.

Erläuterungen zu § 4 des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Leitungsfeld 2 (Fricke/Roth)

Stand: 15.10.2020

#####

§ 4
Grundsätze

Auszug aus der Begründung:
  1. Schutzgebot für alle Mitarbeitenden oder Teilnehmenden
    Absatz 1 formuliert ein Schutzgebot, das sich an § 12 Absatz 1 AGG anlehnt. Wer kirchliche Angebote oder Dienste wahrnimmt oder als Haupt- oder Ehrenamtlicher kirchliche Aufgaben erfüllt, soll auf den Schutz vor sexualisierter Gewalt vertrauen können. Gewährleisten müssen diesen Schutz die jeweiligen Institutionen und Einrichtungen. Ihnen obliegt damit die Verantwortung, in ihrem jeweiligen Bereich dafür Sorge zu tragen, dass durch Schulungen, organisatorische und sonstige Maßnahmen die Voraussetzungen zur Schutzgewährung gegeben sind. Bei einem Verstoß gegen die mit dem Schutzgebot verbundene Verpflichtung liegen zumeist entweder Aufsichtspflichtverletzungen oder Organisationsverschulden vor.
  2. Abstinenzgebot
    Absatz 2 normiert ein Abstinenzgebot. Dieses Abstinenzgebot nach § 4 des Gesetzes ist in Entsprechung zu den Berufsordnungen von Ärzten und Therapeuten gestaltet, in denen es eines der zentralen berufsethischen Gebote darstellt. Als einzige landeskirchliche Regelung sieht bislang das Präventionsgesetz der Nordkirche eine Bestimmung zum Abstinenzgebot (vgl. dort § 3) vor. Die Evangelische Kirche im Rheinland hat eine Ethikrichtlinie beschlossen, die die Befolgung des Abstinenzgebotes empfiehlt. Ansonsten fehlt es an kirchlichen Regelungen. Diese Lücke will § 4 Absatz 2 des Gesetzes schließen. Nicht immer ist auszuschließen, dass sich zwischen Personen im Seelsorgeverhältnis eine intime Beziehung entwickelt. Das Seelsorgeverhältnis entspricht in seinen Grundstrukturen allerdings Therapiegesprächen zwischen Therapeuten und Klienten, so dass ähnliche Rahmenbedingungen erforderlich sind.
    In der Therapie muss der Patient sich sicher sein können, dass der Psychotherapeut die Beziehung nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbraucht. Ein qualifizierter Psychotherapeut lässt auch keine Zweifel an dieser professionellen Verpflichtung aufkommen und informiert Patienten über ihre Rechte. Eine sexuelle Beziehung zu einer Patientin/einem Patienten kann für den Psychotherapeuten weitreichende Konsequenzen haben. Es drohen strafrechtliche, berufsrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen. Im Blick auf das StGB kommt eine Strafbarkeit nach § 174 c Absatz 2 StGB (Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses) in Betracht. Die Strafandrohung ist erheblich. Es droht Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Das Gericht hat die Möglichkeit, ein Berufsverbot nach § 70 StGB zu verhängen. Weiter wird die zuständige Berufsaufsicht über das Strafverfahren informiert werden.
    Der Tatbestand ist auch dann verwirklicht, wenn die Patientin oder der Patient in eine sexuelle Beziehung einwilligt. Auch ein Liebesverhältnis schließt die Strafbarkeit nicht aus. Die Rechtsprechung sieht vor, dass jeder Sexualkontakt im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung einen Missbrauch des Behandlungsverhältnisses darstellt.
    Nach regelrechtem Abschluss der Therapie sind sexuelle Kontakte nicht mehr nach § 174 c StGB strafbar. Etwas anderes gilt, wenn die Therapie zu früh abgebrochen wird, um sexuelle Kontakte zu ermöglichen. Auch eine Beendigung pro forma führt nicht zur Straflosigkeit, wenn faktisch neben den Sexualkontakten noch eine psychotherapeutische Behandlung stattfindet. Die unterschiedlichen Berufsordnungen verlangen auch nach Beendigung eines Therapie- oder Beratungsverhältnisses (unterschiedlich lange) Zeiträume der Abstinenz, um Klienten die Lösung aus dem geschützten Vertrauensverhältnis zu ermöglichen (in der Regel mindestens ein Jahr, teils auch lebenslang).
    Auch für den Bereich der Seelsorge ist es unerlässlich, vergleichbare Maßstäbe, wie in den Berufsordnungen der Therapeuten vorzusehen. Dem dient das Abstinenzgebot, das in gleicher Weise Anwendung finden soll.
    Durch das Abstinenzgebot nunmehr auch im Seelsorgebereich sollen sexuelle Kontakte unter Erwachsenen nicht grundsätzlich ausgeschlossen oder in den Bereich der Heimlichkeiten verlagert werden. Entscheidend ist, dass besondere Macht- und Abhängigkeitsstrukturen nicht vorliegen, die dafür eingesetzt werden könnten, eine intime Beziehung zur Befriedigung sexueller, wie auch emotionaler oder finanziell motivierter Wünsche auszunutzen. Die Beziehung, in der das Macht-, Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnis entstammt, ist zu beenden und ein angemessener Zeitraum vorzusehen, um die sexuelle Beziehung aufzunehmen.
    Ein verantwortungsvoller Umgang mit Macht- und Abhängigkeitsstrukturen gilt auch für andere Beziehungsformen, bei denen Seelsorge nicht im Vordergrund steht. So kann es zu solchen Strukturen in Beratungsverhältnissen, aber z.B. auch in der Flüchtlingsarbeit (insbesondere bei der Begleitung eines Kirchenasyls) kommen. Bei sonstigen Arten emotionaler oder psychischer Abhängigkeiten gilt, dass die eigenen Bedürfnisse der stärkeren Partei nicht dazu führen dürfen, dass durch Abhängigkeitsstrukturen Macht ausgeübt wird. Von Mitarbeitenden ist stets ein angemessenes Distanzverhalten zu erwarten.
    Das Gesetz ist in Absatz 2 an zwei Stellen anders formuliert als die Richtlinie. Nicht um einen anderen Regelungsinhalt zu erreichen, sondern um die Intention der Richtlinie deutlicher hervorzuheben. Anstelle von Obhutsverhältnissen wird von besonderen Macht-, Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnissen gesprochen. Der Begriff des Obhutsverhältnisses wird im StGB definiert und ist enger als die im Gesetz gewählte Formulierung. Außerdem wird anstelle der Formulierung „Kinder- und Jugendarbeit einschließlich der Bildungsarbeit für Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen“ die Formulierung „insbesondere in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen“ gewählt, weil die erste Formulierung die Assoziation mit Konfirmandengruppen und Kindergruppen weckt und weniger an Kindertagesstätte, Offene Ganztagsschule (OGS) und Schule denken lässt und die Formulierung durch das „insbesondere“ offen ist für vergleichbare Arbeitsfelder. Nicht unter die beschriebene Form des Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse fallen rein arbeitsrechtliche Abhängigkeitsverhältnisse, etwa zwischen einem Pfarrer und seiner Sekretärin. Sexuelle Handlungen unter Volljährigen sind nach § 2 Absatz 1 zu bewerten und stellen bei Einvernehmlichkeit keine sexualisierte Gewalt dar.
  3. Abstandsgebot
    Absatz 3 regelt das Abstandsgebot. Das gesellschaftliche Abstandsgebot sieht etwa eine Armlänge, also den Abstand von 50 bis 80 Zentimetern zwischen kommunizierenden Personen vor. Vor allem im Bereich der Pflege und auch in der Arbeit mit Kindern lässt sich ein solcher körperlicher Abstand bei vielen Verrichtungen nicht wahren bzw. ist teils nicht angezeigt, weshalb die angemessene Distanz jeweils gesucht und austariert werden muss. Entscheidender Maßstab ist dabei das Empfinden des Gegenübers, nach dem sich die Distanzzone bemisst und die für das Gleichgewicht aus körperlicher Nähe und notwendiger Distanz maßgebend ist.
#

Allgemeine Erläuterungen zum Kirchengesetz – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

Die allgemeinen Erläuterungen finden Sie hier oder bei dem aufgerufenen Dokument auf der Webseite bei den Icons unter „E“.