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Erläuterungen zu § 10 des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Leitungsfeld 2 (Fricke/Roth)

Stand: 15.10.2020

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§ 10

Auszug aus der Begründung:
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Absatz 1

Die Vorschrift beschreibt das Angebot der Landeskirchen, Betroffenen Unterstützung zu leisten und nennt die dafür erforderlichen Voraussetzungen. Dies sind
  • Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Tat,
  • organisatorisch-institutionelles Versagen oder
  • Verletzung der Aufsichtspflicht oder
  • Verletzung sonstiger Pflichten der (Personen-)Sorge,
  • Beteiligung Mitarbeitender an der Tat,
  • Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche.
Auf Antrag der betroffenen Person entscheidet die Unabhängige Kommission über die zu leistende Unterstützung. Diese Unterstützungsleistung steht neben Leistungen aus den ergänzenden Hilfesystemen (Fonds Heimerziehung West und Ost, Fonds sexueller Kindesmissbrauch, Stiftung Anerkennung und Hilfe), an denen sich die Landeskirchen und die Diakonie finanziell beteiligt haben. Die Voraussetzungen an die Plausibilisierung des Geschehenen, um als betroffene Person Leistungen aus den ergänzenden Hilfesystemen oder von einer Unabhängigen Kommission zu erhalten, sind zu Recht niedrig. Den Betroffenen wird Glauben geschenkt und ihre Geschichte wird auf Wunsch gewürdigt.
Der Richtlinientext wird auf die Landeskirchen bezogen und eindeutiger auf minderjährige Betroffene hin formuliert.
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Absatz 2

Die Vorschrift stellt klar, dass es sich bei dem Angebot der Landeskirchen nach Absatz 1 um eine freiwillige Leistung handelt, die juristisch nicht einklagbar ist, sondern von den Landeskirchen zur Genugtuung für erlittenes Unrecht gewährt wird. Bereits erbrachte Leistungen können unter Umständen aufrechenbar sein. Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen sind folglich nur einmal zu erstatten, was nicht ausschließt, dass weitere erforderliche Maßnahmen zu einem Folgezeitpunkt übernommen werden können.
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Absatz 3

Die Einrichtung, in der sexualisierte Gewalt stattfand, trägt für die Vorfälle, die geschehen sind, Verantwortung. Deshalb ist die Möglichkeit einer Beteiligung oder Übernahme der entstandenen finanziellen Leistungen, die die Landeskirche oder eine andere zuständige Stelle aufgewendet hat, als angemessen und sachgerecht möglich.
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Allgemeine Erläuterungen zum Kirchengesetz – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

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