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Geltungszeitraum von: 01.06.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Satzung
für die evangelische Kinder- und Jugendarbeit im
Ev. Kirchenkreis Hagen1#, 2#

Vom 23. November 2007

(KABl. 2008 S. 134)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung für die Ev. Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Hagen
21. Mai 2014
Überschrift
geändert
Präambel
geändert
§ 2 c)
geändert
§ 3
geändert
§ 5 Abs. 2
geändert
§ 6 Abs. 2
geändert
§ 7 Abs. 1
geändert
§ 8
geändert
§ 9
geändert
Die Kreissynode des Kirchenkreises Hagen hat gemäß Artikel 102 und 104 Kirchenordnung (KO)4# für die evangelische Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Hagen folgende Satzung beschlossen:
Die evangelische Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Hagen wird durch den synodalen Kinder- und Jugendausschuss in Zusammenwirken mit den regionalen Kinder- und Jugendausschüssen begleitet, beraten und organisiert. Ziel ist es, die Zusammenarbeit zu stärken und die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in den verschiedenen Ebenen zu ermöglichen.
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§ 1
Arbeit der regionalen Kinder- und Jugendausschüsse

( 1 ) Die regionalen Kinder- und Jugendausschüsse sind beratende Ausschüsse nachArtikel 102 Absatz 2 KO5#.
( 2 ) Die Arbeit geschieht in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und dem synodalen Kinder- und Jugendausschuss.
( 3 ) Die regionalen Kinder- und Jugendausschüsse arbeiten in den von der Synode gebildeten Regionen.
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§ 26#
Zusammensetzung der regionalen Kinder- und Jugendausschüsse

Die regionalen Kinder- und Jugendausschüsse setzen sich wie folgt zusammen:
  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter für jeden Pfarrbezirk. Diese Delegierten und deren Vertreter sollen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben oder Mitglied des Presbyteriums sein. Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können benannt werden.
    Ist eine Gemeinde mit einer Region identisch, so ist die vorhandene Gemeindesatzung zu berücksichtigen;
  2. die Gemeindepädagoginnen oder Gemeindepädagogen mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugendarbeit (mit beratender Stimme);
  3. die Leiterin oder der Leiter der Ev. Jugend im Ev. Kirchenkreis Hagen (mit beratender Stimme);
  4. Personen, die für eine sachorientierte Ausschussarbeit hilfreich sind, können als beratende Mitglieder vom jeweiligen regionalen Ausschuss beteiligt werden;
  5. die Ausschussmitglieder der Gemeinden werden unter Beteiligung der gemeindlichen Kinder- und Jugendausschüsse von den Presbyterien der Gemeinden benannt.
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§ 37#
Arbeitsweise der regionalen Kinder- und Jugendausschüsse

Die Arbeitsweise der regionalen Kinder- und Jugendausschüsse und die Struktur gestalten sich wie folgt:
  1. der regionale Kinder- und Jugendausschuss wählt aus dem Kreis der Stimmberechtigten eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden;
  2. der regionale Kinder- und Jugendausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Zu seiner konstituierenden Sitzung wird er von der Leiterin oder dem Leiter der Ev. Jugend im Ev. Kirchenkreis Hagen einberufen;
  3. über die Sitzungen sollen Ergebnis-Protokolle geführt werden, die den Mitgliedern des regionalen Kinder- und Jugendausschuss, den Vorsitzenden der Presbyterien, der Gemeindejugendausschüsse und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des synodalen Kinder- und Jugendausschusses zugeleitet werden.
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§ 4
Aufgaben der regionalen Kinder- und Jugendausschüsse

Der regionale Kinder- und Jugendausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in den zur Region gehörenden Kirchengemeinden;
  2. Koordination der Kinder- und Jugendarbeit im Bereich der Region;
  3. Entwicklung von Arbeitsweisen und Zielen für die Kinder- und Jugendarbeit der Region;
  4. Absprachen und Beschlussfassung über die im Rahmen der regionalen Kinder- und Jugendarbeit zur Verfügung stehenden Mittel;
  5. Beteiligung bei der Einstellung von Gemeindepädagoginnen oder Gemeindepädagogen für die Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen des Stellenplanes;
  6. Erarbeitung von Vorschlägen für die vom Anstellungsträger zu erstellende Dienstanweisung für Gemeindepädagoginnen oder Gemeindepädagogen in der Kinder- und Jugendarbeit der Region;
  7. Abstimmung der Vorschläge für die Vertretung der Region im synodalen Kinder- und Jugendausschuss.
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§ 58#
Regelung der fachlichen Weisungsbefugnis für hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der gemeindebezogenen Kinder- und Jugendarbeit

( 1 ) Die fachliche Weisungsbefugnis wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des jeweiligen regionalen Kinder- und Jugendausschusses wahrgenommen.
( 2 ) Ist Anstellungsträger der Kirchenkreis und die Gemeindepädagogin oder der Gemeindepädagoge in mehreren Regionen zuständig, bleibt die fachliche Weisungsbefugnis bei der Leitung der Ev. Jugend im Ev. Kirchenkreis Hagen.
( 3 ) Ist Anstellungsträger der CVJM oder eine einzelne Gemeinde, wird die fachliche Weisungsbefugnis im Rahmen des Anstellungsverhältnisses wahrgenommen.
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§ 6
9#Arbeit des synodalen Kinder- und Jugendausschusses

( 1 ) Der synodale Kinder- und Jugendausschuss ist ein Ausschuss nach Artikel 102 Absatz 1 KO10#.
( 2 ) Im synodalen Kinder- und Jugendausschuss wird die Arbeit der Evangelischen Jugend im Ev. Kirchenkreis Hagen beraten und begleitet.
( 3 ) Durch die Ausschussmitglieder aus den Regionen ist die Verbindung mit der Arbeit in den Regionen gewährleistet.
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§ 711#
Zusammensetzung des synodalen Kinder- und Jugendausschusses

( 1 ) Dem synodalen Kinder- und Jugendausschuss gehören an:
  1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des regionalen Kinder- und Jugendausschusses jeder Region oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter;
  2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Kreissynodalvorstandes (je ein theologisches und ein nicht-theologisches Mitglied);
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Synode des Kirchenkreises;
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulausschusses des Kirchenkreises;
  5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Konventes der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen in der Kinder- und Jugendarbeit;
  6. die Leiterin oder der Leiter der Evangelischen Jugend im Ev. Kirchenkreis Hagen;
  7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des CVJM-Kreisverbandes.
  8. die Leiterin oder der Leiter des Arbeitsgebietes ‚Schulen‘;
  9. eine pädagogische Mitarbeiterin oder ein pädagogischer Mitarbeiter aus dem Arbeitsgebiet ‚Schulen‘;
  10. bis zu drei sachkundige Personen für den Bereich Kinder- und Jugendarbeit.
( 2 ) Der synodale Kinder- und Jugendausschuss kann Gäste, z. B. ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Synodalbeauftragte für den Kindergottesdienst und den kirchlichen Unterricht oder sonstige Fachleute zu den Sitzungen einladen.
( 3 ) Der synodale Kinder- und Jugendausschuss wird nach jeder turnusmäßigen Presbyterwahl von der Kreissynode neu gebildet. Vorschläge zur Besetzung durch die Kreissynode erfolgen aus dem synodalen Kinder- und Jugendausschuss an den Nominierungsausschuss. Die Vorschläge für die Vertreterinnen und Vertreter der Regionen ergehen zuvor durch die regionalen Kinder- und Jugendausschüsse an den synodalen Kinder- und Jugendausschuss.
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§ 812#
Arbeitsweise des synodalen Kinder- und Jugendausschusses

Die Arbeitsweise des synodalen Kinder- und Jugendausschusses gestaltet sich wie folgt:
  1. der synodale Kinder- und Jugendausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden;
  2. er tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Zu seiner konstituierenden Sitzung wird er von der Superintendentin oder dem Superintendenten im Ev. Kirchenkreis Hagen einberufen;
  3. über die Sitzung werden Ergebnisprotokolle geführt, die den Mitgliedern des synodalen Kinder- und Jugendausschusses und den regionalen Kinder- und Jugendausschüssen und dem Kreissynodalvorstand zugeleitet werden;
  4. die Geschäftsführung für den synodalen Kinder- und Jugendausschuss liegt bei der Leitung der Ev. Jugend im Ev. Kirchenkreis Hagen.
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§ 913#
Aufgaben des synodalen Kinder- und Jugendausschusses

Die Aufgaben des synodale Kinder- und Jugendausschusses sind:
  1. Beratung von Kreissynodalvorstand und Kreissynode in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendarbeit;
  2. Förderung der Information über die Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Hagen;
  3. Entwicklung, Begleitung und Koordination von Projekten der Evangelischen Jugend im Ev. Kirchenkreis Hagen;
  4. Entwicklung von Beteiligungsformen für Kinder und Jugendliche in den jeweiligen Ausschüssen von Gemeinden, Regionen und im Ev. Kirchenkreis Hagen;
  5. Erarbeitung bzw. Weiterentwicklung der Konzeption für die Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Hagen zur Vorlage auf der Kreissynode;
  6. Zusammenarbeit mit Trägern schulischer und außerschulischer Kinder- und Jugendbildung und anderen öffentlichen Institutionen;
  7. Entsendung von Delegierten in kommunale und überregionale Ausschüsse und Gremien. In Regionen, die im Gebiet von EN-Kommunen liegen, findet die Entsendung von Delegierten in kommunale Ausschüsse und Gremien durch die regionalen Kinder- und Jugendausschüsse statt;
  8. Beratung von Synodalvorlagen;
  9. Erarbeitung von jugendpolitischen Stellungnahmen für den Kreissynodalvorstand;
  10. Mitwirkung bei der Berufung der Leiterin oder des Leiters der Evangelischen Jugend im Ev. Kirchenkreis Hagen;
  11. Mitwirkung bei der Berufung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Evangelischen Jugend im Ev. Kirchenkreis Hagen;
  12. Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Projekten der Kinder- und Jugendarbeit auf der Ebene des Kirchenkreises;
  13. Erarbeitung von Vorschlägen für die Dienstanweisungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Jugend im Ev. Kirchenkreis Hagen.
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§ 10
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Überschrift und Präambel Satz 1 geändert durch Änderung der Satzung für die Ev. Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Hagen vom 21. Mai 2014.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Diese Satzung ist durch die Satzung zur Aufhebung der Satzung für die evangelische Kinder- und Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Hagen vom 4. Dezember 2020 (KABl. 2020 I Nr. 111 S. 264) aufgehoben worden.
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3 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ § 2 c) geändert durch Änderung der Satzung für die Ev. Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Hagen vom 21. Mai 2014.
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7 ↑ § 3 geändert durch Änderung der Satzung für die Ev. Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Hagen vom 21. Mai 2014.
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8 ↑ § 5 Abs. 2 geändert durch Änderung der Satzung für die Ev. Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Hagen vom 21. Mai 2014.
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9 ↑ § 6 Abs. 2 geändert durch Änderung der Satzung für die Ev. Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Hagen vom 21. Mai 2014.
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10 ↑ Nr. 1.
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11 ↑ § 7 Abs. 1 geändert durch Änderung der Satzung für die Ev. Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Hagen vom 21. Mai 2014.
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12 ↑ § 8 geändert durch Änderung der Satzung für die Ev. Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Hagen vom 21. Mai 2014.
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13 ↑ § 9 geändert durch Änderung der Satzung für die Ev. Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Hagen vom 21. Mai 2014.