen, für die ein kirchlicher Dienstherr die gesamten Beitragsleistungen erbracht hat, so sind diese Erstattungen an den Dienstherrn abzuführen; ansonsten werden die Bezüge um den durch die Beitragserstattung verminderten Teil der Rente gekürzt.
§ 20 des AG.BVG-EKD
(zu §§ 35 bis 39 BVG-EKD)
Anrechnung von Renten
[...]25#
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§ 37
Mitwirkungspflichten

Die Bezügeempfängerin oder der Bezügeempfänger ist verpflichtet, alle Voraussetzungen für die Zahlung der Versorgungsbezüge und Rentenbezüge herbeizuführen, insbesondere die nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung erforderlichen Anträge zu stellen, Willenserklärungen abzugeben und Nachweise vorzulegen. Renten wegen Alters sind so rechtzeitig zu beantragen, dass der Rentenanspruch mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch oder ab einem vom Dienstherrn bestimmten Zeitpunkt entstehen kann. Im Fall des Hinausschiebens des Ruhestandes gemäß § 87a des Pfarrdienstgesetzes26# der Evangelischen Kirche in Deutschland oder § 66a des Kirchenbeamtengesetzes27# der Evangelischen Kirche in Deutschland kann der Rentenbeginn auf den Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns hinausgeschoben werden. Kommt die oder der Verpflichtete dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so wird die sich für den Fall der rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtung ergebende fiktive Rente auf die Versorgungsbezüge oder auf die Dienstbezüge angerechnet. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten bezüglich der Hinterbliebenenrente.
§ 20 des AG.BVG-EKD
(zu §§ 35 bis 39 BVG-EKD)
Anrechnung von Renten
[...]28#
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§ 38
Ausfallgarantie

( 1 ) Bis zum Erlass des Rentenbescheides oder bei Verzögerung der Zahlung im Einzelfall wird den Besoldungs- und Versorgungsberechtigten gegen Abtretung des Nachzahlungsanspruches Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Rentenbezüge gewährt. Die Ausfallgarantie gilt nicht für den Fall, dass Besoldungs- oder Versorgungsberechtigte den Ausfall verschuldet oder zu vertreten haben.
( 2 ) Verweigert oder entzieht die gesetzliche Rentenversicherung die Leistungen oder tritt sonst ein Ausfall der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein, so findet § 35 für die Zeit des Leistungsausfalles keine Anwendung, wenn die Bezügeempfängerin oder der Bezügeempfänger ihre oder seine Ansprüche insoweit an den Dienstherrn abtritt.
§ 20 des AG.BVG-EKD
(zu §§ 35 bis 39 BVG-EKD)
Anrechnung von Renten
[...]29#
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§ 39
Öffnungsklausel

Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz von den §§ 35 bis 38 abweichende Regelungen treffen.
§ 20 des AG.BVG-EKD
(zu §§ 35 bis 39 BVG-EKD)
Anrechnung von Renten
[...]30#
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§ 40
Steuervorteilsausgleich

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich regeln, inwieweit der sich bei den Dienst- und Versorgungsbezügen ergebende Vorteil, der auf die geringere Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurückzuführen ist, abgeschöpft wird. Dies gilt nicht für das Sterbegeld, Rentenminderungen, die auf einem familienrechtlichen Versorgungsausgleich beruhen, und den Steuervorteil, der sich aufgrund der Rentenanrechnung nach den allgemeinen Bestimmungen ergibt.
( 2 ) Das Nähere kann durch Rechtsverordnung geregelt werden. Vorhandene Regelungen der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse gelten für den jeweiligen Bereich fort und können für ihn fortentwickelt werden.
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§ 41
Sockelbetrag für Versicherte der Rentenversicherung der DDR

( 1 ) Für Versorgungsberechtigte, die im Jahr 1955 oder früher geboren wurden, wird die Zeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente erfüllt sind, der ganz oder teilweise auf Beiträgen aus der Vereinbarung über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der evangelischen Kirchen und deren Hinterbliebene vom 28. März 1980 (ABl. EKD 1981 S. 17) und deren Fortführungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch beruht.
( 2 ) Im Fall des Absatzes 1 beträgt das Ruhegehalt für die Zeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres 17,9375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Sockelbetrag). Ausbildungszeiten werden auch dann nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt, wenn sie nach Vollendung des 27. Lebensjahres verbracht wurden.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Absatz 3 Satz 5 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes. Für ihr Vorliegen werden auch für die Zeiten vor Vollendung des 27. Lebensjahres die allgemeinen Regeln angewandt.
( 4 ) Im Falle des Absatzes 1 findet § 14a Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes keine Anwendung.
( 5 ) Anderslautende Regelungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse für die Personengruppe nach Absatz 1 können durch Kirchengesetz für den jeweiligen Bereich beibehalten und fortentwickelt werden. Werden die Bestimmungen über den Sockelbetrag nicht angewendet, so ist eine Regelung über die Ruhegehaltfähigkeit von Ausbildungszeiten, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 889) genannten Gebiet zurückgelegt wurden, zu treffen.
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Teil 5 - Übergangsbestimmungen für Besoldung und Versorgung

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§ 42
Vor Inkrafttreten des BVG-EKD vorhandene Versorgungsempfängerinnen und -empfänger

( 1 ) Die Rechtsverhältnisse der vor Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und -empfänger und ihrer Hinterbliebenen richten sich nach diesem Kirchengesetz. Hinsichtlich der
  1. Ruhegehaltfähigkeit von Dienstbezügen,
  2. ruhegehaltfähigen Dienstzeiten,
  3. Ruhegehaltssätze für am 31. Dezember 1991 vorhandene Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger nach § 85 des Beamtenversorgungsgesetzes,
  4. Versorgungsabschläge im Sinne des § 14 Absatz 3, § 69d Absatz 3 und § 69h des Beamtenversorgungsgesetzes und aufgrund Versetzungen in den Ruhestand nach Bestimmungen des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland31#, des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland32# oder gliedkirchlicher Regelungen,
  5. Zeiten, für die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder berufsständischen Versorgung auf die Versorgung angerechnet werden,
  6. Leistungen für Kindererziehung
richten sie sich nach dem Recht, das bei ihrem Dienstherrn an dem Tag gültig war, bevor dieses Kirchengesetz für seinen Bereich in Kraft trat. In Abweichung von Satz 2 Nummer 5 und 6 werden ab 1. Januar 2021
  1. Rentenleistungen wegen Kindererziehung nicht auf Versorgung angerechnet, auch wenn sie einen Rentenanspruch nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch nur in Verbindung mit Rentenleistungen begründen, die ausschließlich auf Beitragszahlungen eines kirchlichen Dienstherrn beruhen,
  2. für Kindererziehungszuschläge für ein vor dem 1. Januar 1992 und vor Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis geborenes Kind die Regelungen des § 50a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes angewendet,
  3. Versorgungsempfängerinnen und -empfängern, die keine Rente wegen Kindererziehung beziehen, ruhegehaltfähige Dienstzeiten für ein vor dem 1. Januar 1992 und nach Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis geborenes Kind unter Anwendung des § 85 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung anerkannt und ein Zuschlag gemäß § 45a Absatz 2 gewährt,
  4. Versorgungsempfängerinnen und -empfängern, die eine Rente wegen Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 und nach Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis geborenes Kind beziehen, ruhegehaltfähige Dienstzeiten unter Anwendung des § 85 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung anerkannt und unter Anwendung des § 45a Absatz 1 Rentenleistungen wegen Kindererziehung mit Ausnahme von 0,5 Entgeltpunkten auf die Versorgung angerechnet,
  5. soweit die Kindererziehungszeit in der Zeit liegt, für die nach einer dem § 41 vergleichbaren gliedkirchlichen Regelung ein Sockelbetrag gewährt wird, kein Kindererziehungszuschlag gewährt, Nummer 3 nicht angewendet, eine Rente wegen Kindererziehung auf die Versorgung angerechnet und § 45a Absatz 1 angewendet,
  6. soweit eine vollständige Freistellung während der Kindererziehungszeit aufgrund anderer kirchengesetzlicher Vorschriften als ruhegehaltfähig gilt, eine Rente wegen Kindererziehung auf die Versorgung angerechnet und kein Kindererziehungszuschlag oder Zuschlag nach § 45a Absatz 2 gewährt.
Satz 3 Nummer 1 sowie Nummer 4 bis 6 findet frühestens ab Bezug einer Rente wegen Kindererziehung Anwendung. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich entscheiden, Satz 3 Nummer 1 und 4 bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2019 anzuwenden und zu Satz 3 Nummer 5 und 6 abweichende Regelungen beibehalten und fortentwickeln. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Versorgung der Hinterbliebenen.
( 2 ) Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes gültigen Regelungen zum Zusammentreffen von Besoldung und Versorgung mit Einkommen aus einem politischen Amt oder Mandat finden Anwendung für die bei Inkrafttreten vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, nicht aber für künftige Hinterbliebene.
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§ 43
Vor Inkrafttreten des BVG-EKD bestandskräftige Bescheide und Vereinbarungen

( 1 ) Bestandskräftige Bescheide in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Fragen, die vor Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nach dem zum Zeitpunkt ihres Erlasses bei dem jeweiligen Dienstherrn gültigen Recht ergangen sind, gelten fort. Die darin festgesetzten
  1. ruhegehaltfähigen Besoldungsbestandteile,
  2. ruhegehaltfähigen Dienstzeiten,
  3. Ruhegehaltssätze für am 31. Dezember 1991 vorhandene Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger nach § 85 des Beamtenversorgungsgesetzes,
  4. Versorgungsabschläge im Sinne des § 14 Absatz 3, § 69d Absatz 3 und § 69h des Beamtenversorgungsgesetzes und aufgrund Versetzungen in den Ruhestand nach Bestimmungen des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland33#, des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland34# oder gliedkirchlicher Regelungen,
  5. Zeiten, für die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder berufsständischen Versorgung auf die Versorgung angerechnet werden,
  6. Leistungen für Kindererziehung
gelten auch für die Versorgung der Hinterbliebenen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit gemäß § 42 Absatz 1 Satz 3 bis 6 etwas anderes gilt.
( 2 ) Vereinbarungen zwischen kirchlichen Dienstherren über die Leistung von Versorgungsbeiträgen gelten fort, wenn die Vereinbarung abgeschlossen wurde, ehe dieses Kirchengesetz für beide Vertragsparteien in Kraft getreten war.
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§ 44
Vorhandene Personen im Wartestand

Personen, die sich bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes im Wartestand befinden, erhalten mit Inkrafttreten Wartestandsbesoldung nach § 22, mindestens aber in Höhe des bisherigen Wartegeldes.
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§ 45
Fortgelten früherer Übergangsbestimmungen

Regelungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse aus Anlass früherer Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes, die von den Regelungen der §§ 69a, 69d, 69e, 69f, 69g, 69h und 85 des Beamtenversorgungsgesetzes abweichen, gelten für den jeweiligen Bereich fort und können fortentwickelt werden.
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§ 45a
Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes durch das Dienstrechtsänderungsgesetz 2020

( 1 ) § 69m Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
( 2 ) Am 31. Dezember 2020 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und -empfänger, die die Voraussetzungen des § 85 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erfüllen und in der Zeit der Kindererziehung nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk versichert waren, erhalten unter weiterer Anwendung der genannten Vorschrift zusätzlich einen Zuschlag in Höhe des Betrages, der am 1. Januar 2021 einem Kindererziehungszuschlag für sechs Kalendermonate gemäß § 50a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entspricht. Der Zuschlag wird einmalig festgesetzt und nimmt als Bestandteil des Ruhegehalts an linearen Anpassungen der Versorgungsbezüge sowie an Änderungen des Bemessungssatzes teil. Auf ihn finden die Bestimmungen des § 50a Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 und 7 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.
( 3 ) Absatz 2 gilt entsprechend für die Versorgung der Hinterbliebenen.
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§ 45b
Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes durch das Dienstrechtsänderungsgesetz 2020 für Fälle einer nach § 35 anzurechnenden Rente

( 1 ) Auf die Rechtsverhältnisse der am 31. Dezember 2020 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und -empfänger findet § 35 Absatz 2 Satz 235# in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung Anwendung, wenn nach dem 31. Dezember 2018 keine Entgeltpunkte zu einer bisher bezogenen Rente wegen Kindererziehung und keine weiteren Rentenzeiten, die auf die Wartezeit im Sinne des § 50 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anrechenbar sind, erworben wurden.
( 2 ) Auf die Rechtsverhältnisse der am 31. Dezember 2020 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und -empfänger findet § 35 Absatz 3 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung Anwendung, wenn weder die Voraussetzungen des § 50a Absatz 1 Satz 2 noch des § 85 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis 31. August 2020 geltenden Fassung vorliegen und nach dem 1. Januar 2021 keine weiteren Rentenzeiten, die auf die Wartezeit im Sinne des § 50 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anrechenbar sind, erworben wurden.
( 3 ) Für am 31. Dezember 2020 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und empfänger, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgung erhalten haben, in der Rentenleistungen wegen der Erziehung eines nach dem 31. Dezember 1991 geborenen Kindes enthalten sind, können die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich entscheiden, § 35 Absatz 336# in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2019 anzuwenden.
( 4 ) Für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 werden bei am 31. Dezember 2020 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und -empfängern, die vor dem 1. Januar 2021 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgung erhalten, in der Rentenleistungen wegen der Erziehung eines vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindes enthalten sind, das vor der Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis geboren wurde, Rentenleistungen für diese Kinder nach § 35 Absatz 2 und 337# in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung angerechnet, wobei Rentenleistungen wegen Kindererziehung im Umfang von 0,5 Entgeltpunkten je Kind anrechnungsfrei bleiben. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können für diese Fälle stattdessen je für ihren Bereich entscheiden, § 35 Absatz 2 und 3 in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2019 für zuvor vorhandene Versorgungsempfängerinnen und -empfänger anzuwenden.
( 5 ) Für am 31. Dezember 2020 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und -empfänger, die eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgung haben, in der Rente wegen der Erziehung eines vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindes enthalten ist, das nach Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis geboren wurde, findet § 35 Absatz 2 und 338# in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung und § 85 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ab Entstehung des Rentenanspruchs, frühestens aber ab 1. Januar 2019, bleiben je Kind 0,5 Entgeltpunkte einer zuzuordnenden Rente wegen Kindererziehung anrechnungsfrei. § 45a Absatz 1 findet Anwendung.
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§ 46
Übergangsbestimmungen

Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Bereich eigene Übergangsbestimmungen treffen und vorhandene frühere Übergangsbestimmungen fortführen und fortentwickeln.
§ 21 des AG.BVG-EKD
(zu § 46 BVG-EKD)
Übergangsbestimmungen
( 1 ) Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf Zahlung von Familienzuschlag gem. § 10 Absatz 8 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung39# oder gemäß § 4 Absatz 3 Satz 4 der Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung40# jeweils in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung oder nach § 40 Absatz 1 Nr. 4 Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) in der am 30. Juni 2016 geltenden Fassung bestanden hat, finden diese Vorschriften auf den bestehenden Anspruch auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter Anwendung.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche im Rheinland, denen am 29. Februar 2008 nach der bis dahin geltenden Rechtslage ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 14 zustand, erhalten dieses weiter.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche, denen am 31. Dezember 2006 nach der bis dahin geltenden Rechtslage ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 14 zustand, erhalten dieses weiter. Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen endet mit Erreichen der 10. Stufe. Soweit Pfarrerinnen und Pfarrer bereits die 11. oder 12. Stufe der Besoldungsgruppe A 14 erreicht haben, erhalten sie diese Besoldung weiter.
( 4 ) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der Pfarrerinnen, Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte vor der Berufung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden haben, sofern sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits im kirchlichen Dienst waren.
( 5 ) Für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Pfarrerinnen, Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind die in einem außerkirchlichen inländischen, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis hauptberuflich verbrachten Zeiten ruhegehaltfähig. Dies gilt auch, wenn keine Versorgungslastenteilung vereinbart wurde.
( 6 ) Soweit nach den §§ 69 bis 91 des Beamtenversorgungsgesetzes für die am 1. Januar 1977 und die am 1. Januar 1992 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie für die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamtinnen und Beamten Bestimmungen des bisherigen Rechts weiterhin anzuwenden sind, finden diese für die unter dieses Gesetz fallenden vergleichbaren Personen mit der Maßgabe Anwendung, dass auch die zu diesen Bestimmungen ergangenen Vorschriften der PfBVO bzw. der KBVO in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden sind. Soweit in den Übergangsbestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes auf die Dauer eines über den 31. Dezember 1998 oder den 1. Januar 1999 hinaus bestehenden Beschäftigungsverhältnisses abgestellt wird, tritt an die Stelle dieses Datums der 31. März 1999 oder der 1. April 1999.
( 7 ) Beim Zusammentreffen eines Ruhegehaltes mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 BeamtVG bemisst sich die Höchstgrenze für Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach § 10a des AG PfDG.EKD der Evangelischen Kirche von Westfalen oder vergleichbarer Folgevorschriften nach dem 28. Februar 2009 in den Ruhestand versetzt wurden, nach § 53 Absatz 2 Nr. 3 BeamtVG. Dies gilt entsprechend für Pfarrerinnen und Pfarrer nach Satz 1, die vor dem 1. März 2009 in den Ruhestand versetzt worden sind, wenn sie nach dem 28. Februar 2009 eine Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen haben oder aufnehmen.
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§ 47
Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

Soweit in Kirchengesetzen und Rechtsverordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Kirchengesetz oder durch Regelungen zur Ausführung dieses Kirchengesetzes außer Kraft treten oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Kirchengesetzes oder der entsprechenden Regelungen zu seiner Ausführung.
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Teil 6 - Altersgeld

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§ 48
Anwendung von Bundesrecht

( 1 ) Das Altersgeldgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung findet für den Personenkreis des § 1 Absatz 1 entsprechende Anwendung, soweit nicht die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse die Anwendung je für ihren Bereich durch Kirchengesetz ausgeschlossen haben.
( 2 ) Altersgeld gehört nicht zu den Versorgungsbezügen.
§ 22 des AG.BVG-EKD
(zu § 48 Absatz 1 BVG-EKD)
Altersgeld
Das Altersgeldgesetz des Bundes, die §§ 48 bis 55 BVG-EKD und sonstige Bestimmungen über das Altersgeld finden keine Anwendung.
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§ 49
Abweichungen vom Bundesrecht

( 1 ) Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes, auf die im Altersgeldgesetz verwiesen wird, gelten in der Fassung, die sie durch dieses Kirchengesetz und die Regelungen der Evangelische Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse erhalten haben.
( 2 ) Die altersgeldfähigen Dienstbezüge sind unter Berücksichtigung der Regelungen dieses Kirchengesetzes über die Ruhegehaltfähigkeit von Dienstbezügen und Zulagen und der Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse zu berechnen.
( 3 ) Anspruch auf Altersgeld entsteht abweichend von § 3 des Altersgeldgesetzes nach einer altersgeldfähigen Dienstzeit von sieben Jahren bei einem Dienstherrn nach § 1 Absatz 1 dieses Kirchengesetzes.
( 4 ) Altersgeldfähig sind abweichend von § 6 des Altersgeldgesetzes Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die
  1. bei einem Dienstherrn im Sinne des § 1 Absatz 1 zurückgelegt wurden oder
  2. ruhegehaltfähig im Sinne der §§ 16 und 28 sind,
sofern für diese Zeiten keine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder berufsständischen Versorgung bestand. § 41 findet keine Anwendung.
( 5 ) § 16 des Altersgeldgesetzes findet zwischen kirchlichen Dienstherren keine Anwendung.
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§ 50
Ausschluss von Altersgeld

Es besteht kein Anspruch auf Altersgeld, wenn Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung im Sinne des § 184 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind oder der Wechsel in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Gliedkirche oder eines gliedkirchlichen Zusammenschlusses erfolgt.
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§ 51
Erlöschen des Anspruchs auf Altersgeld

( 1 ) - aufgehoben -
( 2 ) Der Anspruch auf Altersgeld erlischt, wenn die oder der Berechtigte in einem ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist. Das Erlöschen wird am ersten Tag des Kalendermonats wirksam, der einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft beginnt.
( 3 ) Die altersgeldberechtigte Person ist verpflichtet, Tatsachen nach Absatz 2 unverzüglich anzuzeigen. Kommt sie der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nach, so kann ihr das Altersgeld ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit entzogen werden.
( 4 ) Wird eine Entscheidung nach Absatz 2 in einem strafgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung ersetzt, die kein Erlöschen des Altersgeldanspruchs zur Folge hat, so gilt der Anspruch auf Altersgeld als nicht unterbrochen. Im Falle einer zwischenzeitlich erfolgten Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sind §§ 35 und 36 entsprechend anzuwenden.
( 5 ) Zur Vermeidung einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung kann unwiderruflich ein Unterhaltsbeitrag in Höhe der gesetzlichen Rente gewährt werden, die aufgrund einer Nachversicherung zustehen würde.
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§ 52
Aberkennung des Altersgeldes

( 1 ) Der Anspruch auf Altersgeld wird durch Verwaltungsakt aberkannt, wenn die entlassene Person
  1. vor der Entlassung eine Amtspflichtverletzung begangen hat, die nach Disziplinarrecht zur Entfernung aus dem Dienst führen würde oder
  2. nach der Entlassung der Kirche oder ihrem Ansehen so erheblich geschadet hat, dass ihr Verhalten unter dem Maßstab des § 20 Absatz 3 des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland41# zur Entfernung aus dem Dienst führen würde.
§ 51 Absatz 5 kann entsprechend angewendet werden. Ist bei der Entlassung auf Antrag bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, geht dieses in ein Verfahren auf Aberkennung von Altersgeld über. § 4 Absatz 3 des Altersgeldgesetzes findet keine Anwendung.
( 2 ) Hat die Zahlung des Altersgeldes zum Zeitpunkt der Aberkennung bereits begonnen, wird bis zur Unanfechtbarkeit der Aberkennung ein Teil des monatlichen Altersgeldes einbehalten. § 44 Absatz 2 Satz 1 des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland gilt entsprechend. Der Zahlungsbetrag darf die Höhe der gesetzlichen Rente, die im Falle der Nachversicherung zustehen würde, nicht unterschreiten.
( 3 ) Zuständig für die Aberkennung des Altersgeldes ist die letzte disziplinaraufsichtführende Stelle im Sinne des § 4 des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland42#.
( 4 ) Die Regelungen des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland43# gelten für das Aberkennungsverfahren mit den sich aus der Natur des Altersgeldes ergebenden Maßgaben entsprechend. Die Aberkennung gilt für Verfahren und Rechtsmittel als Erlass einer Disziplinarverfügung.
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§ 53
Zusammentreffen von Altersgeld mit Mindestruhegehalt

Besteht neben einem Anspruch auf Altersgeld ein Anspruch auf Mindestruhegehalt, ruht der Anspruch auf Altersgeld. Wurden altersgeldfähige Dienstzeiten nicht oder nicht vollständig als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt, so wird für die Berechnung des Altersgeldes als altersgeldfähige Dienstzeit die Zeit zugrunde gelegt, um die die Summe aus ruhegehaltfähiger Dienstzeit und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigter altersgeldfähiger Dienstzeit die Zeit von 19 Jahren und 236 Tagen übersteigt. Im Übrigen ruht der Anspruch auf Altersgeld.
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§ 54
Zusammentreffen von Altersgeld mit Renten und anderem Einkommen

( 1 ) Die §§ 35, 36 und 40 finden für das Altersgeld entsprechende Anwendung. § 13 des Altersgeldgesetzes bleibt unberührt.
( 2 ) Die §§ 14, 15 sind entsprechend anzuwenden.
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§ 55
Entsprechende Anwendung

Die Regelungen dieses Kirchengesetzes über
  1. Gleichstellung von kirchlichem öffentlichem Dienst und außerkirchlichem öffentlichem Dienst (§ 3),
  2. kirchlichen Dienst (§ 4),
  3. Verwaltungsverfahren (§ 5),
  4. Ausnahmen vom Bundesrecht, eigene kirchliche Regelungen (§ 6),
  5. Ausführungsbestimmungen (§ 8),
  6. eigene Regelungen zur Höhe der Bezüge (§ 9),
  7. Zuständigkeiten (§ 12),
  8. Familienzuschlag (§ 13),
  9. Mitwirkungspflichten (§ 37),
  10. die Fortgeltung alten Rechts (§§ 42, 43, 45 und 46)
sind für das Altersgeld entsprechend anzuwenden.
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Teil 7 - Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 56
Fortführung vorhandenen Rechts

( 1 ) Gliedkirchen, die bei Vorliegen eines doppelten Dienstverhältnisses neben einem Dienstverhältnis zum Staat das Ruhen der Ansprüche auf Besoldung und Versorgung vorsehen, können diese Regelungen für ihren Bereich fortführen und fortentwickeln.
( 2 ) Gliedkirchen können bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes vorhandene Regelungen je für ihren Bereich beibehalten und fortentwickeln, nach denen Pfarrerinnen und Pfarrer
  1. im Probedienst und in Pfarrstellen außerhalb des Pfarrstellenplans ein um höchstens 10 Prozent vermindertes Gehalt nach § 17 Absatz 1 erhalten,
  2. im Probedienst während einer im eigenen Interesse längstens für drei Jahre erfolgten Beauftragung mit einem besonderen Dienst, der nicht in einem kirchlichen Dienst in der Gliedkirche besteht, ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung A erhalten.
§ 9 bleibt unberührt.
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können Regelungen, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes
  1. weitere Ausbildungszeiten oder
  2. Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres
als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigen, für den jeweiligen Bereich beibehalten und fortentwickeln.
( 4 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können Regelungen, die von § 14 Absatz 3 Satz 5 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes abweichen, für den jeweiligen Bereich beibehalten und fortentwickeln.
(4a) Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können Regelungen, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes ein höheres Waisengeld als die Regelungen des § 24 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsehen, beibehalten und fortentwickeln.
( 5 ) Gliedkirchen können bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes vorhandene Regelungen je für ihren Bereich beibehalten und fortentwickeln, nach denen Rentenbezüge im Sinne des § 35 Absatz 2 Satz 244# in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung nicht auf die Versorgung angerechnet werden.
( 6 ) Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können Regelungen, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes ausdrücklich die Anwendung der Regelungen eines Bundeslandes über das Altersgeld vorsehen, beibehalten und fortentwickeln.
§ 8 des AG.BVG-EKD
(zu §§ 17, 18, 6 Absatz 2, 23 Absatz 3, 56 Absatz 2 BVG-EKD)
Zuordnung der Ämter
[...]45#
§ 16 des AG.BVG-EKD
(zu § 28, 56 Absatz 3 Nr. 1 BVG-EKD)
Ruhegehaltfähige Dienstzeiten
[...]46#
§ 17 des AG.BVG-EKD
(zu §§ 28, 56 BVG-EKD)
Ausländische Dienstzeiten
Im Ausland verbrachte Dienstzeiten, die nach § 11 BeamtVG oder nach § 28 Absatz 2 BVG-EKD als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, dürfen nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sich durch ihre Berücksichtigung keine höhere Gesamtversorgung ergeben würde als die in § 55 Absatz 2 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze.
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§ 56a
Unfallfürsorge

Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz bestimmen, dass Unfallfürsorge auch für außerdienstliche, im kirchlichen Interesse liegende Tätigkeiten zugesagt werden kann.
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§ 57
Fortführung vorhandenen Rechts zur Unfallfürsorge

( 1 ) Gliedkirchen, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes in § 1 Absatz 1 genannte Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert haben und deshalb keine Unfallfürsorge gewähren, können diese Regelung für den jeweiligen Bereich beibehalten und fortentwickeln.
( 2 ) Bis zum Erlass des Leistungsbescheides der gesetzlichen Unfallversicherung oder bei Verzögerung der Zahlung im Einzelfall wird in Fällen des Absatzes 1 den in § 30 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Personen gegen Abtretung des Nachzahlungsanspruches Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt.
( 3 ) Verweigert oder entzieht die gesetzliche Unfallversicherung im Einzelfall die Leistungen oder tritt sonst ein Ausfall der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Einzelfall ein, so gewährt der Dienstherr gegen Abtretung der Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
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§ 58
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)47#

§ 1 Geltungsbereich des AG.BVG-EKD
(zu §§ 1, 2, 8 und § 58 Absatz 2 BVG-EKD)
Allgemeine Bestimmungen
[...]48#

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1 ↑ Die Neufassung berücksichtigt:
  1. Die Fassung vom 12. November 2014 (ABl. EKDS. 346, berichtigt am 30. Mai 2016 ABl. EKDS. 147),
  2. den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 vom 8. November 2016 (ABl. EKD S. 325),
  3. den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 4 des Kirchengesetzes zur Flexibilisierung des Ruhestandes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Regelungen vom 13. November 2019 (ABl. EKD S. 322),
  4. den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 4 Nr. 7 und 9 i.V.m. Artikel 7 Absatz 2 des Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2020 der EKD – Dienstrechtsänderungsgesetz 2020 - DRÄG 2020 vom 9. November 2020 (ABl. EKD 2020 S. 283, S. 287),
  5. den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Flexibilisierung des Ruhestandes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Regelungen vom 13. November 2019 (ABl. EKD S. 322),
  6. der am 1. September 2020 in Kraft getretenen gesetzesvertretenden Verordnung vom 19. Juni 2020 (ABl. EKD S. 122),
  7. den am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Artikel 4 Absatz 1 des Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2020 der EKD (Dienstrechtsänderungsgesetz 2020) vom 9. November 2020 (ABl. EKD S. 280).
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2 ↑ Nr. 500.
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3 ↑ Nr. 560.
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4 ↑ Die Ausführungsbestimmung ist unter § 1 vollständig abgedruckt.
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5 ↑ Nr. 828.
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6 ↑ Nr. 10.
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7 ↑ Die Ausführungsbestimmung ist unter § 1 vollständig abgedruckt.
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8 ↑ Nr. 500.
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9 ↑ Nr. 500.
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10 ↑ § 16 Abs. 3 Satz 1 neu gefasst durch Kirchengesetz zur 1. Änderung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 9. November 2022.
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11 ↑ Die Ausführungsbestimmung ist unter § 6 Abs. 2 vollständig abgedruckt.
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12 ↑ Die Ausführungsbestimmung ist unter § 6 Abs. 2 vollständig abgedruckt.
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13 ↑ Die Ausführungsbestimmung ist unter § 6 Abs. 2 vollständig abgedruckt.
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14 ↑ Die Ausführungsverordnung ist unter § 24 vollständig abgedruckt.
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15 ↑ § 28 Abs. 3 Satz 1 neu gefasst durch Kirchengesetz zur 1. Änderung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 9. November 2022.
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16 ↑ Nr. 500.
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17 ↑ Nr. 500.
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18 ↑ Nr. 560.
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19 ↑ Nr. 500.
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20 ↑ Nr. 560.
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21 ↑ Nr. 500.
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22 ↑ Nr. 560.
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23 ↑ Nr. 500.
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24 ↑ Nr. 560.
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25 ↑ Die Ausführungsbestimmung ist unter § 35 vollständig abgedruckt.
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26 ↑ Nr. 500.
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27 ↑ Nr. 560.
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28 ↑ Die Ausführungsbestimmung ist unter § 35 vollständig abgedruckt.
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29 ↑ Die Ausführungsbestimmung ist unter § 35 vollständig abgedruckt.
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30 ↑ Die Ausführungsbestimmung ist unter § 35 vollständig abgedruckt.
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31 ↑ Nr. 500.
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32 ↑ Nr. 560.
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33 ↑ Nr. 500.
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34 ↑ Nr. 560.
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35 ↑ Nr. 700 Archiv-4.
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36 ↑ Nr. 700 Archiv-4.
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37 ↑ Nr. 700 Archiv-4.
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38 ↑ Nr. 700 Archiv-4.
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39 ↑ Nr. 700.
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40 ↑ Nr. 715.
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41 ↑ Nr. 790.
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42 ↑ Nr. 790.
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43 ↑ Nr. 790.
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44 ↑ Nr. 700 Archiv-4.
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45 ↑ Die Ausführungsbestimmung ist unter § 6 Abs. 2 vollständig abgedruckt.
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46 ↑ Die Ausführungsbestimmung ist unter § 28 vollständig abgedruckt.
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47 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Regelung des § 58 können Sie über das „Archiviertes Recht“ unter der Nr. 700 Archiv-4 aufrufen.
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48 ↑ Die Ausführungsbestimmung ist unter § 1 vollständig abgedruckt.