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Geltungszeitraum von: 01.01.2020

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Erläuterungen zu Artikel 61 Kirchenordnung

Leitungsfeld Recht und Organisation (Dr. Conring/Niebuhr/Huget)

Stand: 20.03.2020

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Allgemeines
Arbeitsweise von Presbyterien 2020 während der Corona-Pandemie

Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
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Vereinbarkeit des Amtes einer Kirchmisterin/eines Kirchmeisters mit dem Vorsitz des Presbyteriums

Aufgrund der besonderen Stellung der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters verbietet es sich, dass diese Funktion mit der eines Vorsitzes im Presbyterium oder mit einer Mitarbeitendentätigkeit verknüpft wird.
Weitere Ausführungen finden Sie in den Erläuterungen zu Artikel 63 KO.
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